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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0244
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8. GUTACHTEN FÜR DEN ARNSTÄDTER BUNDESTAG
notleidende Einzelne und allgemeine Notfälle durch großzügige
Spenden vorsorgen [5or/v].
(2) Diese Hilfe soll dem Einzelnen seinem sozialen Stand entsprechend
geleistet werden; dennoch hat die Not der Gemeinschaft Vorrang vor
den Bedürfnissen Einzelner [jov— 51r].
(3) Da die cnra religionis zu ihren ureigenen Aufgaben gehört, darf die
weltliche Obrigkeit zur Bestreitung der hierdurch entstandenen Ko-
sten auf das Kirchengut zurückgreifen, wenn das »politische« Gut
nicht ausreicht [5 ir/v].
(4) Dies gilt erst recht für den Fall, daß das »politische« Gut vollkommen
erschöpft ist und ein Territorium oder eine Stadt in Armut versinkt;
im Gegenzug haben Fürsten auf eine prachtvolle Lebensführung zu
verzichten [51v— 5 2r].
(5) Vor allem soll die Obrigkeit darauf achten, daß die Jugend in den Ge-
nuß einer gründlichen Schulung und Ausbildung, dem sozialen Stand
eines jeden Einzelnen entsprechend, kommt [52r— 53v]-
c) Für die Instandhaltung der Kirchengebäude und die Bestreitung aller
mit der Predigt des Wortes und der Darreichung der Sakramente ver-
bundenen Kosten [53V]
3. Bucer mahnt die evangelischen Stände, mit dem Kirchengut sorgfältig
umzugehen, um nicht den Zorn Gottes herauszufordern [53V— 57r].
a) Sie haben sich strikt nach dem Wort Gottes, dem Römischen und dem
kanonischen Recht zu richten [5 3V].
b) Der vermeintlich notleidende Einzelne soll sich fragen, ob er nicht
auf Kosten der Gemeinschaft zu Unrecht versorgt werde [54r/v].
c) Fälle, in denen es zulässig ist, daß die Fürsten zur Befriedigung von
Bedürfnissen des Gemeinwesens auf das Kirchengut zurückgreifen
[ 5 4V — 5 5 r]
d) Bucer empfiehlt die Einsetzung von Diakonen, Defensores und ande-
ren Amtern für die Verwaltung des Kirchengutes [55r/v].
e) Aufforderung an die Evangelischen, durch eine verantwortungsvolle
Verwendung der Kirchengüter den altgläubigen Gegnern keinen An-
laß zur Kritik zu bieten [5 5V— 56^]
f) Warnung vor dem Zorngericht Gottes [j6v]
g) Exkurs: Die Evangelischen sind Bucers Ansicht nach berechtigt, auch
auf das Klostergut zurückzugreifen [5 6V— 5 7r].
h) Schluß [5 7r]

2. Überlieferung
Das Gutachten ist in einer einzigen Handschrift überliefert: Straßburg StArch AST
39 (Carton 20,2), Nr.4c, fol.41^-57^ (die zusätzliche, vor wenigen Jahrzehnten mit
Bleistift eingetragene Zählung S. 171-203 geben wir an zweiter Stelle nach der Fo-
 
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