2. BEDENKEN FUR DEN 3. REICHSTAG ZU SPEYER
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Maß der Pfarrbesoldungen planen. In Bischofsstädten müssen sie unter Beachtung
des Rechts des Bischofs und des stiftsfähigen Adels dafür sorgen, daß mit dem Er-
trag der Kirchengüter der Unterhalt der Kirchendiener gesichert ist.1 Die Obrig-
keiten sollen am Reichstag dafür besorgt sein, anderen Regierungen zu ihren Rech-
ten zu verhelfen. Sie sollen diese Rechte und Pflichten nach Möglichkeit in einer
allgemeinen Konkordie festlegen und die Bestimmungen des Augsburger Abschieds
außer Kraft setzen. Vorgeschlagen wird insbesondere: Die Gemeinden sollen neben
der Obrigkeit bei der Wahl des Pfarrers mitbestimmen; die bisherigen Inhaber von
Kirchengütern sollen bis zum Nationalkonzil dieselben behalten können, sollen da-
von aber bereits jetzt einen Teil der Einnahmen zur Finanzierung der Pfarrer und
der Schulen abgeben; es soll eine Reichskommission zur Abklärung dieser Kompe-
tenzen eingesetzt werden. Es muß nachdrücklich die baldige Abhaltung des geplan-
ten Nationalkonzils gefordert werden; den gutgesinnten Neutralen sollen die Tür-
kengefahr und die allgemeine Not klar gemacht werden. Die altgläubigen
Geistlichen, die sich gegen die Lehren der Neugläubigen wenden, verstoßen mit ih-
ren Auffassungen und ihrem Lebenswandel gegen das göttliche Gesetz, gegen ihre
eigenen kirchlichen Gesetze und auch gegen die kaiserlichen Gesetze. Gebet zu Je-
sus Christus um Beistand.
2. Überlieferung
Bucers Bedenken ist in zwei Handschriften überliefert:
a: Marburg/L. SArch, Bestand 3 (Politisches Archiv), Nr. 693, fol. ior-32v und 33h
Es handelt sich hierbei um eine von unbekannter Hand, vermutlich in der land-
gräflichen Kanzlei in Marburg angefertigte Reinschrift.
Blattzählung (20. Jh.) am oberen rechten Seitenrand.
Eine weitere Blattzählung (20. Jh.) am unteren Seitenrand beginnt auf fol. 10 mit
1 und endet auf fol. 21 mit 12; die restlichen Bl. ohne diese Zählung.
b: Marburg/L. SArch, Bestand 3 (Politisches Archiv), Nr. 2926, fol. 122^-134“, mit
Schutzumschlag (fol. 121 und fol. 135). Es handelt sich hierbei um eine von unbe-
kannter Hand angefertigte Handschrift, die etliche von Bucer eigenhändig ange-
brachte Korrekturen und Ergänzungen aufweist.
Blattzählung (20. Jh.) am oberen Seitenrand.
1. Zur Frage der Verwendung der Kirchengüter hat sich Bucer msbesondere m den Jahren 1538
bis 1545 geäußert, so 1540 ausführlich in seiner Schrift >Von Kirchengütern< (BDS 12, S.275-494),
aber auch in verschiedenen Gutachten (BDS 12, S. 17—274, 495 — 540), lm Januar 1545 m der >Besten-
digen Verantwortung< (BDS 11,3, S. 572, 580-584) und im Frühjahr 1545 in AX'ic leicht und füglich<
(BDS 11,2, S.378-380, 383).
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Maß der Pfarrbesoldungen planen. In Bischofsstädten müssen sie unter Beachtung
des Rechts des Bischofs und des stiftsfähigen Adels dafür sorgen, daß mit dem Er-
trag der Kirchengüter der Unterhalt der Kirchendiener gesichert ist.1 Die Obrig-
keiten sollen am Reichstag dafür besorgt sein, anderen Regierungen zu ihren Rech-
ten zu verhelfen. Sie sollen diese Rechte und Pflichten nach Möglichkeit in einer
allgemeinen Konkordie festlegen und die Bestimmungen des Augsburger Abschieds
außer Kraft setzen. Vorgeschlagen wird insbesondere: Die Gemeinden sollen neben
der Obrigkeit bei der Wahl des Pfarrers mitbestimmen; die bisherigen Inhaber von
Kirchengütern sollen bis zum Nationalkonzil dieselben behalten können, sollen da-
von aber bereits jetzt einen Teil der Einnahmen zur Finanzierung der Pfarrer und
der Schulen abgeben; es soll eine Reichskommission zur Abklärung dieser Kompe-
tenzen eingesetzt werden. Es muß nachdrücklich die baldige Abhaltung des geplan-
ten Nationalkonzils gefordert werden; den gutgesinnten Neutralen sollen die Tür-
kengefahr und die allgemeine Not klar gemacht werden. Die altgläubigen
Geistlichen, die sich gegen die Lehren der Neugläubigen wenden, verstoßen mit ih-
ren Auffassungen und ihrem Lebenswandel gegen das göttliche Gesetz, gegen ihre
eigenen kirchlichen Gesetze und auch gegen die kaiserlichen Gesetze. Gebet zu Je-
sus Christus um Beistand.
2. Überlieferung
Bucers Bedenken ist in zwei Handschriften überliefert:
a: Marburg/L. SArch, Bestand 3 (Politisches Archiv), Nr. 693, fol. ior-32v und 33h
Es handelt sich hierbei um eine von unbekannter Hand, vermutlich in der land-
gräflichen Kanzlei in Marburg angefertigte Reinschrift.
Blattzählung (20. Jh.) am oberen rechten Seitenrand.
Eine weitere Blattzählung (20. Jh.) am unteren Seitenrand beginnt auf fol. 10 mit
1 und endet auf fol. 21 mit 12; die restlichen Bl. ohne diese Zählung.
b: Marburg/L. SArch, Bestand 3 (Politisches Archiv), Nr. 2926, fol. 122^-134“, mit
Schutzumschlag (fol. 121 und fol. 135). Es handelt sich hierbei um eine von unbe-
kannter Hand angefertigte Handschrift, die etliche von Bucer eigenhändig ange-
brachte Korrekturen und Ergänzungen aufweist.
Blattzählung (20. Jh.) am oberen Seitenrand.
1. Zur Frage der Verwendung der Kirchengüter hat sich Bucer msbesondere m den Jahren 1538
bis 1545 geäußert, so 1540 ausführlich in seiner Schrift >Von Kirchengütern< (BDS 12, S.275-494),
aber auch in verschiedenen Gutachten (BDS 12, S. 17—274, 495 — 540), lm Januar 1545 m der >Besten-
digen Verantwortung< (BDS 11,3, S. 572, 580-584) und im Frühjahr 1545 in AX'ic leicht und füglich<
(BDS 11,2, S.378-380, 383).