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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Haaf, Susanne [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0301
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6. BUCER AN DIE DREIZEHN ZU STRASSBURG UND AN PHILIPP VON HESSEN 297

Moritz von Hutten vom 14. Januar (a: fol. ir-8v). Dabei bewiesen die Ausführungen
des Bischofs für Bucer, daß nach der einhelligen Meinung der Gegenseite nicht das
Kolloquium, sondern das am 13. Dezember 1545 eröffnete Trienter Konzil über die
Religionsfrage zu entscheiden hätte (a: fol. iv, 8r). Zudem weise alles darauf hin, daß
sich der Gesprächsbeginn nicht aufgrund des Fehlens der sächsischen Delegation
verzögere, sondern weil bislang keine kaiserliche Resolution eingetroffen sei (a:
fol. irv). Im Anschluß an seine Schilderung des Gesprächs vom 14. Januar berichtet
Bucer vom bayerischen Embargo gegen die Reichsstadt Regensburg (a: fol. 8v~9r),
von Gerüchten über ein Fernbleiben des Kaisers vom Regensburger Reichstag (a:
fol. 9rv), vom Landtag im Fürstentum Pfalz-Neuburg (a: fol. 9v-ior), von den Grün-
den für das Fernbleiben Neuburger Gesandter vom Schmalkaldischen Bundestag in
Frankfurt (a: fol. iorv) sowie von Briefen des sächsischen Kurfürsten an die prote-
stantische Delegation in Regensburg und an Moritz von Hutten (a: fol. iov-nr).
Damit endet der übereinstimmende Teil von Bucers beiden Berichten. Für die Straß-
burger folgt darauf eine ausführlichere Schilderung der Inhalte des kurfürstlichen
Schreibens an die protestantischen Delegierten (a: fol. 1irv). Bucer schließt hier sei-
nen Bericht mit einer kurzen Beurteilung der übrigen Kolloquiumsteilnehmer, die
den Ausführungen ähnelt, mit welchen Bucer sein Schreiben an den Landgrafen be-
gann (a: fol. 1 iv-i2r). Das Schreiben an den Landgrafen beschließen dagegen einige
persönliche Worte (b,: fol. I93v/i95r), eine kurze Bemerkung zum bevorstehenden
Reichstag (br: fol. 1941) sowie lobende Äußerungen zu den hessischen Gesandten
Graf Wolrad von Waldeck und Johannes Pistorius (bp fol. 194v).

3. Wirkung
Bucers in Briefform vorliegender Bericht gewann einen einigermaßen offiziellen
Charakter durch die Wege, über die er verbreitet wurde. Nachdem er bereits in na-
hezu identischem Wortlaut an zwei Adressaten gelangt war, ließ der Landgraf eine
Kopie für Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen anfertigen, um dessen Meinung
zu Bucers Schilderungen einzuholen.1 Der Kurfürst wiederum übergab das Do-
kument den Wittenberger Theologen, die ein Gutachten dazu erstellten. Das Gut-
achten, welches auch unter Berücksichtigung des bereits eiwähnten lateinischen
Protokolls entstand,2 lag am 11. Februar, also vier Wochen nach der Abfassung von

1. Nachdem zu Bucers Brief vom 24. Dezember 1545 an den Landgrafen (ed. Lenz II, S. 381—
386) am 8./9. Januar 1546 ein ungünstiges Wittenberger Gutachten ergangen war (Ausf. 1m ThHStA
Weimar, EGA, H 663, Nr. 203, fol. ed. CR 6, Nr. 3352), bat der Straßburger Reformator
den Landgrafen am 14. Februar, von der Weitergabe seiner Briefe nach Wittenberg künftig abzuse-
hen; vgl. Lenz II, S. 401. Der Landgraf versprach dies am 21. Februar, verschwieg Bucer m diesem
Zusammenhang aber die Weitergabe des hier edierten Schreibens vom i8.Januar; vgl. Lenz II,
S.405.
2. S. oben S. 295 f. So heißt es etwa fol. yyr: »Welcher rede Copien zuuor Auch anher gesand, Vnd
lst mchts wichtigs darin, das zu uor nicht offt gehort lst«, sowie fol. 97^: »Vff diese Artikel lst dem
Bischoff gnug geantwortet laut der Latimschen Copien, vns zu gesand.«
 
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