3- WEGEN ABSCHAFFUNG GROBER LASTER
23 I
allein, das sie denn zorn vnd onwillen der feind Gottes vnd aller erbarkeit mehr dan des
| [20b] | ewigen Gottes zorn scheuhen vnd forchten. Dan deren halben, die gott etwas
kennen vnd vor äugen haben, darff man sich keines bestendigen onwillens befahren 183 ,
wie hart man dises argist vbel straffet, das doch Gott, die ewige güte vnd barmhertzig-
5 keit, hat mit dem dodt zu straffen gebotten.
Nun aber, welche oberkeit mit warem gotlichen eifer vnd ernst wille dissem läster
begegnen vnd es mit der that abtreiben, die wirt, wie ein ieder verstendiger wol zu
erkennen hat, neben andrem auch das verschaffen müssen, das die gasthalter 184 , wirte,
hauptkannen 185 sampt deren diener ire gest, wa die bei jnen solich übel wolten anfahen,
10 darfür als bald verwarnen vnd jnen die gesetzte straff anzeigen, vnd wa das bei den
gesten nit wolte stat finden 186 , jnen kein wein zu solchem läster darreichen, Auch solche
gest, wa die burger weren, den verordneten zur erfarung 187 diser läster anzeigen.
Diss wurde auch wol bei den gasthaltern, wirten vnd hauptkannen vnd jren dien-
sten 188 zu verschaffen sein, wa jnen solches eingebunden 189 würde bei jrem Eide, Verlust
15 der ehren vnd einer dapfferen 190 , ernsten geldstraffen.
Dieweil dann gewiß vnd vnleugbar ist, das on soliche ernste straff, auch gegen den
gasthaltren, wirten, hauptkannen vnd deren diensten, dises also gotslesterlich vnd
verderblich | [21a] | läster nit wirt mögen würcklich abgetriben werden, so were es auch
anders nichs dan ein wissender 191 hon götlicher Maiestet, wa man sunst vil gebott vnd
20 straffen wider dis übel machen wolte vnd aber das nit versehen, das niemand platz noch
beforderung darzu gegeben würde.
Es kan auch kein Christ disen ernst gegen einem solchenn so gar verderblichen läster,
vnd das so gantz grewlich hat überhand genommen, zu scharff achten, Oder iemands
onzimlich y halten 192 , das er solchen ernst helffe befurderen. Es sollen ia die oberkeiten
25 jrer vnderthonen vnd die wirt jrer gesten hergott sein 193 vnd darumb sie auch mit be-
stenn trawen 194 vor allem irem schaden vnd verderben warnen vnd helffen retten. Also
solle auch ein ieder biderman 195 seinenn nehisten, wa er kan, zu seinem nutz dienen vnd
ihn vor allem vnrath 196 helffen bewaren. Wa nun ein oberkeit, vnderthan oder ein wirt
geste hette oder ein ieder biderman zu leuthen körne, die einander wolten mit gifft oder
30 schwert vmb ihr leiblich leben bringen, wer erkente soliche oberkeit vnd wirt vnd auch
y) gestr.: gehalten.
183. Befürchten; sich befahren = sich fürchten vor.
184. Herbergswirte.
185. Zunftwirte.
186. Aufnahme finden; beachtet werden.
187. Untersuchung; Feststellung.
188. Bediensteten.
189. Auf erlegt, eingeschärft.
190. Ansehnlichen.
191. Bewußter.
192. Für jemand unangemessen (unziemlich) halten.
193. Vgl. Ps 82,6.
194. Drohen.
195. Unbescholtener Mann.
196. Schaden.
23 I
allein, das sie denn zorn vnd onwillen der feind Gottes vnd aller erbarkeit mehr dan des
| [20b] | ewigen Gottes zorn scheuhen vnd forchten. Dan deren halben, die gott etwas
kennen vnd vor äugen haben, darff man sich keines bestendigen onwillens befahren 183 ,
wie hart man dises argist vbel straffet, das doch Gott, die ewige güte vnd barmhertzig-
5 keit, hat mit dem dodt zu straffen gebotten.
Nun aber, welche oberkeit mit warem gotlichen eifer vnd ernst wille dissem läster
begegnen vnd es mit der that abtreiben, die wirt, wie ein ieder verstendiger wol zu
erkennen hat, neben andrem auch das verschaffen müssen, das die gasthalter 184 , wirte,
hauptkannen 185 sampt deren diener ire gest, wa die bei jnen solich übel wolten anfahen,
10 darfür als bald verwarnen vnd jnen die gesetzte straff anzeigen, vnd wa das bei den
gesten nit wolte stat finden 186 , jnen kein wein zu solchem läster darreichen, Auch solche
gest, wa die burger weren, den verordneten zur erfarung 187 diser läster anzeigen.
Diss wurde auch wol bei den gasthaltern, wirten vnd hauptkannen vnd jren dien-
sten 188 zu verschaffen sein, wa jnen solches eingebunden 189 würde bei jrem Eide, Verlust
15 der ehren vnd einer dapfferen 190 , ernsten geldstraffen.
Dieweil dann gewiß vnd vnleugbar ist, das on soliche ernste straff, auch gegen den
gasthaltren, wirten, hauptkannen vnd deren diensten, dises also gotslesterlich vnd
verderblich | [21a] | läster nit wirt mögen würcklich abgetriben werden, so were es auch
anders nichs dan ein wissender 191 hon götlicher Maiestet, wa man sunst vil gebott vnd
20 straffen wider dis übel machen wolte vnd aber das nit versehen, das niemand platz noch
beforderung darzu gegeben würde.
Es kan auch kein Christ disen ernst gegen einem solchenn so gar verderblichen läster,
vnd das so gantz grewlich hat überhand genommen, zu scharff achten, Oder iemands
onzimlich y halten 192 , das er solchen ernst helffe befurderen. Es sollen ia die oberkeiten
25 jrer vnderthonen vnd die wirt jrer gesten hergott sein 193 vnd darumb sie auch mit be-
stenn trawen 194 vor allem irem schaden vnd verderben warnen vnd helffen retten. Also
solle auch ein ieder biderman 195 seinenn nehisten, wa er kan, zu seinem nutz dienen vnd
ihn vor allem vnrath 196 helffen bewaren. Wa nun ein oberkeit, vnderthan oder ein wirt
geste hette oder ein ieder biderman zu leuthen körne, die einander wolten mit gifft oder
30 schwert vmb ihr leiblich leben bringen, wer erkente soliche oberkeit vnd wirt vnd auch
y) gestr.: gehalten.
183. Befürchten; sich befahren = sich fürchten vor.
184. Herbergswirte.
185. Zunftwirte.
186. Aufnahme finden; beachtet werden.
187. Untersuchung; Feststellung.
188. Bediensteten.
189. Auf erlegt, eingeschärft.
190. Ansehnlichen.
191. Bewußter.
192. Für jemand unangemessen (unziemlich) halten.
193. Vgl. Ps 82,6.
194. Drohen.
195. Unbescholtener Mann.
196. Schaden.