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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0280
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DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

2.76
mitler weyll183 den Vorsatz seiner besserung mit der that vnd diea rechten rew vnd
bußzeychen184 beweysen. Als da sind: embsig zum wort Gottes vnd gebett kommen,
fleyschlicheb ergetzlicheit vnd geselschafft meyden, rheylich185 almüsen geben vnd in
andern gutten wercken vben, sich in allem demütig vnd bekümmert vber seine sünde
erzeygen. 5
| [116a] | Vnd besonders solle man also anstellen vnd zur büß beweysung binden186,
die mit iren schwereren sünden vill verergert haben, vff das sie die leüt mit iremc büß
exempel wider besseren, wie sie die mit irem sünden exempel geergeret haben. Das hat
der h. geyst durch den h. Paulum dgebotten iCor 5 [3 -7.n.i3]d.
Der gleychen ernst esolle auch gegen denen6 geprauchet werden, die die Gemeinden 10
Christi ein zeyt verachtet vnd wie heyden vnd publicanf in jren sünden vber die straff
der kirchen verharret seind.
Zum achten: wenn dan der herre die, so nach seinem wort vnd befelch von der Ge-
meinschafft sein vnnd seiner Christlichen gemeinden außgeschlossen worden, zu warer
rew vnd leydt irer sünden vnd willen zur besserung erwecket, das sie auch vor den 15
gemeinen seelsorgeren vnd vorgesetzten christlicher zücht mitt solchem ernst ire sünde
bekhennen, vmb verzeyhung nach dem wort des herren bitten vnd besserung verheys-
sen8, das man sich in dem der warheytt zu jnen auß dem vrtheyl warchristlicher liebe
hatt zu getrosten187, Alßdan sollen die gemeinen Seelsorger nach ernster ermanung, in
warer büß immer fort zufaren, in gemein für sie zum herren betten vnd sie daruff nach 2.0
dem wort des herren vom bandt des außschliessens188 mit Vertröstung189 der verzey-
hung der sünden lösen11 vnd zu aller christlicher gemeinschafft zulassen, daruff auch
solche zu des herrenn | [116 b] | nachtmal, so das zum nechsten gehalten würdt, gohn
sollen vnd allda die bestetigung irer absolution vnd versünung empfahen.
Vnd wa solcher sünder gar öffentlich vnd vil leut schwerlich verergeret hette, da wer 2.5
der Ordnung des herrenn gemeß, das man solche auch öffentlich vnd vor der Gemeinde
aller deren, die sich in yeder pfarren in die christliche zücht hette begeben, versünete,
vnd1 das möchte man thun in der Vorbereitung zum abendtmal, dahin dan one das
allwegen190 solche brüder, die sich in gemeinschafft christlicher zücht begeben, alle
erscheynen sollen191. 3°

a) add. am Rand: Bußzeychen.
b) vgl. Anm. u) zu f. mb - (ähnlich übrigens auf ii9a/b »menstlich« abgekürtztes »sch«).
c) irerB. - d)—d) gesagt 1 Corinth 5 cap. B. - e)-e) gegen denen solle auch B.
f) publicanern B. - g) fehlt B. - h) leysen (?) B. - i) fehlt B.
183. Inzwischen.
184. Anzeichen der Umkehr (Sinnesänderung).
185. Reichlich.
186. Bis zum Tatbeweis der Buße die Absolution versagen.
187. Zuversichtlich hoffen auf ihre Wahrhaftigkeit.
188. Vom Bann (sogenannter »kleiner Bann«).
189. Zusage, Gutsage.
190. Ohnehin immer.
191. Die »Vorbereitung zum Abendmahl«, wohl unserer heutigen allgemeinen Beichte entspre-
chend, erscheint hier als eine vom eigentlichen Sakramentsgottesdienst getrennte Handlung mit
 
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