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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0291
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5. KURTZER VNDERRICHT VND GRUNDE

2.87
vnd vorsehen, das die juget die schrifft vnd gute kunst274 geleret vnd zu feiner christli-
cher zücht vfferzogen werden. Diß werck aber sollen sie versehen nitt durch sich selb,
sonder ordnen vnd bestellen darzu taugliche schulmeister vnd lehrer vnd ob den selbi-
gen halten, das sie iren dienst getrawlich vnd nützlich verrichten.
5 Dergleychen sollen sie versehen, das ire vnderthanen guten bericht im rechten275 vnd
artzney zu leyblichen gebrechen, jtem feylen guten kauff276 aller anderen leyplichen
noturfft vnd allerley nützliche handwerck in der Stat haben. Sie sollen aber* die bestel-
len durch eygen leut, die solchem thun besonders obligeny, die die leut der rechten
vnderweysen, artzney geben, nützliche waren zufuren277 vnd verkauffen, die hand-
10 werck treiben. Vnd damit solche gemeine geschefft vnnd | [126a] | handtwerck zu nutz
der gantzen gemeinde desto baß zdurch die besonders darzu verordnet werden, ange-
richtet, gevbet vnd erhalten werden2, sollen die Obren mitt rhat der khündigen278
solicher geschefft avnd handtwerckena Ordnung vnd mittel geben, wie man sie recht
vnnd nützlich treiben solle; Auch versehen, das die ire besondere bzunfft vnd gemein-
15 schafft mit einander vnd ire besondere0 vffseher, gericht vndc zunfftmeister haben279,
die dan, was zu yedem hantwerck besonders gehören, auch besonders versehen vnd
verrichten sollen; vnd das aber alles vnder der gemeinen Oberkeit, die allwegenn280 281
solche zunfft Ordnung dvnd zücht zu besseren hattd vnd drein zu sehen, daß nichs
mißbraucht werde; jn dem muß eaber doch6 die obrigkeit imerf sehen, das sie in soli-
zo chen 8geschefften vnd8 handtwercken alwegenh aus raht1 deren, die solicher jgescheff-
ten vndj hantwercken recht verstandt haben, handlek vnd jnn denselbigen soliche Ord-
nung helffe setzen vnd halten, die darzu gewißlich dienen, das soliche geschefft ’vnd
handtwerck1 der gantzen gemeinden besser vnd nützlicher verrichtet werde. Vnd hat nit
macht, wider die art mvnd eigenschafft"1 solicher "geschefften vnnd" hantwercken
2.5 °vnd also auch0 wider den gemeinen nutz zu gepieten. Alss so281 ein Oberkeyt einem
artzet gepietenn | [126b] | wolte, artzeney pzu gebenp widder die regel der artznei, dem
zimmerman, ein hauß zu pawen282 wider die rechte art, qdas es nit bestohn283 mochte9,
dem Schneider, das er die kleyder machte, das man ir nit geprauchen konde.
x) korr. aus: dan. — y) add. am Rand: durch eigen leut B.
z)-z) fehlt B. - a)-a) fehlt B.
b) -b) fehlt B; B wird gegen Ende immer flüchtiger, die Kürzungen werden häufiger.
c) fehlt B. - d)-d) zu bestellen B. - e)-e) fehlt B. - f) fehlt B.
g)-g) fehlt B. - h) add.; B, C im Text. - i) korr. aus: ratht; fehlt B.
j)-j) fehlt B. - k) fehlt B. - 1)-1) fehlt B. - m)-m) fehlt B.
n)-n) fehlt B. - o)-o) fehlt B. - p)-p) fehlt B. - q)-q) fehlt B.
274. Kenntnis.
275. Kenntnis der (bürgerlichen) Rechte.
276. Einkauf zu angemessenen Preisen (wohlfeil).
277. Einführen.
278. Der Kundigen (Fachleute).
279. Im Rat sitzen als Sachverständige Zunftvertreter. Außerdem gibt es auch ein besonderes
Zunftgericht.
280. Stets.
281. Zum Beispiel, wenn. 282. Bauen.
283. Standfest und sicher sein.
 
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