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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0301
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6. ERMANSCHRIFFT

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erfordere1”, wie weit sich erstreckhe50 vnnd was frucht bringe die wäre geistliche”
gemeinschaft der glider Christi vnder sich vnd mit jren dienern, Wie wir die vnns vorge-
schoben haben Mathei 10 [5-42], 18 [15-20],28 [18-20]; Johannis 3 [3-21], io[i-i8], 15
[1-27], 17 [1-26]; Actorum 2 [42-47)54 [3 2-35], 20 [17-3 5]; Rom. i2[i-2i]; 1 Corinth.
5 5 I2- [J-31], *3 Galat. 3 [1-29]; Ephes. 1 [3-21], 3 [14-^L 4
[1-32]; Philip 2 [1-18]; Coloß. 1 [3-23], 3 [1-25]; iThess. 2 [13-16]°, 5 [1-24]; 2Thes. 3
[1-13]; iTimoth. 1 [3-17], 3 [1-16], 4 [1-16], 5 [i-25];Tit. 1 [5-16], 2[1-10], 3 [1-10];
1.Petri 1 [13-23] et 5 [1-11]; 1 Joha. 1 [1-9], 4 [1-21] et 5 [1-21]51.
| [3 b] | Zum dritten lehren wir, wie ordenlich, demütig vnd bescheiden die bruderli-
10 ehe vnderweisung, ermanung vnd Warnung solle gevbet werden nach den zehen gepot-
ten vnd der weise, die der herre selb lehret Math. 7 [1-23], 18 [15-20] vnd der heilige
geist Rom. 15 [1-7.13]; Galat. 6 [1-10] vnd 2Timoth. 2 [1—26] furgibt.
Zum vierdten vermanen wir sie auch, das sie alle getaufft[en]p, die nit jn öffentlichen
vnd verbanneten52 lästern leben, als brüder vnd mit glider jm herren jn warerq Christli-
15 eher liebe sollen erkhennen vnnd halten”, Ob die schon sich nach der zeit so nache zw
vns jm herren nicht thun, das sie sich, wie wir, mit vns zum werckh Christlicher ge-
meinschafft, darauf wir alle getauffet, wolten bekhennen vnd es mitt vns, so vil der herr
wolle gnad verleichen, angreiffen. Dann wirs auch, ‘die diener der kirchen‘, sollichen
alle dienste der kirchen jm wort vnnd Sacramenten an jnen vnd den jren wollen leisten.
20 Zum funfften vermanen wir sie, das sie für die yenigen, so vnsere lehre vnd Sacramen-
tau öffentlich verachten oder auch lestern oder sonst jn denen lästern öffentlichen leben,
darumb sie kheinen tail an reich Gottes vmdgen habenv, Gott trewlich betten sollen
vnd, wie sie mögen, weg suchen durch sich oder andere, beide von kirchendienern vnd
andern leuthen, ob sie jnen mit dem wort des herren mochten zur bekherung von jrem
25 verderben zw dem herren vnd jrem ewigen heil dienen vnd verhelfen. Vnd ob sie das
schon an jnen nit erlangen | [4 a] | mögen, das sie nicht dest weniger gegen jnen gantz
volkomen seyen jn der liebe vnd barmhertzigkheit, wie vnser himlischer vatter ist. Also
das sie jnen nicht dest weniger waller leibliche guthetigkeit53 erzeigen vnd beweysenw,
m) add.: vnd B. - n) christliche B.
o) add.: v[nd] B; im folgenden statt »et«: »v.« B, C.
p) nach B, C, D ergänzt (Verschreibung).
q) korr. aus: war; so B, C. - r) gestr.: wollen. - s) fehlt C.
t) -t) fehlt B, C; C läßt nach »auch« Lücke, hat die folgenden Wörter in seiner Vorlage offenbar
nicht entziffern können. A fügt sie nachträglich vom Rande her ein. D hat alles im fortlaufenden
Text. Das bedeutet: C hat ein andere Vorlage als B oder ist mit der Handschrift einer gemeinsamen
Vorlage nicht so vertraut wie B (Lenglin), während A seinen Text, der nach B gearbeitet ist, nach der
Vorlage von C korrigiert. Damit ist deutlich, daß A die vollständige und wohl endgültige Textform
bietet.
u) sacrament B. - v)—v) haben mögen B. - w)—w) add. am Rand.
50. Wie weit reiche.
51. Wir haben hier ein Zusammenstellung der wichtigsten Schriftabschnitte für die biblische
Begründung des Rechts der »Christlichen Gemeinschaft«. Deshalb umfassen die meisten Zitate
auch das ganze Kapitel des betreffenden Buches in den Evangelien und Briefen.
52. Mit dem Bann bedrohten.
53. Wohltat.
 
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