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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0309
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6. ERMANSCHRIFFT

3°5

Sachen entschlusse, haissen still ston129. Dessgleichen [haben wir] auch dem
| [pb] | Ammaister" angezaigt130, wie M. Paulus jn diser Sachen betreten131, auch wie
schwer vnd gefarlich seye, yrgend jm132 den gotlichen befelch nachzulassen133 oder
einzuzeichen134; Vnd gebetten, sie wolten jn diser Sachen M. Paulum, so er mit eimfäl-
5 tigern gewissen °dem gottes wort° nachkheme, entschuldigt haben.
| [10a] | Habenp derhalben V. gn. herrnq vffsr aller demütigest vnnd geflißnest135
durch vnsern liebens Herren Jesum Christum vnnd seine1 angefochtene kürchen vnd jr
selb vnd vnser heil gebeten“, sie wolten alle dise Sachen als vor Gott dem Almechtigen
vnd nach seinem allein heilsamen wort erwegen vnd bedenckhen, Vnd vns nichts verbie-
10 ten, das vns der herre so austruckhlich vnd so ernstlich hätte gebotten, vnd das auch
nichts dann alles guts bringen khondte vnd auch bey vnserm so geringen anfang zuse-
henlich vnd reichlich136 brechtev. Der vnwill vnd mißverstand137 viler gegen vnser lehr
vnd personen lasse sich fein durch gottes wort vnd bericht der warheit hin nemen, die
guten leut erkhandten vnd hielten sich besser zusamen w als glider Christix vnd bewisen
15 ein ander yetwas empsigery alle Christliche gemeinschaft vnd dienste, vil ergernis,
spann138 vnd beleidigungen139 wurden abgeschaffet.
Bezeugten vns auch zum hechsten, das vns hierin nicht vberal140 hielte noch trünge
dann die pflicht vnsers diensts vnd das zusehenlich verderben so viler leut, zu denen das
gottes wort nicht kheme aus mangel Christlicher gemeinschaft vnd zücht.
20 Batten darauf aber vnd abermal141, vns bey gantzem dienst der2 seelsorg bleibena
zulassenb vnd vns darzw zverhelfenc, dann wir des khein stuckh khonten fallen lassen.
Wir gedechten, wie wir vns vor auch bezeuget, | [10b] | khein fluchtigen fuß zuset-
n) gestr.: wir; haben wir C.
o) —o) C; dann gott gottes wort A (Verschreibung).
p) korr. aus: Betten; Batten B, C; hier setzt bei B wieder der Text ein.
q) add.; im Text B, D; fehlt C. - r) vff das B, C.
s) fehlt B, C. - t) add.: arme B, C. - u) add.: fehlt B, C; im Text D.
v) add. am Rand: Utilitas vocationis et art. [?] B.
w) add.; fehlt B, C; im Text D. — x) add.: zusamen C.
y)-y) add.; fehlt B, C; im Text D. - z) vnnd C. - a) zubleiben B.
b) add. - c) add.; verhelffen B; zu verhelffen C, D.
129. Einhalten (im Sinne einer Stillhalte-Verordnung).
130. Der Ammeister führt den Vorsitz im Rat und bei den Dreizehnern, er wechselt sich mit dem
Stättmeister ab im Vorsitz der »Herren Rath und Einundzwanzig«. Vgl. zur Straßburger Stadtver-
fassung: Adam, S. 2.
131. Im Gewissen betroffen.
132. In irgendeiner Hinsicht.
133. Den göttlichen Befehl zurückzustellen.
134. Einzuschränken, einzuziehen.
135. Aufs eindringlichste (beflissentlich, gewissenhaft).
136. Zusehends und in reichem Maße.
137. Verdruß und Verständnislosigkeit.
138. Zwistigkeiten.
138. Anfeindungen.
140. Nichts anderes, nichts im geringsten.
141. Wieder und wieder.
 
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