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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0510
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506

DIE LETZTEN STRASSBURGER JAHRE 1546-1549

dem papste vnd den Bischouen nit allen den gewalt vergehen 47 , den sie jnen anmassen,
vnd nicht bekennen, das sie" alles das glauben vnd sich zuhalten schuldich erkennen,
das sie zu glauben vnd zuhalten gepieten, das sie noch dennoch abtrinige seien von der
kirchen, das ist schismatici 48 , welche fil erger sind dan die in schwersten todtsunden vnd
lästeren ligen vnd aber dabey mit dem mund noch bekennen, das sie alles glauben vnd 5
schuldig seien zuhalten, was der Papst vnd die Bischoue zuglauben vnd zuhalten gepie
ten, °vnd das alle solche, die den Papst nit anpetten 0 , wie er wille, müssen als von Chri
sto gantz abgeschnittenn in jrem verderben erfaulen vnd haben aller dingen keinen theil
an Christo etc., wie dan die grewliche verdamnuß jm 8. § dieses 9. articuls beschriben
ist 49 . 10
Nun ist aber das die lehr der h. schrifft, das alle, die vnserem hem Christo glawben,
nach dem er vns in seiner göttlichen schrifft ist geprediget, das ewige leben haben vnd
seine vnd seiner gemainden wäre glider sind. Die halten sich auch p in allem p der Lehr
vnd zücht, die vns der Herre selb in seiner h. Schrifft hat dargeben vnd deren sich seine
H. apostelen vnd ersten besten kirchen q haben gehalten* 4 . Vnd vom Papst vnd allen 15
Bischouen vnd iren gesetzen vnd gepreuchen halten sie mer nit, dan vns die H. Schrifft
lehret vnd besonders i.Cor. 3 [12L] vnd 4 [7L] vnd i.Cor. 14 [ii.iöf. 32], jtem 2.Cor.
10 [4f.] vnd 13 [8]; weitters haben auch die ersten kirchen vnd alle H. vätter vom Römi
schen oder anderen bischouen vnd iren Satzungen nie gehalten.
In dem 3. § dieses 9. Articuls wurd gemeldet: was guts einem glied Christi widerfare, 20
das komme allen gliederen vnd der gantzen gemainden zum besten; das ist in dem ver-
standt war, das iedes glied, was es gutter gaben vom hern empfahet, solle solichs seinen
mitgliederen, an so vil es damitt immer gereichen kann vnd so ferre 50 der gantzen ge
meinden christi zu gutem, anlegen vnd geprauchen, wie das angezogen ort Paulj Ephes.
4 [15f.] lehret. Wa man aber diese red wolte dahin verstohn, das wir darum gott solten 25
anruffen durch die verdienst vnd furbitt der abgescheiden hailigen, wie sichs auß dem
vermercken last, So das Interim hernaher von diesen H[eiligen] meldet im 22. Articul 51 ,
so were diese red one gründ vnd exempel der schrifft furgegeben r , auch nitt nach dem
verstand des angezognen orts Ephes 4 [15 f.J.
Die mönch aber vnd Abloßprediger haben diese rede dahin gezogen: die vbrigen 30
verdienst der heiligen vnd Closterleuten komen der gantzen gemainden Christi vnd
allen gliederen also zum besten, das sie die mönch ander leuten applicieren vnd verkauf -
fen vnd der papst sie im ablaß den leuten vmb gelt oder auch vmb sunst mochte s außtey-
len vnd damit jnen abtragen vnd bezalen die zeittlichen poenen 52 , die sie sunst ‘vmb jre
n) fehlt A, B. - o)-o) add. am Rand D; im laufenden Text A, B, K.
p)—p) fehlt A, B. - q)-q) gehalten haben A, B. - r) dargegeben A, B.
s) fehlt D. - t)-t) für ir sunde ... leyden sollen E.
47. Zubilligen, zugestehen.
48. Schismatiker, Spalter.
49. »Aber die scismatici, ketzer und die vom christlichen glauben abfallen, ... müssen als glider,
die vom gantzen leib abgeschnitten sein, ... erfaullen usw.« {Mehlhausen, S. 62E).
50. Insofern.
51. Art. 23 (nicht 22 -vgl. Anm. 16, oben) »Vom anruffen der heylligen«.
52. (Kirchen-)Strafen.
 
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