io. GNAD, TROST VND STERCKE
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sen, dasd man solches achten solle, alls hette es der h. geist geschlossenn. Do ist hinby
zu setzenn: wenn die | [2.2.8 a] | Concilien auch vß dem h. geist schliessen, dann etwan
Concilien wol versamlet gewesen seind vnd kam doch6 der satann darnach drein vnnd
macht, das der grosser hauff dem besseren verzöge78.
5 Zu dem xij. Articul vom dienst der kirchenn79.
Zum end des andren §f werde wol gemerket, das vermöge göttlicher schrifft vnd aller
alten Canonum vnd vätter die ordenliche beruffung der kirchendiener in sich begreyffet
auch des christlichen volck wal, bewährung80 vnd gehelle81 der dieneren, vnd das die
ordenliche bestetegung solcher diener allein by waren bischoffen zusuchenn vnd von
10 keinem ist abzuschlahen, wa er des nit rechtmessige vrsach hat vß gottes wort vnnd
Canonibus, die dem gottes wort gemeß seind.
Zu dem xiij. Articul vom obrestenn Bischove82.
Vnnser herr Christus, der in mitten sein wille, wa nur8 zwei oder dry jn seinem namen
versamlet seind83, der hat den gantzen vollen dienst seines heils allen seinen gemeinden
15 verheissenn vnnd richt den auch selb by jnen an. Darum by den altenn lieben11 H. Vat-
tern vnd kirchenn das recht vnnd vß gottes wort gehaltenn wordenn ist, wie es der H.
Cyprianus bezeuget, das in aller Christenheit nur1 ein bischöfflicher dienstk, welchen
ein ieder Bischoue gantz habe mit allem gewalt, der darzu gehöret, vnnd das kein einiger
bischove in dem mehr gewalts habe dann der ander. Darumb auch keiner den andren
2.0 zurichtenn1 habe, sonder daß diß allein mdenn Conciliis”1 zustande84; man besehe, was
der h. Ciprianus hievon geschriben habe lib. 1 Epist. 3 et de simplicitate praelatorum85.
Allein vffzusehenn, wan die Concilien der bischöffe von nöten sein vnd das sy orden-
lich beruffen vnnd gehaltenn werden, hat man, als sich die kirchen so trefflich86 gemeh-
ret, jn yde prouintz einen Metropolitanum vnd vber etliche prouincien nprimaten vnnd
25 patriarchen11 geordnet; vnder denen hat man dem Römischen bischove von des fürtref-
fens wegen87 der Stat Rom vnd S. Peter zu ehren den vorsitz gegebenn, jn den Concilijs
vnd jm ein mehrer sorg vnd vffsehen vber die neher gelegnen kirchen vmb Rom befol-
d) da A, B. — e) das A, B. — f) artickels A, B. — g) nun A, B.
h) fehlt E. - i) nun A, B. - k) add.:istE. - 1) zuachtenn D; zurichten E, A, B, K.
m)-m) den Concilien E, K; dem Concilio A, B. - n)-n) primatum vnnd patriarchem D.
78. Sich entzog; das Bessere hinderte; hinzog.
79. IT, Art. 12 »Von den dienern der kirchen« {Mehlhausen, S. 70). Stand »dienst« statt »dienen«
in B.s Vorlage? - Im 2. Abs. wird das geistliche Priestertum der Gläubigen unterschieden von dem
»eusserlichen, welches zum >Dienst< der kirchen gehört« und nicht allen zusteht. Insofern ist die
Überschrift Dienst sinnvoll.
80. Bestätigung (kann auch Zurüstung bedeuten).
81. Zustimmung.
82. IT, Art. 13 »Vom obersten bischoff und andern bischoven« {Mehlhausen, S. 70E).
83. Vgl. Mt 18, 20.
84. Zustehe.
85. Cyprian: Ep. 58, 5; 66, 5; CSEL 3, 2, S. 672. 730.
86. Gewaltig, außerordentlich.
87. Wegen der Vorrangstellung.
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sen, dasd man solches achten solle, alls hette es der h. geist geschlossenn. Do ist hinby
zu setzenn: wenn die | [2.2.8 a] | Concilien auch vß dem h. geist schliessen, dann etwan
Concilien wol versamlet gewesen seind vnd kam doch6 der satann darnach drein vnnd
macht, das der grosser hauff dem besseren verzöge78.
5 Zu dem xij. Articul vom dienst der kirchenn79.
Zum end des andren §f werde wol gemerket, das vermöge göttlicher schrifft vnd aller
alten Canonum vnd vätter die ordenliche beruffung der kirchendiener in sich begreyffet
auch des christlichen volck wal, bewährung80 vnd gehelle81 der dieneren, vnd das die
ordenliche bestetegung solcher diener allein by waren bischoffen zusuchenn vnd von
10 keinem ist abzuschlahen, wa er des nit rechtmessige vrsach hat vß gottes wort vnnd
Canonibus, die dem gottes wort gemeß seind.
Zu dem xiij. Articul vom obrestenn Bischove82.
Vnnser herr Christus, der in mitten sein wille, wa nur8 zwei oder dry jn seinem namen
versamlet seind83, der hat den gantzen vollen dienst seines heils allen seinen gemeinden
15 verheissenn vnnd richt den auch selb by jnen an. Darum by den altenn lieben11 H. Vat-
tern vnd kirchenn das recht vnnd vß gottes wort gehaltenn wordenn ist, wie es der H.
Cyprianus bezeuget, das in aller Christenheit nur1 ein bischöfflicher dienstk, welchen
ein ieder Bischoue gantz habe mit allem gewalt, der darzu gehöret, vnnd das kein einiger
bischove in dem mehr gewalts habe dann der ander. Darumb auch keiner den andren
2.0 zurichtenn1 habe, sonder daß diß allein mdenn Conciliis”1 zustande84; man besehe, was
der h. Ciprianus hievon geschriben habe lib. 1 Epist. 3 et de simplicitate praelatorum85.
Allein vffzusehenn, wan die Concilien der bischöffe von nöten sein vnd das sy orden-
lich beruffen vnnd gehaltenn werden, hat man, als sich die kirchen so trefflich86 gemeh-
ret, jn yde prouintz einen Metropolitanum vnd vber etliche prouincien nprimaten vnnd
25 patriarchen11 geordnet; vnder denen hat man dem Römischen bischove von des fürtref-
fens wegen87 der Stat Rom vnd S. Peter zu ehren den vorsitz gegebenn, jn den Concilijs
vnd jm ein mehrer sorg vnd vffsehen vber die neher gelegnen kirchen vmb Rom befol-
d) da A, B. — e) das A, B. — f) artickels A, B. — g) nun A, B.
h) fehlt E. - i) nun A, B. - k) add.:istE. - 1) zuachtenn D; zurichten E, A, B, K.
m)-m) den Concilien E, K; dem Concilio A, B. - n)-n) primatum vnnd patriarchem D.
78. Sich entzog; das Bessere hinderte; hinzog.
79. IT, Art. 12 »Von den dienern der kirchen« {Mehlhausen, S. 70). Stand »dienst« statt »dienen«
in B.s Vorlage? - Im 2. Abs. wird das geistliche Priestertum der Gläubigen unterschieden von dem
»eusserlichen, welches zum >Dienst< der kirchen gehört« und nicht allen zusteht. Insofern ist die
Überschrift Dienst sinnvoll.
80. Bestätigung (kann auch Zurüstung bedeuten).
81. Zustimmung.
82. IT, Art. 13 »Vom obersten bischoff und andern bischoven« {Mehlhausen, S. 70E).
83. Vgl. Mt 18, 20.
84. Zustehe.
85. Cyprian: Ep. 58, 5; 66, 5; CSEL 3, 2, S. 672. 730.
86. Gewaltig, außerordentlich.
87. Wegen der Vorrangstellung.