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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 17): Die letzten Strassburger Jahre: 1546 - 1549 — Gütersloh, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.30258#0565
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i3. ANTWORT DER PREDIGER

561

vnd ewige wolfart willen - die auch an dieser Sachen gentzlich hanget - bitten, sie wol-
ten hiezu die mittel geprauchen, die vns die Göttliche Schrifft furschreibet: Nemblich
Ernstes gepett zu Gott, wäre wurckliche büß aller sunden vnd gantzes ergeben in die
gehorsame Gottes, vnd dann diez ordenliche berathschlagung, wie Gott dieser Statt jr
5 Ordnung vnd Satzung hat gegeben.
| [172b] | Darumb wollen E. G. wol zu hertzen furen, was wir sie in jüngster Schrifft
von Christlicher Reformation66 des gepetts halben haben erinneret vff die gemeinen vnd
grossen bettage vnd auch vff die recht grossen bettage, die der Herr selb gepotten hat,
die Sonnetag für sich selb zuhalten vnd bey aller burgerschafft zu befürderen.
10 Vnd dann auch die Gemeine Reformation mit rechtem ernst angreyffen, wie wir E.
gnaden auch in der selbigen schrifft haben im herren gepetten vnd ermanet.
Vnd zum dritten: dieweyl Gott, von dem alle oberkeiten geordnet werden, dieser
Statt ein solche Ordnung hatt gegeben, das alle großwichtige Sachen sollen mit rath vnd
gehell der scheffel67 beschlossen werden, vnd aber niemand wol mit güttem gewissen jn
15 so groß wichtiger Sachen mage sprechen, er habe dann, was in solcher Sachen vff alle teyl
zu bedenckhen, mit gütt zeitigem rath bedacht vnd erwegen, so hetten wir nit zweyfel,
es wurde Gott gefeilig sein vnd zu merem friden vnd schleuniger vßfürung dieses han-
dels wol | [173 a] | dienen, wa E. G. den Schöfeln, wie sie gethon, als man die fier Mes-
sen hie solte vffhenckhen68, materi vnd gütten rawm geben wurden, sich in dieser sa-
20 chen wol zuersehen vnd alles eigentlich vnd nach notturfft zuuernemen, damit sie desto
mit besseren gewissen mochten helffen schliessen.
Damit wurde auch fürkomen69, das nieman sich zu beklagen hette, wie nechst gesche-
hen, era were in der Sachen vbereylet, so konden auch wir prediger, wenn die Sachen
also mit den schoffln nach gemeiner Ordnung Gottes in dieser Stadt richtig vnd gentzlich
25 beschlossen, vns nach solchen schliessen - wie das joch fiele70 - desto baß in den predi-
gen richten vnd darauß von dem stand vnd wesen dieser Statt desto gewisser nach Got-
tes wort schliessen. Wir wolten wol, das in dieser so allgemeinen Sachen vnd derenb
verenderung Stadt gantzer Policey, das alle recht verstendige war Christliche Burger
gehört wurden, dauon aber haben E. G. vnd die Schöffeln zuerkennen.
3° I E1731>] | Was aber vnser lieber Herre Gott in dem vnd dieser gantzen Sachen würdt
geben, so wollen wir vns doch durch sein gnad vnd hilff mit messigung der predigen also
erzeigen vnd beweysen, das E. G. vnd meniglich sollen vermerken, das wir E. G. jre one
das so grosse bekümernuß vnd betrubnüß in diesen hendlen vngern wolten mehren,
z) add. - a) gestr.: werde. - b) gestr.: gantz.
66. Möglicher Hinweis auf die Schriften zum Reichstag von Worms 1545 (Bibi. Nr. 83.84).
Wahrscheinlicher ist die Bezugnahme auf den Summarischen Vergriff< Art. 29 (f. D 3 a/b), obwohl
dort Bettage nicht erwähnt sind.
67. Gehell = Zustimmung. Letzte Instanz für alle weitreichenden Entscheidungen ist die Schöf-
fenversammlung. Vgl. Adam, S. 2.
68. Aufheben, suspendieren. B. erinnert an den historischen Schöffenschluß vom 20. Februar
1529, durch den die Messen in den vier Stiftern der Stadt abgestellt (»vffgehenket« - Ratsprotokoll
1528, 8. Dezember), d. h. aufgehoben wurden. Vgl. Adam, S. 133ff.
69. Vorgesorgt.
70. Wie das auch immer ausfiele.
 
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