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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0019
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einleitung

düsteren Auffassung des damaligen sittlichen Standes im eigenen evangelischen Lager
ab.

Die siebzehnte Schrift bildet ein von Bucer im selben Jahr eigens erstelltes Formular
für die Taufe eines jüdischen Mädchens im badischen Raum. Auffallend bei dieser
Betätigung des Straßburger Reformators als Liturgiker ist sein ausgiebiger
Rückgriff auf vorreformatorische lateinische Formeln und rituelle Gesten, die bereits
in der Straßburger Taufagende von 1524 abgeschafft zu sein schienen.

Im achtzehnten Text, der Ende Oktober 1547 verfaßt wurde, warnt Bucer den
Straßburger Rat davor, eine Teilnahme am Trienter Konzil mit der vorangehenden
Verpflichtung zu verknüpfen, Konzilsbeschlüssen zu gehorchen, da diese sich als
götzendienerisch herausstellen könnten.

Die ebenfalls im Herbst 1547 entstandene neunzehnte Schrift des Bandes gibt
dem Bestreben Bucers Ausdruck, für die Straßburger Pfarrer mehr Befugnisse und
eine aktivere Rolle bei der städtischen Sittenaufsicht zu fordern, was ihn auf Konfrontationskurs
mit dem Rat brachte, der allein die städtischen Kirchenpfleger mit
dieser Aufgabe betraut wissen wollte.

Als zwanzigstes und einundzwanzigstes Dokument werden zwei Briefe Bucers
an Ottheinrich von Pfalz-Neuburg vom 20. Dezember 1547 und vom 23. Januar
1548 vorgelegt. Beide Texte zeigen Bucers Persistenz in Glaubensfragen, aber auch
seinen Pragmatismus in politischen Situationen. Er rät dem Pfalzgrafen, dessen Herzogtum
1546 von Karl V. erobert und sofort einer Rekatholisierung unterzogen
wurde, am evangelischen Abendmahlsverständnis festzuhalten, sich vorab auf Konzilsbeschlüsse
zu verpflichten, aber ein Restitutionsangebot des Kaisers selbst dann
anzunehmen, wenn ihm die Kompetenz in Kirchenfragen entzogen blieb.

Bei der zweiundzwanzigsten Schrift handelt es sich um das Protokoll der Erklärungen,
die Bucer am 9. April 1548 vor den Kurfürsten von Brandenburg und von
der Pfalz und deren Räten zum Interim (»Märzformel«) abgab. Bucer erhob zum
Ärger der Kurfürsten manche Einwände und weigerte sich, das von kurfürstlichen
Schreibern angefertigte Protokoll zu unterzeichnen.

Der dreiundzwanzigste Text enthält eine der letzten gutachterlichen Stellungnahmen
Bucers vor seinem erzwungenen Weggang aus Straßburg im Frühjahr 1549.
Darin erläutert er, unter welchen Bedingungen die Geistlichkeit Straßburgs der Ladung
zu einer vom Bischof für den 2. April nach Zabern ausgeschriebenen Synode
ohne Verleugnung des eigenen evangelischen Bekenntnisses folgen könne.

Eine für Bucer ungewohnt straffe und präzise Zusammenfassung seines Abendmahlsverständnisses
ist im vierundzwanzigsten Dokument zu finden. Diesen Text
hat er nur fünf Monate vor seinem Tod in Auseinandersetzung mit dem polnischen
Adligen und Reformator Ostfrieslands Johannes a Lasco verfaßt.

Unter Nr. 25 erscheinen zehn Dokumente, die einen guten Einblick in die persönlichen
Angelegenheiten Bucers und seiner Familie geben. Im Heiratsbrief vom
4. Oktober 1542 und im Erbschaftsvertrag vom 14. Februar 1544 zwischen Bucer
und Wibrandis Rosenblatt geht es um materielle Regelungen, insbesondere um die
Versorgung von Familienangehörigen. Auch die Testamente von 1541, 1548 und
1551 enthalten Verfügungen in materiellen Angelegenheiten. In diesen Testamenten

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