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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0331
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11. appellation wider etliche besondere leut

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Auch dieweil der Bapst selbst, welcher doch vermöge seines ampts die ware lehr
Christi billich zu handhaben vnnd zu erhalten schuldig, on einig recht bedencken
oder erwegen der sachen, durch falsches anbrengen ¹ vnd verklagen böser leuth allein
vnerhörter sachenn, einen Ketzer vnd rasend vns verdammet, darzu in einer
lasterschrifft einen Ertzketzer vnnd des Ertzbisschofflichen namens vnwirdig vns
gescholten, Zum letzsten, dieweil auff vilen Reichstagen durch Keyserliche Maiestet
vnnd andere Stende des Heiligenn Reichs fürbedechtlich vnnd eintrechtlich entschlossen
ist, das diese vnnd andere Religion sachen nicht anders dann durch einn
freies Christlich vnd inn Teutscher Nation zu halten Concili freuntlich vergleichet
vnd entscheiden werden sollen.

Diesem allem nach, dweil wir vermercken ᵐ , das nicht wir allein sampt allen Stenden
vnser gantzer Landschafft vnd allen, die vns anhengig, sondern auch die Stende
des Reichs, die sölche Göttliche satzungen oder verträge auff gericht, entschlossen
vnd vnderschrieben haben, vonn den vnseren so höchlich verletzt, beschwärt,
vnderdruckt vnd geschmähet oder verachtet werden, auch vns besorgen, durch dieselben
noch weiter verletzt, beschwäret, vnderdruckt vnd geschmähet werden möchten,
in ansehung, das vnser Widersacher mit so grosse schmach vnnd verletzung, so
bis her vnns angethan oder | Bvija | bewiesen, nit begnügich, sonder auch solch vnuerschampt
gemüt auff sich geladen, das sie auch dürffen die jenige, so vns als jrem
Herren vnd ordentlichem Bischoff mit eid verpflichtet seint, nemlich etlich aus
vnseren Capitel, dem Clero vnd Vniuersitet, auch vnsere Rähte, Commissarien, Vasallen
vnnd andere Vnderthanen gegen jre eid vnd natürlich verpflichtung nötigen
vnd dringen, jrer Appellation gegen vns sich anhengich zu machen vnd beizuschreiben,
Darzu auch vnderstehen, on alle ordentliche gewalt wider Gott vnd recht ein
vndersuchung zu thun wider die jenige, so vnser Reformation warer lehr vnnd recht
Christlicher administration der Kirchen sich annemen vnd deren gern nach kommen
wölten, welchs doch grewlich vngöttlich vnd vnmenschlich zu erachten, so
doch auch die Kei. Rechte für vnrecht, vnehrlich vnd vnfreundtlich halten, das man
einen eigen Knecht wider seinen Herren zu zeugen dringen sol, aber durch vnser
Widersacher edict werden etlich vnser leuth, wie vor gesagt, in jre vermeinte Appellation
sich jn zuschreiben gezwungen, alles zu vnseren, jres Herrn, verderben vnd
vmbringen.

Aus diesen vnd anderen wichtigen vrsachen, auch vilfeltigen zugefügten beschwä-
rungen, beruffen vnd appellieren wir, samptlich vnd sonderlich, in aller besten weiß,
maß vnd gestalt, wie wir das aller bestentlichst oder krefftigst thun sollen, konnen
oder mögen, für vns, die vnser vnd alle, die dieser vnser Appellation anhangen vnd
kunfftiglich anhangen werden, von allen fürgemelten emporungen, verhinderungen,
beschwärungen, beruchtigungen ² , verletzungen, rottungen ³ vnd fürnemen,

m) wohl Drf. vermircken.

1. Beschuldigung, Anklage.
2. Verleumdungen. Frühneuhochdt. WB 3, Sp. 1540–1542.
3. Verschwörungen, Komplotte.
 
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