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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 18): Nachträge 1541 - 1551 sowie Ergänzungen und Korrekturen — Gütersloh, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30530#0333
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11. appellation wider etliche besondere leut

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so mehr durch anstifften oder anreitzen etlicher auffweglicher ¹ parteischer leuth,
dan durch einmütig gehell vnd verwilligen vnsers gantzen Capitels, Cleri vnd Vniuersitet
vns geschen vnd zu gefügt worden vnd hinfurter vns noch geschehen vnd
zugefügt werden möchten, mit allen vnd iglichen daraus erwassenden ² ,zu fallenden,
anhengenden vnd zuhengenden sachen, so geschen vnd sich zutragen haben
vnd vileicht noch enstehen oder sich zutragen werden, Dort von allen beschwärungen,
so von vnseren Widersachern semptlichen oder besonder vns zugefügt vnd hernachmals
zu zufügen vns gedrewet, an vnnd auff ein Christlich in Teutsch land zu
halten Concili oder, wa das nit zu verhoffen, auff ein National oder des Reichs versamlung
als ein ordentlich gericht in solchen sachen des Glaubens vnd Religion Begeren
auch von euch, die jr hie bei diesem handel gegenwertig, deß gleichen von dem
Notario oder jemandt anders, der die vnns geben mag oder kan, Apostolos testimoniales
einest, anderst vnd | Bvijb |zum dritten mal, ernstlich, ernstlicher vnd aller
ernstlichst, offt, offter vnd aller offtest zu geben, vnderwerffend vns sampt ander
vnser Stende, Vnterthanen, Kirchen, Landen vnd alle, so vns anhangen vnd noch anhangen
werden, darzu alle besondere Personen vnder denselben, sampt alle vnsere
vnd derselben habe, priuilegien, freiheiten, gerechtigkeiten, Regalien ³ , lehnen, digniteten
⁴ vnnd den gantzen Stand dieses handels vnder sonderlich schutz vnd
schirm eines obbemelten freihes Christlichen algemein oder National Concili oder
sunst des Heiligen Reich versamlung Protestirend darneben öffentlich wider alle
vnnd jede, wes standts oder wirden die auch sein, so dieser hangender Appellation
vnns, vnser Ertz Stifft, Stende vnd Vnderthanen, so vns anhengig sein oder hernaher
anhangen werden, derselben güter vnd hab freuentlich angreiffen oder sunst gegen
die etwas fürzuwenden vnderstunden, das solchs alles nichtig vnnd der straffe deren
peenen ⁵ , so nach Rechts ordnung solchen innouierenden oder attentierenden gesetzt,
pflichtig vnd hin gefallen sein sollen, Protestieren auch weiters diese vnsere
Appellation ⁿ fürzubringen vnd deren nach zukommen sampt erklärung deren vrsachen
wie fürgemelt zu gelegner zeit vnd platzen zu thun, Fürbehaltend vns, diese
vnser Appellation zu mehren, zu minderen, auch ein andere oder mehr Appellation
von newest zu interponiren oder ein zubringen, alles vermüge der Rechten, Vber
welchs wir begeren eins oder mehr Jnstrumenten in der rechten vnd öffentlicher formen
auffgericht vnnd vns gegebenn werden, Nemen vnd erfordren auch euch alle,
so her geruffen zu zeugen, wes hie geschehen vnnd gehandelt worden ist.

Vnd nach nach dem dan ich, Johan Rutgers von Arweiler ⁶ ,Cölnischer Clerck,
von Keiserlicher macht offenbare Notarius vnd des Weltlichen hohen Gerichts zu
Bonn Secretarius, sampt den obgenanten Zeugen bei der obgemelten Appellation,

n) Drf. Appallation.

1. aufrührerischer, aufsässiger. Frühneuhochdt. WB 2, Sp.787.
2. zum Vorschein kommenden.
3. landesherrlichen Rechten.
4. s. oben S. 314, Anm.1.
5. Strafen.
6. s. oben S. 296, Anm.1.
 
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