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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 2): Schriften der Jahre 1524 - 1528 — Gütersloh, 1962

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https://doi.org/10.11588/diglit.29139#0036
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HANDEL MIT CUNRAT TREGER

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ungeschickten sorgvelligen zytt teglichen zutragen«, nicht dazu ver-
stehen könne, Straßburg nicht zu verlassen. Was seinen Glauben anlangt,
verwies er auf seine Schriften. Und schließlich nahm er das Recht für
sich in Anspruch, auf Angriffe seiner Gegner entsprechend zu ant-
worten 63.

Der Rat unterrichtete den Bürgerausschuß über den Verlauf der Ver-
handlungen und unterstrich dabei, daß es bei der derzeitigen rechtlichen
Lage unmöglich sei, Treger zur Annahme einer Disputation zu zwingen.
Der Ausschuß der Bürgerschaft antwortete auf die Vorstellungen des
Rates am 6. Oktober mit einem ausführlichen Schreiben 64. Darin waren
nochmals die Klagen und Wünsche der Bürger zusammengefaßt. Der
Rat solle den Augustinerprovinzial zu einer Rechtfertigungsschrift be-
wegen, welche seinen Vorwurf beweisen solle, daß die Lehre der Prädi-
kanten der Schrift ungemäß sei. Auch solle der Rat dafür Sorge tragen,
daß eine Darstellung des Handels mit Treger veröffentlicht werde, und
zugleich den Prädikanten die Erlaubnis erteilen, sich selbst zu verteidi-
gen. Neben anderen Beschwerdepunkten war gefordert, daß auch Mön-
che und Nonnen die bürgerlichen Pflichten übernehmen sollten. Auch
sollte der Rat geeignete Maßregeln ergreifen, das Mandat vom 1.12.1523
wirksam werden zu lassen, und die Prediger zu diesem Zweck über-
hören.

Die weiteren Verhandlungen gestalteten sich so zäh, wie man es sich
nur vorstellen kann: Treger beharrte unerschütterlich bei seinem wieder
und wieder mündlich und schriftlich zur Genüge dargestellten Stand-
punkte. In einer neuerlichen Aussprache (in deren Zusammenhange
Treger wiederum gebeten worden war, seine weitläufigen mündlichen
Äußerungen schriftlich zusammenzufassen) lehnte der Augustiner die
nochmals an ihn herangetragene Bitte, sich einer Disputation zu stellen,
ab. Auch dem Wunsche, vor einem Notar und Zeugen niederzulegen,
daß er weder den Rat noch die Bürgerschaft von Straßburg habe be-
leidigen wollen, versagte er sich, und zwar mit dem Bemerken, daß man
daraus möglicherweise den Schluß ziehen würde, er habe widerrufen.
Der Forderung, Bürgschaft über 50000 Gulden zu stellen, entsprach er
und erklärte sich auch bereit, Urfehde zu schwören. Den erneut ge-
äußerten Verdacht, das Augustiner-Kloster habe Geld aus der Stadt
entäußert, wies Treger entschieden zurück 65.

63. Stadtarchiv Straßburg VI, 701 a/14, fol. 14 f

64. Ebd. fol. 20-22. A.Jung, S. 293, nimmt im Gegensatz zur hier zitierten Stellung-
nahme Tregers an, daß dieser bereit gewesen sei, »schriftlich vor Notariis und
Zeugen« zu erklären, daß er in seinen Büchern nicht die Absicht gehabt habe, die
Gemeinde zu schmälern.

65. A. Jung, S. 293 f. — Stadtarchiv Straßburg VI, 701 a/14 fol. 17f. Ein Auszug
dieses Schreibens findet sich im Thomas-Archiv, Varia Ecclesiastica, Ia, fol. 103 a/104a.
 
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