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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 3): Confessio Tetrapolitana und die Schriften des Jahres 1531 — Gütersloh, 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.29140#0343
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ANLAGE 2

Der sogenannte »Ratschlag D«, Schilderung und Rechtferti-
gung der Straßburger Reformation
Beilage der Reichstagsinstruktion von 1530
1. Vorbemerkung
Wir veröffentlichen in dieser Anlage die wichtigsten Vorarbeiten zur CT.
Schon früher wurde festgestellt, daß nach der Ankündigung des Reichs-
tags in Straßburg zunächst der Plan entstand, sich mit einer umfassenden
Darstellung und Verteidigung der Reformationsgeschichte der Stadt an
die deutsche Öffentlichkeit zu wenden - mit Capitos »Copey eins vß-
schribens aller newerong halb, so durchs gotts wort zu Straßburg in-
bracht vnd in namen eins ersamen Rhatts bescheen mocht. Anno etc.
xxx vltima Martij« 1 -, daß dann aber, wohl nachdem Jakob Sturm zum
Gesandten gewählt worden war und er die Planung für den Reichstag
in die Hand genommen hatte, eine Rechtfertigung der Straßburger Neu-
erungen vor dem Kaiser selbst beschlossen wurde. Der sogenannte Rat-
schlag D, der in Ausführung dieses Beschlusses entstand, läßt sich auf
weite Strecken einfach als Umarbeitung der »Copey« für den neuen
Zweck und den neuen Adressaten verstehen. Aufriß und Gedanken-
führung stimmen weitgehend überein, wenn auch die ältere Schrift aus-
führlicher ist und an einigen Stellen Themen behandelt, die später un-
erörtert blieben - zum Beispiel rechtfertigt Capito in der »Copey« das
politische Bündnis Straßburgs mit den Schweizern. Freilich hat der
Ratschlag D eine komplizierte Entwicklungsgeschichte. Wir besitzen
ihn in nicht weniger als fünf verschiedenen Fassungen, und es läßt sich
aufs genaueste verfolgen, wie er unter den Händen Bucers, Capitos und
insbesondere Jakob Sturms allmählich seine endgültige Gestalt gefunden
hat. Nirgends ist so deutlich wie hier zu fassen, wie ernst man in Straß-
burg die Augsburger Verantwortung nahm.
Es ist schwer zu sagen, wer als Verfasser dieses Schriftstücks zu gelten
hat. Die beiden Grundentwürfe dürften, wie die »Copey« 2 , von Capito
stammen. Das legt insbesondere die Verwandtschaft mit der älteren
Schrift nahe; auch die Reihenfolge der Korrekturen in den Handschriften
iäßt es vermuten; und so mag sich auch die Nachricht Bucers vom 26. 4.

1. So der Titel der Basler Handschrift, s. S. 341.
2. Capitos Verfasserschaft ist zwar meines Wissens nirgends direkt bezeugt; doch
spricht alles für sie, nicht zuletzt die Tatsache, daß uns die »Copey« in einer von C.
selbst geschriebenen und durchkorrigierten Handschrift erhalten ist (s. u. S. 341).
 
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