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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 5): Strassburg und Münster im Kampf um den rechten Glauben, 1532 - 1534 — Gütersloh, 1978

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https://doi.org/10.11588/diglit.29142#0118
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IM KAMPF UM DEN RECHTEN GLAUBEN

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Bucer betont, diese Schrift über das Recht der Kindertaufe für die nieder-
deutschen Brüder26 herausgegeben zu haben. Selbst wußte er, daß dieser Send-
brief allein nicht ausreichen werde und die Sache eine gründlichere Auseinander-
setzung erforderte.
In den ersten Januartagen des Jahres 1534 kam Bucers Schrift >Quid de baptis-
mate< zum Versand27. Durch sie wurde die Aufmerksamkeit der oberdeutschen
Theologen erneut auf die Ereignisse in Münster gelenkt. Ende Januar liefen bei
Bucer die Dankschreiben für die Zusendung dieses Büchleins ein. Frecht aus Ulm
bejahte voll seinen Inhalt (11.6.1534)28, ebenso Vadian in seinem Brief vom
1.3. 153429.An Bullinger schickte Bucer das Buch erst am 14.4., an Herzog Ernst
von Lüneburg am 26.6.153430 zusammen mit dem Größeren Straßburger Kate-
chismus31 und legte ihm in dem Anschreiben die Gründe für seine Abfassung dar.
An der gründlichen Auseinandersetzung wollte er nicht vorübergehen. Die
Größe und Dringlichkeit der Aufgabe kam in Eile auf ihn zu. Bucer begann den
>Bericht auß der heyligen geschrift< wohl gleichzeitig mit oder wenigstens gleich
nach dem Sendbrief an Rothmann zu schreiben. Ob diese Schrift, von den Zeitge-
nossen meist >Ad Monasterienses< genannt, jemals nach Münster und in die Hand
dessen gelangte, für den sie bestimmt war, ist nicht zu erweisen. Wenn sie dort hin-
gekommen ist, dann war es doch schon zu spät. Diese Ansicht vetritt Hamel-
mann32. Wie es im Widmungsschreiben heißt33, ist die Schrift gedruckt worden, als
Münster schon in die Hand der Täufer gefallen war. Die umstürzenden Ereignisse
in Münster hatten schon stattgefunden, und in Straßburg mußte man es erfahren
haben, daß es keinen Sinn mehr hatte, eine Verhandlung mit Münster zu be-
ginnen. Die Waffen hatten zu sprechen begonnen. Ob Bucer sich jetzt erst ent-
schloß, die Schrift dem Rat von Augsburg zu widmen, oder ob es seine ursprüng-
liche Ansicht war, bleibt offen. Dort hat er sein Ziel erreicht34. Bucer hatte er-
kannt, welche Folgen die Lehre der Täufer haben mußte. Er wußte die Straßbur-
ger Obrigkeit zu bestimmen, nun energischer gegen sie vorzugehen. Am 4. 3.1534
erschien der Erlaß35, keine andere Lehre als die 16 Artikel und die Tetrapolitana
zuzulassen. Wer diese nicht unterschrieb, mußte binnen 14 Tagen die Stadt ver-
lassen. Zur Behandlung der Täuferangelegenheiten wurden nunmehr »Täufer-
herren« eingesetzt. Im April 1534 folgte das Mandat36, daß alle Neugeborenen

26. Vgl. ebd. S.450.
27. Vgl. TB 7, S. 20.
28. Vgl. ebd. S.129. AST, Nr. 156.
29. Arbenz-Wartmann 5, S.153. Msc.Ulm,f.68.
30. Vgl. TB 7, S.74. 138.
31. Bibl.Nr.48.
32. Vgl. Hermann Hamelmanns Geschichtliche Werke 2. Reformationsgeschichte Westfalens.
Hg. von K.Löffler. Münster (Westf.) 1913. S.37.
33. S. oben, S. 123ff.
34. Vgl. Analecta Lutherana. Hg. von Th.Kolde. Gotha 1884. S.206ff.
35. S. diesen Bd., S. 21.
36. Vgl. Täuferakten 8,2, S. 359. Vgl. G.J.van de Poll: Martin Bucer’s Liturgical Ideas. Assen
1954. S.98.
 
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