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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,2): Zum Ius reformationis: Obrigkeitsschriften aus dem Jahre 1535 ... — Gütersloh, 1984

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https://doi.org/10.11588/diglit.29832#0027
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VOM AMPT DER OBERKAIT

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Durchführung der Reform durch den Rat sprachen. Er legte sie daraufhin drei neuen
Gutachtern vor, welche sich für die Reform durch den Rat positiv äußerten. Aber
weder der Rat noch der Ausschuß unternahmen dann im Jahre 1533 weitere Schritte,
um die Reform zu fördern.
Zu Beginn des Jahres 1534 begannen neue Verhandlungen mit dem Domkapitel, bei
denen die Frage nach dem Reformationsrecht des Rates wiederum gestellt wurde.
Gleichzeitig wiesen die zwinglischen Prediger von der Kanzel aus den Rat auf seine
Pflicht hin und drohten das göttliche Gericht an, wenn die katholischen Zeremonien
nicht abgeschafft würden. Gegen dieses Vorgehen der Prediger richtete der Augsbur-
ger Patrizier Christoph Ehem eine Schrift: »Das kainem nachvolger Christi oder
Diener seines Evangeliums gezime, in glaubenssachen die weltlich Oberkeit zu erwek-
ken, noch weniger gezimt sich weltlicher Gewalt dareinn zu greuffen.« Die Schrift ist
spätestens im März 1534 entstanden, da ihre Gegenschrift vom 5. April datiert ist. Der
Inhalt der Schrift Ehems ist von W. Hans 17 wiedergegeben. Die Antwort auf diese
Schrift erging unter dem Titel: »Confutation vnd Ablai/nung etlicher vermainten
Argumenten so newlich / von ainem Nachdichter / auffgetzaichnet seind Dar/inne
angetzogen wirdet / Das kainem diener dess Euangelions / in der Religion vnd glau-
bens sachen / die weltlichen Oberkait zuerwecken / noch vil weniger weltlichen Ober-
kaiten / darein zugreiffen / gezymmen wolle. 1. Thess 5 [20 f.] die weyssagung verach-
tet nit / prufet aber alles, vnd das gut behaltet etc. / Anno M. D. XXXIIII / Am Fünff-
ten Aprilis.«
Die Schrift nennt weder Verfasser noch Drucker. J. W. Baum 18 , F. Mentz 19 und
R. Stupperich 20 bezeichnen ohne nähere Hinweise Bucer als Verfasser. P. Wittmann 21
vermutet einen der Augsburger Prediger, Michael Keller oder Wolfgang Meusslin
(Musculus). W. Hans 22 entscheidet sich für Wolfgang Musculus. Eine Reihe von
Gründen, welche die Verfasserschaft Bucers ausschließen und die des Musculus als
wenig überzeugend erscheinen lassen, sprechen dagegen für Michael Keller 23 . Es ist
bemerkenswert, daß Bucer weder in seinem Vorwort noch im Nachwort zu der Über-
setzung von Augustins Ep. 18 5 24 durch Musculus, die unter dem Titel »Vom Ampt der

17. W. Hans, Gutachten, S. 37 — 40.
18. J. W. Baum, Anhang, Nr. 32, S. 597.
19. Ment^, Nr. 34.
20. Bibl. Nr. 44.
21. P. Wittmann, a. a. O., S. 254.
22. W. Hans, Gutachten, S. 41 ff.
23. Für die Verfasserschaft Michael Kellers sprechen folgende Gründe: 1. Seine Schrift >Ain
grüntlicher aus hailiger schrift bericht / dess Herren Nachtmal wirdig zu Empfahen / den
schwachen aufs kürtzest zusammenbracht< (25. Mai 1528) hat, ebenfalls ohne Angabe des
Druckers sowie des Druckortes, die gleichen Typen mit dem charakteristischen »S«, wie sie in
der >Confutatio< vorkommen. 2. Die >Confutatio< spricht von »diser Stat Ordenliche Regierung
...« bzw. »vnsere Christliche Oberkeit«. Es ist nicht bekannt, daß B. zu Beginn des Jahres 1534m
Augsburg war, um in diesen Worten vom Augsburger Rat zu sprechen. 3. Schließlich hält der
Verfasser der >Confutatio< im Gegensatz zu B. Eusebius für den Verfasser der >Historia Tripar-
tita<.
24. CSEL 57, S. 1—44.
 
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