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DOKUMENTE 2UR 2. STRASSBURGER SYNODE
tragter des Rates, vielleicht im Wechsei, wobei nur Jacob Sturm sicher bezeugt ist17.
Über die Tractandenliste wissen wir etwas mehr. Vermutlich wurde wie 1533 die
Zensur der Pfarrer und Lehrer vorgenommen, die jedoch in den Akten keinen Nieder-
schlag gefunden hat. Daneben wurde ein Glaubensbekenntnis angenommen, dessen
Inhalt nun mit ziemlicher Sicherheit feststeht18. Am sichersten belegt sind die kirchen-
organisatorischen Fragen, die vom Rat genehmigt werden mußten und aus diesem
Grund immer mehrfach vor ihm zur Sprache kamen. Sie sind uns in ihrer endgültigen
Fassung erhalten geblieben19. Was während der Synode tatsächlich diskutiert wurde,
ist einigermaßen aus den Eingaben der Prediger und den entsprechenden Ratsproto-
kollen zu erfahren. Sie bilden die Nachgeschichte der zweiten Synode, die für die
Beurteilung dieser Kirchenversammlung von mindestens so großer Bedeutung ist wie
die überlieferten Dekrete selbst.
y. Nachgeschichte
Es dürfte schon bezeichnend sein, daß die eigentliche Besprechung der Synodaldekrete
im Rat verhältnismäßig spät anfingen: im Mai 1540 fanden die ersten Diskussionen im
Rat statt, die — allerdings in großen Zeitabständen - bis zum Herbst 1542 andauerten.
Erst zwei Jahre später, am 14. August konnten die angenommenen Dekrete veröffent-
licht werden. Aber schon das Synodenjahr ließ den Unmut spüren, den das Verhältnis
zwischen Rat und Predigern trübte. Am 18. August 1539 erschienen Capito und Bucer
vor dem Rat der Stadt und beklagten sich u. a. darüber, daß durch üble Handelsprakti-
ken der Sonntag nicht geheiligt werde, die Bettage nicht eingehalten und die Predigten
im Münster (ein wohl bekanntes Ärgernis) durch das Herumlaufen der Leute gestört
würden20. Außerdem stellten sie den Wucher des »fürkaufs von wein« an den Pran-
ger21. Die Antwort der Ratsherren war bezeichnend: man sollte derartige Fälle des
17. Dies geht aus dem Postscriptum von Bucers Brief vom 3. Dezember 15 39-hervor, s. unten
S. 223. Ob Calvin sich an den Beratungen beteiligt hat, ist anzunehmen, jedoch in seinem Brief-
wechsel nicht belegt. Vgl. auch Hulshof, a.a.O., S. 194.
18. Joh. Sturm bezeugt diese Tatsache. Vgl. den Brief an Johannes Marbach [1562, nach
20. Oktoberj: ». . .Neque solum articulorum [der Synode von 1533] vult Zanchius esse autori-
tatem, verum etiam eorum qui continentur in confessione pastorum, quam ediderant anno 39,
quam ad huc notatam habemus Capitonis, Hedionis, Buceri, Zelii scriptura atque manu.« In:
Zanchii Epistolarum liber secundus, Hanoviae 1609, S. 214. Ebd. S. 221: Joh. Sturm an Peter
Sturm [1562, Ende Mai]: »... Anno trigesimo nono pastores unanimiter conceperunt articulos
fidei consentaneos superiorum annorum doctrine, hoc est, tertio anno post concordiam inter
Lutherum et Bucerum constitutam« [zu Wittenberg 1536]. Aufgrund der neueren Forschungs-
ergebnisse, die die Herausgeber der Täuferakten 9 erzielt haben und die die vorherigen Schluß-
folgerungen von Täuferakten 8, S. 4ff., Nr. 358 z. T. bedeutend abändern, dürfte es jetzt sicher
sein, daß auf der 2. Straßburger Synode auch Glaubensartikel von B. vorgeschlagen und von ihr
angenommen worden sind, deren lateinischer Text noch bruchstückhaft überliefert ist. Vgl.
unten c), dort weitere bibliographische Angaben.
19. AST 75 (45,1), Nr. 52, S. 759 — 782; s. unten S. 2}4ff.
20. AMS XXI, 1539, J8- August, f. 23 5 a—237a.
21. Fürkauf war die Praxis, den Wein vor dem Herbst auf dem Stock zu kaufen mit der
Absicht, ihn in Zeiten von Knappheit möglichst teuer zu verkaufen. Es war eine alte Klage der
DOKUMENTE 2UR 2. STRASSBURGER SYNODE
tragter des Rates, vielleicht im Wechsei, wobei nur Jacob Sturm sicher bezeugt ist17.
Über die Tractandenliste wissen wir etwas mehr. Vermutlich wurde wie 1533 die
Zensur der Pfarrer und Lehrer vorgenommen, die jedoch in den Akten keinen Nieder-
schlag gefunden hat. Daneben wurde ein Glaubensbekenntnis angenommen, dessen
Inhalt nun mit ziemlicher Sicherheit feststeht18. Am sichersten belegt sind die kirchen-
organisatorischen Fragen, die vom Rat genehmigt werden mußten und aus diesem
Grund immer mehrfach vor ihm zur Sprache kamen. Sie sind uns in ihrer endgültigen
Fassung erhalten geblieben19. Was während der Synode tatsächlich diskutiert wurde,
ist einigermaßen aus den Eingaben der Prediger und den entsprechenden Ratsproto-
kollen zu erfahren. Sie bilden die Nachgeschichte der zweiten Synode, die für die
Beurteilung dieser Kirchenversammlung von mindestens so großer Bedeutung ist wie
die überlieferten Dekrete selbst.
y. Nachgeschichte
Es dürfte schon bezeichnend sein, daß die eigentliche Besprechung der Synodaldekrete
im Rat verhältnismäßig spät anfingen: im Mai 1540 fanden die ersten Diskussionen im
Rat statt, die — allerdings in großen Zeitabständen - bis zum Herbst 1542 andauerten.
Erst zwei Jahre später, am 14. August konnten die angenommenen Dekrete veröffent-
licht werden. Aber schon das Synodenjahr ließ den Unmut spüren, den das Verhältnis
zwischen Rat und Predigern trübte. Am 18. August 1539 erschienen Capito und Bucer
vor dem Rat der Stadt und beklagten sich u. a. darüber, daß durch üble Handelsprakti-
ken der Sonntag nicht geheiligt werde, die Bettage nicht eingehalten und die Predigten
im Münster (ein wohl bekanntes Ärgernis) durch das Herumlaufen der Leute gestört
würden20. Außerdem stellten sie den Wucher des »fürkaufs von wein« an den Pran-
ger21. Die Antwort der Ratsherren war bezeichnend: man sollte derartige Fälle des
17. Dies geht aus dem Postscriptum von Bucers Brief vom 3. Dezember 15 39-hervor, s. unten
S. 223. Ob Calvin sich an den Beratungen beteiligt hat, ist anzunehmen, jedoch in seinem Brief-
wechsel nicht belegt. Vgl. auch Hulshof, a.a.O., S. 194.
18. Joh. Sturm bezeugt diese Tatsache. Vgl. den Brief an Johannes Marbach [1562, nach
20. Oktoberj: ». . .Neque solum articulorum [der Synode von 1533] vult Zanchius esse autori-
tatem, verum etiam eorum qui continentur in confessione pastorum, quam ediderant anno 39,
quam ad huc notatam habemus Capitonis, Hedionis, Buceri, Zelii scriptura atque manu.« In:
Zanchii Epistolarum liber secundus, Hanoviae 1609, S. 214. Ebd. S. 221: Joh. Sturm an Peter
Sturm [1562, Ende Mai]: »... Anno trigesimo nono pastores unanimiter conceperunt articulos
fidei consentaneos superiorum annorum doctrine, hoc est, tertio anno post concordiam inter
Lutherum et Bucerum constitutam« [zu Wittenberg 1536]. Aufgrund der neueren Forschungs-
ergebnisse, die die Herausgeber der Täuferakten 9 erzielt haben und die die vorherigen Schluß-
folgerungen von Täuferakten 8, S. 4ff., Nr. 358 z. T. bedeutend abändern, dürfte es jetzt sicher
sein, daß auf der 2. Straßburger Synode auch Glaubensartikel von B. vorgeschlagen und von ihr
angenommen worden sind, deren lateinischer Text noch bruchstückhaft überliefert ist. Vgl.
unten c), dort weitere bibliographische Angaben.
19. AST 75 (45,1), Nr. 52, S. 759 — 782; s. unten S. 2}4ff.
20. AMS XXI, 1539, J8- August, f. 23 5 a—237a.
21. Fürkauf war die Praxis, den Wein vor dem Herbst auf dem Stock zu kaufen mit der
Absicht, ihn in Zeiten von Knappheit möglichst teuer zu verkaufen. Es war eine alte Klage der