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DOKUMENTE ZUR 2. STRASSBURGER SYNODE
würt16. Dieweil die kindlin, so inn ieder Gemeine vnd burgerschafft geporen werden,
mehr der selbigen kirchen vnd Gemeine, dann irer eignen elteren sind17. Doch solle
man allen | 763 | vleis anwenden, das die kindlin von gleubigen vnd gotsforchtigen
leuten zum tauff bracht werden, Damit die diener vnd andere das hochwürdig Sacra-
ment mit gutem gewissen inn jrem beisein handlen, geben vnd empfahen mögen.
7. Zum vierden. Solle man das volck der geuatteren halben auch vnderweilen
fleissig vermanen, wie auch zu vor geordnet ist, das sie niemand zu geuattern erbetten
vmb zeitlichs genies oder freüntschafft willen. Auch keine andere leut dann die mann
als gleubig vnd von der gemeinschafft Christi erkennen möge18, Mit1 anzeige, das man
mit keinem anderen den tauffe noch einige sacramentliche übung19 handlen solle. Wa
aber daruber gleichwol iemand zu geuattern brechte20, die von denen leuten weren, so
vnser christlichen religion offentlich widersprechen vnnd verspotten oder von der
kirchen verbannet weren vnd inn offentlichen bennigen lasteren legen21, Wann dann
der diener das vermerckte (wie eri hierauff, ehe er die handlung des tauffs anfahe, acht
haben solle)22, so solle er soliche leut, nach dem er jnen die geheimnüs des h. Tauffs
erkläret vnd das ampt der geuatteren fragen, ob sie dem auch glauben vnd begeren
nachzukomen23. Vnd demnach24 sie antworten, weiter mit jnen oder one sie den h.
tauffe halten25. Dann man sich gleich so wol schuldig macht am leib vnd blut des
herren, wann man den h. Tauffe onwürdig handlet oder empfahet als so man das h.
nachtmal onwürdig handlet vnd empfahet26.
8. Zum fünfften sollen die brüder sich der ordnung so vil die vorgohnde ermanung,
gepet vnd anders, so beim h. tauff solle gehandelt werden, betrifft, wie die inn dem
gedruckten buchlin vnser kirchen ubung furgeschriben, getrewlich halten27. Vnd die
erklerung des h. tauffs vnd vermanung den selbigen recht zu empfahen bei dem tauffe,
i) zuerst: mit. — j) gestr.: dann.
16. Omnes oblati i»/[antes] baptigandi. [Marg. B.].
17. Die Begründung der vorangegangenen Vorschrift mutet ziemlich überzogen an. B. ist
aber darauf bedacht, die Bedeutung der Taufe und der damit verbundenen Idee der christlichen
Gemeinde möglichst stark herauszustellen. - offerentes vt sancti fideles sint. [Marg. v. B.]. Vgl.
Capito: Responsio de Missa, Matrimonio et jure Magistratus in Religionem. Argentorati 1537.
s. Baum,J. W., Nr. 38, S. 584.
18. Compatres idonei admittendi. [Marg. B.]. Vgl. die Kirchenordnung von 1534; BDS 5, S. 32,
Z. 8—14.
19. Sacramentliche Übung. Gemeint sind wohl die liturgischen Handlungen, im Rahmen
derer das Sakrament gespendet wird.
20. D. h. wenn einer solche Paten sich auserwählen würde ... (brechte = Konj. d. Prät. von
bringen).
21. Inn offentlichen bennigen lasteren: in einem unmoralischen Verhalten, das mit Kirchen-
bann bestraft wird. (Bennig, -isch: adj. v. Bann).
22. Remotio indignorum. [Marg. B.].
23. Remotum. Abwejsen. [Marg. B.].
24. Vnd je nachdem wie ...
25. Hoc non satis. [Marg. B.]. — Offensichtlich ist die Formulierung für B. zu milde und zu
lasch. Die Marginalie ist umkreist und der betr. Text (»sie den h. tauffe halten«) unterstrichen.
26. Auch diese Begründung wirkt reichlich massiv. s. oben, Anm. 17.
27. Formula obs[es\uet[m\ Communis. [Marg. B.]. — Vgl. F. Hubert: Die Strassburger liturgi-
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würt16. Dieweil die kindlin, so inn ieder Gemeine vnd burgerschafft geporen werden,
mehr der selbigen kirchen vnd Gemeine, dann irer eignen elteren sind17. Doch solle
man allen | 763 | vleis anwenden, das die kindlin von gleubigen vnd gotsforchtigen
leuten zum tauff bracht werden, Damit die diener vnd andere das hochwürdig Sacra-
ment mit gutem gewissen inn jrem beisein handlen, geben vnd empfahen mögen.
7. Zum vierden. Solle man das volck der geuatteren halben auch vnderweilen
fleissig vermanen, wie auch zu vor geordnet ist, das sie niemand zu geuattern erbetten
vmb zeitlichs genies oder freüntschafft willen. Auch keine andere leut dann die mann
als gleubig vnd von der gemeinschafft Christi erkennen möge18, Mit1 anzeige, das man
mit keinem anderen den tauffe noch einige sacramentliche übung19 handlen solle. Wa
aber daruber gleichwol iemand zu geuattern brechte20, die von denen leuten weren, so
vnser christlichen religion offentlich widersprechen vnnd verspotten oder von der
kirchen verbannet weren vnd inn offentlichen bennigen lasteren legen21, Wann dann
der diener das vermerckte (wie eri hierauff, ehe er die handlung des tauffs anfahe, acht
haben solle)22, so solle er soliche leut, nach dem er jnen die geheimnüs des h. Tauffs
erkläret vnd das ampt der geuatteren fragen, ob sie dem auch glauben vnd begeren
nachzukomen23. Vnd demnach24 sie antworten, weiter mit jnen oder one sie den h.
tauffe halten25. Dann man sich gleich so wol schuldig macht am leib vnd blut des
herren, wann man den h. Tauffe onwürdig handlet oder empfahet als so man das h.
nachtmal onwürdig handlet vnd empfahet26.
8. Zum fünfften sollen die brüder sich der ordnung so vil die vorgohnde ermanung,
gepet vnd anders, so beim h. tauff solle gehandelt werden, betrifft, wie die inn dem
gedruckten buchlin vnser kirchen ubung furgeschriben, getrewlich halten27. Vnd die
erklerung des h. tauffs vnd vermanung den selbigen recht zu empfahen bei dem tauffe,
i) zuerst: mit. — j) gestr.: dann.
16. Omnes oblati i»/[antes] baptigandi. [Marg. B.].
17. Die Begründung der vorangegangenen Vorschrift mutet ziemlich überzogen an. B. ist
aber darauf bedacht, die Bedeutung der Taufe und der damit verbundenen Idee der christlichen
Gemeinde möglichst stark herauszustellen. - offerentes vt sancti fideles sint. [Marg. v. B.]. Vgl.
Capito: Responsio de Missa, Matrimonio et jure Magistratus in Religionem. Argentorati 1537.
s. Baum,J. W., Nr. 38, S. 584.
18. Compatres idonei admittendi. [Marg. B.]. Vgl. die Kirchenordnung von 1534; BDS 5, S. 32,
Z. 8—14.
19. Sacramentliche Übung. Gemeint sind wohl die liturgischen Handlungen, im Rahmen
derer das Sakrament gespendet wird.
20. D. h. wenn einer solche Paten sich auserwählen würde ... (brechte = Konj. d. Prät. von
bringen).
21. Inn offentlichen bennigen lasteren: in einem unmoralischen Verhalten, das mit Kirchen-
bann bestraft wird. (Bennig, -isch: adj. v. Bann).
22. Remotio indignorum. [Marg. B.].
23. Remotum. Abwejsen. [Marg. B.].
24. Vnd je nachdem wie ...
25. Hoc non satis. [Marg. B.]. — Offensichtlich ist die Formulierung für B. zu milde und zu
lasch. Die Marginalie ist umkreist und der betr. Text (»sie den h. tauffe halten«) unterstrichen.
26. Auch diese Begründung wirkt reichlich massiv. s. oben, Anm. 17.
27. Formula obs[es\uet[m\ Communis. [Marg. B.]. — Vgl. F. Hubert: Die Strassburger liturgi-
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