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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 7): Schriften der Jahre 1538 - 1539 — Gütersloh, 1964

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https://doi.org/10.11588/diglit.29833#0404
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SCHRIFTEN DER JAHRE I 5 3 8-1 539

Bei allen Schwierigkeiten erscheint doch ein Vergleich in den ent-
scheidenden Punkten möglich. Deshalb wird das vereinbarte Religions-
gespräch als wichtigster Teil des Vertrages hervorgehoben und seine
Durchführung gefordert.

Dann wenden sich die Gesprächspartner rechtlichen Fragen zu, vor
allem der Frage, ob das Reichskammergericht nach dem Nürnberger
Anstand überhaupt in kirchlichen Angelegenheiten gegen die evangeli-
schen Stände prozessieren dürfe. Der evangelische Secretarius spricht
dem Gericht dieses Recht grundsätzlich ab. Das unrechtmäßige Vor-
gehen des Kammergerichtes nach dem Nürnberger Anstand (1532) hat
die bedrohliche Lage geschaffen; es allein trägt alle Verantwortung,
sollte es zu einer kriegerischen Auseinandersetzung kommen. Zum
Kernpunkt des Gesprächs wird nun die Frage, ob Kirchengüter zu
den Glaubensangelegenheiten gehören, über die das Kammergericht
keine Urteile fällen darf. Um über die Kirchengüter Klarheit zu schaffen,
vereinbaren die Gesprächspartner ein neues Zusammentreffen 11.

Mit seiner Schrift appellierte Bucer an die öffentliche Meinung, um
für das Religionsgespräch zu werben, von dem er sich wohl eine deut-
sche Lösung der kirchlichen Probleme erhoffte. Außerdem polemisierte
er scharf gegen die gefährliche Verfahrensweise des Reichskammer-
gerichtes und warb um Verständnis für die evangelische Haltung gegen-
über diesem Gericht.

Auf Bucers Vorwürfe gegen das Reichskammergericht antwortete
Assessor Konrad Braun (1491-1563) mit seiner Schrift: Ain Gesprech
eines Hofraths mit zwaien Gelerten, einem Theologen und ainem
Juristen, und dann ainem Schreiber so zu letzt auch von ongeschicht
dartzu kumen, von dem Nürnb er gischen Fridstandt, Regenspurgischen
Kayserlichen Mandat, der Protestierenden Stendt ausschreiben wider
das Kaiserlich Camergericht, und dem Abschide jüngst zu Frankfurt
bethaidingt (1539) 12. In seiner Schrift »Von Kirchenguetern« geht
Bucer auf Brauns Darlegungen näher ein 13.

Unserer Ausgabe liegt der Erstdruck von 1539 zugrunde, dessen
Titel lautet: Etliche gesprech aus götlichem / vnd geschribnen Rechten
vom / Nürnbergischen / fridestand, der streitigen Religion / halb,
Anno etc. 32. / Franckfortisch-/en anstand, jüngst im Aprilen / dises
39. jars vffgericht. / Künftiger Hand/lung gon Nürnberg angesehen,
den / span der Religionhin-/zülegen. / In der Vorrede findestu den inhalt /

11. Vgl. die Fortsetzung dieser Schrift in »Von Kirchenguetern« (Bibi. Nr. 65).

12. Vgl. N. Paulus: Dr. Konrad Braun. In: Historisches Jahrbuch der Görres-
gesellschaft. Bd. XIV. 1893, S. 517—548. — R.Smend: Das Reichskammergericht.
Weimar 1911. S. 156f. -E. Ziehen: »Frankfurter Anstand« und deutsch-evangelischer
Reichsbund von Schmalkalden 1539. ZKG 1940. S. 342-351.

13. Vgl. Bibi. Nr. 65.
 
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