510 SCHRIFTEN DER JAHRE 1538-1539
9. Ein Bedacht wegen der Lehrmeister
[19. November 1531]
Original im Straßburger Thomas-Archiv, Nr. 324. Entwurf von Jakob Sturms
Hand.
Dieser Bedacht gehört zur Vorgeschichte der folgenden Ordnung der
Lehrmeister zu Straßburg vom Jahre 1534 (vgl. Nr. 10). Es handelt
sich offensichtlich um ein Sitzungsprotokoll, in dem sich die Haupt-
punkte der späteren Ordnung bereits abzeichnen, die eine lange Ent-
wicklungsgeschichte gehabt hat 1.
f° ir Der leermeister halben bedacht vff Sontag Elisabeth a° 31.
Erstlich, das niemants hie in der Statt Straßburg öffentlich schul halten
soll, kinder zu leren, er hab sich dan zuuoer den schulherrn angezeigt
vnd sey also durch dieselbigen zugelassen.
Zum andern, als verbotten, das man mit kneblin vnd meytlin bey 5
einander leren soll, sondre zu den kneblin vnd zu den meytlin
sondere leerhüser verordnet, Ist dermassen erleutert: Ob sich begebe,
das yemants kinder hette, die noch gar klein vnd sollich nit gern allein
schickte, mag er ein meytlin, so das vnder viij jaren, woll mit dem knaben,
so eher ist, in die knabenschül schicken. Desglichen das kneblin, so 10
vnder acht jaren, woll mit dem meytlin, das eher, in die meytlin schul
schicken. Doch so dieselben vber die viij jor khumen sollten, yder in die
schul, do hin es gehört, geschickt werde, wie die ordnung vermag 1. |
f° 1 v Zum dritten, domit die zwen Schulmeister 2 dester baß die Jugent
1. Vgl. auch Wenckers Auszüge aus den verloren gegangenen R.atsprotokollen
nach der Abschrift A. Jungs: »Mittwoch post Michaelis. [1530], XXI. Ratschlag und
bedacht der leerhüßer halb verlesen. Erkannt: Den Herren gewalt geben, daß sie
fürderlich mit den Schulen fürfahren sollen, doch bedencken, was und wie viel man
eim jeden zur besoldung geben; doch daß die Bürgerskinder mit der besoldung zur
Fronfasten nit über 18 d beschwert, und wo man solch gelt hin und wider by den
clöstern, nach eines jeden vermögen, nämlich uff 200 gülden nehmen, und sollen die
leerhüßer üsserthalb den clöstern, an gelegnen ort ordnen; daß auch die leermeister
angehalten würden, die kinder zu Gottesforcht und christl. tugent und Zucht gezogen
werden. Darneben den würdigen Herrn zu S. Arbogast hierunder auch nit vergessen
[sc. daß sie bezahlen].« Vgl. Mitteilungen d. Gesellsch. f. Erhaltung d. gesch. Denk-
mäler im Elsaß. Bd. 19. Straßburg 1899. Nr. 4884, S. 191.
1. Verfügen.
2. Durch die Bezeichnung »Schulmeister« wird deutlich, daß es sich im folgenden
um die Lateinschulen handelt. Denn die Lehrer an den Lateinschulen wurden »Schul-
meister« genannt, die Lehrer an den Elementarschulen »lehrmeister«. Bei den
9. Ein Bedacht wegen der Lehrmeister
[19. November 1531]
Original im Straßburger Thomas-Archiv, Nr. 324. Entwurf von Jakob Sturms
Hand.
Dieser Bedacht gehört zur Vorgeschichte der folgenden Ordnung der
Lehrmeister zu Straßburg vom Jahre 1534 (vgl. Nr. 10). Es handelt
sich offensichtlich um ein Sitzungsprotokoll, in dem sich die Haupt-
punkte der späteren Ordnung bereits abzeichnen, die eine lange Ent-
wicklungsgeschichte gehabt hat 1.
f° ir Der leermeister halben bedacht vff Sontag Elisabeth a° 31.
Erstlich, das niemants hie in der Statt Straßburg öffentlich schul halten
soll, kinder zu leren, er hab sich dan zuuoer den schulherrn angezeigt
vnd sey also durch dieselbigen zugelassen.
Zum andern, als verbotten, das man mit kneblin vnd meytlin bey 5
einander leren soll, sondre zu den kneblin vnd zu den meytlin
sondere leerhüser verordnet, Ist dermassen erleutert: Ob sich begebe,
das yemants kinder hette, die noch gar klein vnd sollich nit gern allein
schickte, mag er ein meytlin, so das vnder viij jaren, woll mit dem knaben,
so eher ist, in die knabenschül schicken. Desglichen das kneblin, so 10
vnder acht jaren, woll mit dem meytlin, das eher, in die meytlin schul
schicken. Doch so dieselben vber die viij jor khumen sollten, yder in die
schul, do hin es gehört, geschickt werde, wie die ordnung vermag 1. |
f° 1 v Zum dritten, domit die zwen Schulmeister 2 dester baß die Jugent
1. Vgl. auch Wenckers Auszüge aus den verloren gegangenen R.atsprotokollen
nach der Abschrift A. Jungs: »Mittwoch post Michaelis. [1530], XXI. Ratschlag und
bedacht der leerhüßer halb verlesen. Erkannt: Den Herren gewalt geben, daß sie
fürderlich mit den Schulen fürfahren sollen, doch bedencken, was und wie viel man
eim jeden zur besoldung geben; doch daß die Bürgerskinder mit der besoldung zur
Fronfasten nit über 18 d beschwert, und wo man solch gelt hin und wider by den
clöstern, nach eines jeden vermögen, nämlich uff 200 gülden nehmen, und sollen die
leerhüßer üsserthalb den clöstern, an gelegnen ort ordnen; daß auch die leermeister
angehalten würden, die kinder zu Gottesforcht und christl. tugent und Zucht gezogen
werden. Darneben den würdigen Herrn zu S. Arbogast hierunder auch nit vergessen
[sc. daß sie bezahlen].« Vgl. Mitteilungen d. Gesellsch. f. Erhaltung d. gesch. Denk-
mäler im Elsaß. Bd. 19. Straßburg 1899. Nr. 4884, S. 191.
1. Verfügen.
2. Durch die Bezeichnung »Schulmeister« wird deutlich, daß es sich im folgenden
um die Lateinschulen handelt. Denn die Lehrer an den Lateinschulen wurden »Schul-
meister« genannt, die Lehrer an den Elementarschulen »lehrmeister«. Bei den