SCHRIFTEN DER JAHRE T 5 3 8—1 539
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forderet. Dann es mit disen künsten noch dieff stehet vnnd aber on sie
nichts sattes noch recht breüchlichs ist in allen künsten.
Man hat auch ietz der zeit wol ein man zubekommen, der hiezu mit
besonderem nütz konde bestellet werden. *Simon 5 posset constitui, qui
grammaticam Graeca[m] semper praelegeret, cum cottidie noui adce- 5
dent [!], ne praelectionem autorum intercipi necesse esset.*
7. In der philosophi, beuorab der metaphisic vnnd moralifa] were
man auch eins professors von nöten, vnd wo man den haben mochte,
der hierin rechtfertig 6 were, der schaffe grossen nütz zü allem studieren.
Wir hatten gedacht den Venetum 7 hiezu zu gebrauchen für ein anfang; 10
wer aber ietz auch einer vorhanden, der vilicht ein zeitlang hierin wol
nutzen mochte, der die sprachen hat vnnd in solichen etwas besonders
vermögen solle 8.
8. Ferner die instituta lesen, were dann in alle weg seer dienstlich
vnnd auch von nöten denen, die man zürn rechten ziehen wolte 9. 15
5. Gemeint ist Simon Lithonius (= Steiner) aus Grenchen (Wallis), der ein Vetter
des bekannten Thomas Platter war und von ihm auch (um 1518) seinen ersten
Unterricht erhielt. Darüber schreibt Thomas Platter in seiner Selbstbiographie
(hg. von A. Hartmann, Basel 1944, S. 57, 19-26): »... [ich] was an Grenchen by
miner basin Fransi. In der selben zyt lart ich miner andren bäsin bieblin (das hieß
Simon Steiner) das a.b.c. in einem tag, welcher darnach über ein iar zü mier gan
Zürich kam, studiert nach und nach, das er gan Straßburg kam, ward D. Buceri
famulus, studiert, das er praeceptor ward 3 ae classis und demnach 2 ae classis, byß er
zwei wiber gehapt und gestorben ist mit grosser klag der schul zü Straßburg.«
Lithonius hatte 15 30-15 31 auch in Straßburg studiert, und B. war damals offensicht-
lich schon auf ihn aufmerksam geworden. Leiter der 3. und später der 2. Klasse
wurde Lithonius unter Johannes Sturm am protestantischen Gymnasium. Vgl. über
ihn Handschriftenproben II, Tafel 68.
6. Geeignet, fähig.
7. Es handelt sich um den Italiener Bartolomeo Fonzio, einen ehemaligen Minorit
aus Venedig, der seit dem Sommer 1531 brieflich mit B. Fühlung aufnahm, und den
B. 1532 in seinem Haus beherbergte. Seit 1533 hielt er alttestamenthche Vorlesungen.
B.s Antrag in unserem Gutachten, Fonzio auch Philosophie lesen zu lassen, wurde
entsprochen; Fonzio jedoch verließ wenig später Straßburg und zog über Pforzheim
und Eßlingen nach Augsburg. Nach einem unsteten Wanderleben in Italien und dem
Vorderen Orient wurde ihm in Italien der Ketzerprozeß gemacht und 1562 die
Hinrichtung durch Ertränken vollzogen. Vgl. im einzelnen Handschriftenproben II,
Tafel 80.
8. B. spielt hier vermutlich auf Nikolaus Gerbel (vgl. Handschriftenproben II,
Tafel 77) an, wie sich aus der Stellungnahme des Klaus Kniebis ersehen läßt, vgl.
unten, S. 534. Den humanistisch gebildeten N. Gerbel hatte man schon in der An-
fangszeit der Neuorganisation des Straßburger Schulwesens als Lehrer zu gewinnen
versucht, aber stets vergeblich. Nur zwei Jahre hat er von 1541-1543 Geschichte
gelesen, doch sich dann wieder seinen Privatstudien zugewandt.
9. B. selbst hat neben dem kanonischen Recht auch das kaiserliche Recht aus-
gezeichnet beherrscht und besonders in den Gutachten und Schriften der 30er Jahre,
die sich mit rechtlichen Fragen befassen, viel zitiert, so in seinem großen Gutachten
für die Ulmer Reformation vom Jahre 1531 (Original im Stadtarchiv Ulm, 8983, I,
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forderet. Dann es mit disen künsten noch dieff stehet vnnd aber on sie
nichts sattes noch recht breüchlichs ist in allen künsten.
Man hat auch ietz der zeit wol ein man zubekommen, der hiezu mit
besonderem nütz konde bestellet werden. *Simon 5 posset constitui, qui
grammaticam Graeca[m] semper praelegeret, cum cottidie noui adce- 5
dent [!], ne praelectionem autorum intercipi necesse esset.*
7. In der philosophi, beuorab der metaphisic vnnd moralifa] were
man auch eins professors von nöten, vnd wo man den haben mochte,
der hierin rechtfertig 6 were, der schaffe grossen nütz zü allem studieren.
Wir hatten gedacht den Venetum 7 hiezu zu gebrauchen für ein anfang; 10
wer aber ietz auch einer vorhanden, der vilicht ein zeitlang hierin wol
nutzen mochte, der die sprachen hat vnnd in solichen etwas besonders
vermögen solle 8.
8. Ferner die instituta lesen, were dann in alle weg seer dienstlich
vnnd auch von nöten denen, die man zürn rechten ziehen wolte 9. 15
5. Gemeint ist Simon Lithonius (= Steiner) aus Grenchen (Wallis), der ein Vetter
des bekannten Thomas Platter war und von ihm auch (um 1518) seinen ersten
Unterricht erhielt. Darüber schreibt Thomas Platter in seiner Selbstbiographie
(hg. von A. Hartmann, Basel 1944, S. 57, 19-26): »... [ich] was an Grenchen by
miner basin Fransi. In der selben zyt lart ich miner andren bäsin bieblin (das hieß
Simon Steiner) das a.b.c. in einem tag, welcher darnach über ein iar zü mier gan
Zürich kam, studiert nach und nach, das er gan Straßburg kam, ward D. Buceri
famulus, studiert, das er praeceptor ward 3 ae classis und demnach 2 ae classis, byß er
zwei wiber gehapt und gestorben ist mit grosser klag der schul zü Straßburg.«
Lithonius hatte 15 30-15 31 auch in Straßburg studiert, und B. war damals offensicht-
lich schon auf ihn aufmerksam geworden. Leiter der 3. und später der 2. Klasse
wurde Lithonius unter Johannes Sturm am protestantischen Gymnasium. Vgl. über
ihn Handschriftenproben II, Tafel 68.
6. Geeignet, fähig.
7. Es handelt sich um den Italiener Bartolomeo Fonzio, einen ehemaligen Minorit
aus Venedig, der seit dem Sommer 1531 brieflich mit B. Fühlung aufnahm, und den
B. 1532 in seinem Haus beherbergte. Seit 1533 hielt er alttestamenthche Vorlesungen.
B.s Antrag in unserem Gutachten, Fonzio auch Philosophie lesen zu lassen, wurde
entsprochen; Fonzio jedoch verließ wenig später Straßburg und zog über Pforzheim
und Eßlingen nach Augsburg. Nach einem unsteten Wanderleben in Italien und dem
Vorderen Orient wurde ihm in Italien der Ketzerprozeß gemacht und 1562 die
Hinrichtung durch Ertränken vollzogen. Vgl. im einzelnen Handschriftenproben II,
Tafel 80.
8. B. spielt hier vermutlich auf Nikolaus Gerbel (vgl. Handschriftenproben II,
Tafel 77) an, wie sich aus der Stellungnahme des Klaus Kniebis ersehen läßt, vgl.
unten, S. 534. Den humanistisch gebildeten N. Gerbel hatte man schon in der An-
fangszeit der Neuorganisation des Straßburger Schulwesens als Lehrer zu gewinnen
versucht, aber stets vergeblich. Nur zwei Jahre hat er von 1541-1543 Geschichte
gelesen, doch sich dann wieder seinen Privatstudien zugewandt.
9. B. selbst hat neben dem kanonischen Recht auch das kaiserliche Recht aus-
gezeichnet beherrscht und besonders in den Gutachten und Schriften der 30er Jahre,
die sich mit rechtlichen Fragen befassen, viel zitiert, so in seinem großen Gutachten
für die Ulmer Reformation vom Jahre 1531 (Original im Stadtarchiv Ulm, 8983, I,