Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Augustijn, Cornelis [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 9,2): Religionsgespräche (1541 - 1542) — Gütersloh, 2007

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29836#0416
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
412

ALLE HANDLUNGEN UND SCHRIFFTEN (i 541)

auff der Augspurgischen Confession verwandten geystlichen, gestifft, closter vnd
heuser, Das auch die selbigen jrer renten, zins, gült vnd einkommen, deren sie noch
inn posseß sind, vngeacht welches theyls Religion sie seiend, auch auß gegangner
Mandaten, hinfüro vnauffgehalten vnnd vnentsetzet bleiben. 1 Vnnd solle der selb
artickel auch darauff verstanden werden, das inn alleweg die notdürfftigen ministe-
rien vnd schülen, die sie vormals bestalt haben, nochmalen bestellen, vngeacht was
Religion I 249 b 1 sie seien, vnd wie gebürlich versehen sollen, Doch das inn dem sel-
bigen nicht verner geschritten werde dan wie jetzund.
V. 2Züm vierden: da der Abscheid meldet, das die der Augspurgischen Confession
verwandt niemand zü sich dringen oder bewegen sollen, Solle das wort >bewegen<
den verstand haben, das sie hinfüro keinem stand der anderen religion seine vnder-
thanen abpracticieren, inn schutz oder schirm nemen sollen, 3Vnd solle hie durch, ob
sich jemand sunst zü jrer religion begeben wolt, den selbigen dis onbenommen sein.
VI. 4Also solle es auch des Camergerichts halben verstanden werden, das die bey-
sitzer des selben auff den jetzigen abscheid vnnd declaration sollen vereidet werden,
vnd der Augspurgisch Abscheid, so viel die religion belanget, nicht statt haben;
5Deßgleichen die Personen so presentiert werden, von des wegen, das sie der Augs-
purgischen Confession vnnd religion sein, gar nit geweigert werden. Vnd solle ey-
nem jedem, ongeachtet was religion er seie, gleichmassig recht gesprochen werden,
Vnd solle keyn beisitzer oder der sonst tauglich, der Augspurgischen Confession
vnnd der selbigen Stand religion halben daraus entsetzet werden.
VII. So solle auch den Ständen der Augspurgischen Confession verwandt vnd den
anderen Ständen frei sein, auff nehst künfftig visitation die jenigen, so sie jnn vnser
Camergericht zü setzen haben, ob sie die nicht ferner gebrauchen wollen, zü erlau-
ben vnd andere taugliche personen jrer religion an deren stat zü verordnen. Vnd wir
wollen jnn verordnung der personen zü der visitation kein vnderscheid der religion
haben.
I 250 a I VIII. 6Es solle auch jnn disem vnseren abscheid die Goßlarisch Acht vnder
den Articklen, von den achten meldende, auch verstanden werden. Vnd solle auch
der artickel von dem Augspurgischen Abscheidt meldend3, von andern sachen aus-
serhalb der Religion verstanden werden, vermog des Abscheyds.
IX. Auff dise declaration haben die Stände der Augspurgischen Confession ver-
wandt disen vnsern abscheid, vnd anders nicht, gewilliget vnd angenomen, Alles jnn
kraft des brieffes ongeferde, Mit vrkund dises brieffes, besigelt mit vnseren Key.
auffgedrucktem sigel.
a) Drf. melden.
1. Die ministerien vnd schulen sollen allenthalben hestellet werden. [Marg.].
2. Niemand (Drf. Niemad) sein vnderthonen ahpracticieren. [Marg.].
3. Wer (Drf. W.r) will mag sich zu der waren religion hegehen. [Marg.].
4. Der Augspurgisch ahscheid in religion articklen ah. [Marg.].
5. Der protestierenden (Drf. pcotestierenden) religion solle am camergericht nit geschewet wer-
den. [Marg.].
6. Die Goßlarischen Acht suspendiert. [Marg.].
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften