I 16. Einzelbestimmungen zu den Berufungsverhandlungen 1591.
[a] Wie die kirchen pfleger, da eines pre-
dicanten platz ledig, das ministerium
oder predigtamt eines andern halben um
ihren getreuen rat ersuchen sollen.
Die geordnete kirchenpflegern lassen die herrn
predicanten wissen, daß die herrn stadtpflegern dem
kaiserlichen vertrag gemäß entschlossen, wie sie zu
tun schuldig und für sich selbst geneigt sein, alle
vocirende loca oder ledige ort der canzlen augspur-
gischen confession kirchen alhie, jederzeit mit an-
dern tauglichen, redlichen, frommen und gelehrten
leuten derselben confession auf das erst zu ersetzen,
doch allein mit solchen, die eines untadenlichen
wandels, tuns und wesens, auch die vocation von der
obrigkeit dieser stadt annehmen und, zum frieden
und wohlstand dieser stadt zu predigen, richtig und
geschickt seien. Wan sie nun hierin ihren rat gern
horen wollen, dieweilen jetzt abermalen ein predi-
cant vacirt, ledig und zu ersetzen ist, so seie es der
herrn stadtpfleger befehl, begehren und ersuchen,
sie wollen ihnen, den kirchenpflegern, hierüber ihr
bedenken anstatt eines getreuen rats und der obrig-
keit habender gerechtigkeit nominandi, praesen-
tandi et confirmandi, auch dem ministerio an dem
examen und judicio der lehr unvergriffen, unver-
zogenlich und in schriften lassen zukommen, damit
folgendes weiter die gebühr gehandlet, fürgenom-
men und die kirchen alhie mit erstem wieder mit aller
notdurft versehen werden. Das gereicht ihnen, den
herrn kirchenpflegern und zu vorderst einen löb-
lichen obrigkeit dieser stadt, zu günstigem gefallen.
Die seind ihnen samt und sonders mit gnaden und
allen gunsten gewogen
e[uer] w[eisheit]
die evangelische kirchenpflegern alhier.
Druckvorlage : Abschrift des frühen 17. Jahr-
hunderts in einem Sammelband (Augsburg, Stadt-
archiv, Evang. Wesensarchiv Nr. 481 f. 60-73). - Für
den Pfarrereid (f. 60 ff.) wurde verglichen neben ande-
[b] Wie die kirchendiener den kirchen-
pflegern eine oder mehr personen.
so sie zur predicatur tauglich achten,
fürschlagen sollen.
Den edlen und vesten herrn kirchenpflegeren ge-
ben wir, die untergeschriebene evangelische kirchen-
diener, für, auf ihr zugestellt schriftlich begehren
und befehl gehorsamlich zu vernehmen, daß wir uns
dem keiserlichen in dem truck verfertigten vertrag
gemäß auf empfangenen befehl ihren herrlichkeiten
unsere bedenken zu eröffnen, schuldig erkennen.
derohalben und dieweil abermal ein predicatur ledig
ist, wollen wir dasselbig hiemit, doch nicht anders
dan anstatt eines getreuen rats, untertöniglich an-
zeigen, nemlich daß vdr nachbenante personen,
N. N., der lehr halben ohne mittel der wahren augs-
purgischen confession zugeton, gelehrte und zum
predigtstuhl taugenliche männer erkennen, die dar-
zu friedfertige personen und gewißlich des sinns sein,
ob Gott will, verhoffentlich und gutwiflig erschei-
nen und sich neben der lehr eines gebührlichen
christlichen wandels und sonst aller friedfertigkeit
befleißen, sonderlich aber der obrigkeit nach dem
befehl Gottes alle ehr und reverenz selbst erzeugen
und ihre zuhörer zu solchem allem mit lehr und
exempel ernstlich anweisen werden. Da nun die
herrn stadtpfleger diese personen auf gegenwärtig
gutachten und rat zum predigstuhl nominiren, vo-
ciren und dem ministerio oder examen praesentiren,
wie wir hiemit untertäniglich bitten, so wollen wir es
dahin verstehen und nicht anders achten, als wäre
solches aus ihrer gnaden und herlichkeiten eigener
bewegung ohne unsere anweisung geschehen. Tun
uns darneben herzlich erfreuen und zum höchsten
bedanken, daß Gott der Herr die herzen der herrn
ren späteren Eiden der Eid des Kasp. Albeck vom
19. Aug. 1625 (Original, Papier, Folio; Augsburg,
Stadtarchiv). - Vgl. oben S. 31!
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[a] Wie die kirchen pfleger, da eines pre-
dicanten platz ledig, das ministerium
oder predigtamt eines andern halben um
ihren getreuen rat ersuchen sollen.
Die geordnete kirchenpflegern lassen die herrn
predicanten wissen, daß die herrn stadtpflegern dem
kaiserlichen vertrag gemäß entschlossen, wie sie zu
tun schuldig und für sich selbst geneigt sein, alle
vocirende loca oder ledige ort der canzlen augspur-
gischen confession kirchen alhie, jederzeit mit an-
dern tauglichen, redlichen, frommen und gelehrten
leuten derselben confession auf das erst zu ersetzen,
doch allein mit solchen, die eines untadenlichen
wandels, tuns und wesens, auch die vocation von der
obrigkeit dieser stadt annehmen und, zum frieden
und wohlstand dieser stadt zu predigen, richtig und
geschickt seien. Wan sie nun hierin ihren rat gern
horen wollen, dieweilen jetzt abermalen ein predi-
cant vacirt, ledig und zu ersetzen ist, so seie es der
herrn stadtpfleger befehl, begehren und ersuchen,
sie wollen ihnen, den kirchenpflegern, hierüber ihr
bedenken anstatt eines getreuen rats und der obrig-
keit habender gerechtigkeit nominandi, praesen-
tandi et confirmandi, auch dem ministerio an dem
examen und judicio der lehr unvergriffen, unver-
zogenlich und in schriften lassen zukommen, damit
folgendes weiter die gebühr gehandlet, fürgenom-
men und die kirchen alhie mit erstem wieder mit aller
notdurft versehen werden. Das gereicht ihnen, den
herrn kirchenpflegern und zu vorderst einen löb-
lichen obrigkeit dieser stadt, zu günstigem gefallen.
Die seind ihnen samt und sonders mit gnaden und
allen gunsten gewogen
e[uer] w[eisheit]
die evangelische kirchenpflegern alhier.
Druckvorlage : Abschrift des frühen 17. Jahr-
hunderts in einem Sammelband (Augsburg, Stadt-
archiv, Evang. Wesensarchiv Nr. 481 f. 60-73). - Für
den Pfarrereid (f. 60 ff.) wurde verglichen neben ande-
[b] Wie die kirchendiener den kirchen-
pflegern eine oder mehr personen.
so sie zur predicatur tauglich achten,
fürschlagen sollen.
Den edlen und vesten herrn kirchenpflegeren ge-
ben wir, die untergeschriebene evangelische kirchen-
diener, für, auf ihr zugestellt schriftlich begehren
und befehl gehorsamlich zu vernehmen, daß wir uns
dem keiserlichen in dem truck verfertigten vertrag
gemäß auf empfangenen befehl ihren herrlichkeiten
unsere bedenken zu eröffnen, schuldig erkennen.
derohalben und dieweil abermal ein predicatur ledig
ist, wollen wir dasselbig hiemit, doch nicht anders
dan anstatt eines getreuen rats, untertöniglich an-
zeigen, nemlich daß vdr nachbenante personen,
N. N., der lehr halben ohne mittel der wahren augs-
purgischen confession zugeton, gelehrte und zum
predigtstuhl taugenliche männer erkennen, die dar-
zu friedfertige personen und gewißlich des sinns sein,
ob Gott will, verhoffentlich und gutwiflig erschei-
nen und sich neben der lehr eines gebührlichen
christlichen wandels und sonst aller friedfertigkeit
befleißen, sonderlich aber der obrigkeit nach dem
befehl Gottes alle ehr und reverenz selbst erzeugen
und ihre zuhörer zu solchem allem mit lehr und
exempel ernstlich anweisen werden. Da nun die
herrn stadtpfleger diese personen auf gegenwärtig
gutachten und rat zum predigstuhl nominiren, vo-
ciren und dem ministerio oder examen praesentiren,
wie wir hiemit untertäniglich bitten, so wollen wir es
dahin verstehen und nicht anders achten, als wäre
solches aus ihrer gnaden und herlichkeiten eigener
bewegung ohne unsere anweisung geschehen. Tun
uns darneben herzlich erfreuen und zum höchsten
bedanken, daß Gott der Herr die herzen der herrn
ren späteren Eiden der Eid des Kasp. Albeck vom
19. Aug. 1625 (Original, Papier, Folio; Augsburg,
Stadtarchiv). - Vgl. oben S. 31!
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