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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0129
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Einzelbestimmungen zu den Berufungsverhandlungen 1591

stadtpfleger und euer herrlichkeiten dahin gnädig-
lich regieret und leit, daß sie nach rechtschaffnen,
allein der wohren augspurgischen confession zuge-
tonen, an lehr und leben untadelich gelehrten leuten
trachten. So sein wir auch des gehorsamen erbietens,
keinen andern weder1 der reinen augspurgischen
confession zugeton und eines christlichen wandels,
wie auch eines friedfertigen und der obrigkeit alhie
eines ehrerbietigen gemüts seien, weder anzutragen
noch viel weniger, da auch ihr herrlichkeiten diesem
unserem rat nicht folgen, sondern uns anderer, doch
der keiserlichen resolution und der darauf erfolgten,
eines ehrsamen rats publication gemäß, zum examen
praesentiert (wie in ihrer freien willkur und macht
zu tun stehet), mit unserem judicio zu opponieren.
Damit tun wir uns den herrn stadtpflegern und euer
herrlichkeiten mit ganzem fleiß unterdienstlich be-
fehlen.
Euer weisheit
gehorsame
N. N.,
kirchendiener
[c] Was gestalt die catholische herrn
stadtpflegern in Augspurg die jetzige
evangelische pfarrern und kirchendiener
doselbsten allhero zu berufen pflegen.
Unsern freundlichen gruß und alles gutes zuvor!
Würdigen und wohlgelehrten, hesonders lieben hern
und freund!
Wir, die stadtpflegere, haben uns anstatt eines
ganzen ehrsamen rats alhie zu Augspurg mit et-
lichen unserer fleben burgerschaft der religion augs-
purgischen confession dahin gütlich auf der römi-
schen keiserlichen majestät erfolgte, gnädigste
confirmation verglichen, wan ein oder mehr vacirede
canzel in ihrer evangelischen kirchen alhie jetz und
künftig vorhanden wird sein und verordnete kir-
chenpflegere, adjuncten und das evangelisch mini-
sterium an der abgegangenen statt andere taugen-
liche und qualificierte personen uns im namen eines

1 = als (Schmeller 2, 857).

ersamen rats alhie als der obrigkeit nominiren und
benennen werden, welche alein anno 1530 keiser-
licher majestät in Augspurg übergebener confession
ohne mittel und sonst keiner andern lehr verwandt,
zum predigen und verrichtung des kirchendiensts
gelehrt, geschickt, taugenlich, geübt und dorüber
eines christlichen, wohlgetanen wandels, auch auf
der obrigkeit vocation, deren sich beede teil mit ein-
ander verglichen, bei der evangelischen kirchen al-
hie zu dienen geneigt und sich, in ihrem leben und
lehren eines friedfertigen wesens zu befleißigen, ge-
sinnet sein, dardurch die augspurgische confession
erhalten und daneben alhie zwischen beeden religio-
nen inhalt des reichsreligionsfriedens fried, ruhe und
einigkeit gepflanzt und erhalten werde, daß wir als-
dan dieselben nominirte personen, da wir kein er-
hebliches bedenken darwider fürzuwenden hätten,
anstatt eines ganzen ehrsamen rats alhie vociren
und berufen sollen.
Wen ihr dan uns von gedachtem evangelischen
kirchenpflegern für ein solche christenliche auf-
rechte, gelehrte und taugenliche personen angegeben
und gerühmt sein2,
so ist an euch unser freundlich gesinnen und er-
suchen, ihr wollet euch zu der evangelischen kirchen
dieser stadt auf gegenwärtige unsere vocation hieher
begeben und derselben mit lehr und leben zu der
ehre des Herrn Jesu Christi und propagation der
religion und lehr augspurgischer confession getreu-
lich und fleißig versehen und, da ihr solches (wie wir
verhoffen) gesinnet sein werdet, gebührende testi-
monia eures bisher geführten christlichen wandels
und lebens, wie auch der lehr halben, nemlich: daß
ihr angeregten anno 1530 keiserlicher majestät alhie
offerirter confession und sonst keiner andern lehr
anhängig und zugetan seid, mit euch bringen. So
wollen wir euch den kirchenpflegern, adjunkten und
dem ministerio bemeldter kirchen zum examen der-
halben fürstellen und dorauf eure probpredigt ver-
richten lassen und, wan ihr durch die herrn mini-
stros und kirchendiener samt den kirchenpflegern
und adjuncten taugenlich erfunden und approbirt
worden sein2, wollen wir mit euch der bestallung und
besoldung halben schließen und uns also dorin erzei-
2 Hier wie anderwärts mundartlich = seint = seid.
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8 Sehling, Bd. XII, Bayern II: Schwaben
 
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