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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0132
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Augsburg

[hochweiser] rat mir alle quatember zu besoldung
und dienstgelt 125.7 tut das jahr 500.-, reichen, be-
zahlen und mich wie andere burgem bei frid und
ruhe, auch recht handhaben solle.
Ob ich aber den herrn stadtpflegeren, geheimen
oder einem ehrsamen rat über kurz oder lang zu
einem predicanten und kirchendiener nicht mehr ge-
fallen und dieser oder andere ursach halben laut
jüngst aufgerichten vertragsmittel des diensts er-
lassen würde (welches zu tun sie jederzeit gut macht
und gewalt haben), soll ich dasselb urlaub ohn wider-
sprach annehmen und darauf tugendlich abschei-
den. Doch sollen sie mir ein halbjahrsbesoldung
reichen und folgen lassen, wie ich mir hergegen auch,
urlaub zu nehmen, vorbehalten hab, doch daß ich
nach solchem urlaubnehmen noch ein halb jahr her-
nach (da mans von mir begehret) obbemelter ge-
stalt und um die vorige besoldung zu dienen schul-
dig seie oder, da man solches nicht begehrt, mir,

e-e Dafüi’ später — z.B. 1626 —: oder, da ich mit tod
abgehen würde, mein liebes weib nicht verlassen,
sonder dieselb meiner treuen geleisten dienst und
7 nämlich Gulden.

wie obgemeldt, ein halbe jahrsbesoldung hernach
erlegen und bezahlen solle.
Begebe es sich dann, daß ich alters oder krank-
heit halben das predigtamt oder kirchendienst nicht
mehr verrichten könnte, sollen und wollen ihre herr-
lichkeit und gnaden mich in meinem alter und
schwachheit gegen andern ihren predicanten, wie es
bishero auf ihre alten und unvermöglichkeit be-
schehen ist, mit einer jährlichen ergötzlichkeit [ver-
sehen] eund also meiner treuen dienstgenüßen lassene.
Das alles, was obstehet, unverbrochenlich und
fest zu halten, hab ich bei meinen ehren, treuen und
glauben zugesaget, auch den herrn stadtpflegern in
ihre hand an eines geschwornen aides statt angelobt,
treulich, sondern gefährde. Dessen zu wahrem ur-
kund hab ich diesen brief mit eigener hand geschrie-
ben, unterschrieben und mein gewohnlich piet-
schaft fürgedruckt.
Geschehen in Augspurg anno 1591.

friedlichen wandels genüßen lassen und im besten
bedenken, wie bisher gegen der predikantenwei-
bern in gebrauch gewesen und gehalten worden ist.

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