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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0141
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wenden, auszuschalten, verfaßte Knauer mit seinen Kirchenpflegern bis in die letzten Einzelheiten
gehende Ordnungen und Dienstvorschriften für seine Mitarbeiter, den Diakonus - ein solcher war schon
1567 dazu gekommen - und den Vorsinger: in der Generalbestallung des Helfers 157317 und der Ordnung
für die Bestellung des Vorsingers18. Dem Helfer wurde die sehr ausführliche Generalbestallung auch
noch wortwörtlich in seinen von ihm zu unterzeichnenden Revers eingefügt19. Ständig arbeitete Knauer
auch an einem ,,Bericht, wie man es halten soll“20.
1576 erreichte er sogar noch, daß die Stadt in Zukunft jährlich 300 fl. zur Besoldung der Geistlichen
bezahlte. So hatte er, als ihn 1577 der Tod aus der rastlosen Arbeit riß, ein Werk geschaffen, aufdem das
Dinkelsbühler Kirchenwesen sich ruhig weiterentwickeln konnte.
Vom Dinkelsbühler Landgebiet konnten sich Breitenau, Leukershausen, Sinbronn, wo Branden-
burg-Ansbach überhaupt die Kirchenhoheit übernahm, und Greiselbach evangelisch halten. Villersbronn
und Wilburgstetten aber blieben katholisch, während in Schopflohe und Segringen der Landesherr
(Öttingen) früher oder später die evangelische Kirche stützte.
Von den weiteren Schicksalen der evangelischen Gemeinde, deren Geistliche natürlich das Konkor-
dienbuch unterzeichneten21, kann nur berichtet werden, was mit ihrer Kirchenordnung zusammenhängt.
Die Kirchenpflege mußte ihre Probe zunächst gegen den stets mit der ganzen Gemeinde in Unfrieden le-
benden herrschsüchtigen Nachfolger Knauers bestehen und dann in harten Kämpfen gegen die erneute
Gegenreformation unter Bischof Heinrich von Knöringen, während welcher die Stadt zuerst den neuen
Kalender annehmen mußte (1602 bzw. 1601) und dann einige Jahre lang die evangelische Gemeinde ge-
radezu täglich ihr Ende erwarten mußte. Vorübergehend kam dieses auch 1634. 1641 aber wurde im
,,Stadtfrieden“ eine dauernde Grundlage für das Zusammenleben der beiden Bekenntnisse geschaffen.
Der Westfälische Friede aber brachte schließlich sogar auch die volle politische Parität, das heißt: eine
wenigstens auch der Seelenzahl entsprechende Beteiligung des evangelischen Teils am Stadtregiment.
Damit aber begann eine zunehmende Beeinträchtigung der Selbständigkeit der so beispielhaften
Kirchenpflege und zwar gerade durch ihre eigenen Glieder. Sechs Kirchenpfleger zogen nun in den Rat
ein. Sie fühlten sich aber mehr als Ratsherrn denn als Kirchenpfleger und forderten für sich äls den
evangelischen Ratsteil die der Kirchenpflege zustehenden Rechte. Als dieser evangelische Ratsteil 1689
sogar einen Geistlichen ohne die Kirchenpflege berief, kam es zu einer scharfen Auseinandersetzung, die
im sogenannten Oettingischen Rezeß vom 14./24. November 1690 durch eine kaiserliche Kommission da-
durch geschlichtet wurde, daß der Kirchenpflege nur mehr ein Präsentationsrecht an den Rat verblieb.
Der Übergang an das Kurfürstentum Baiern (1802), Preußen (1801) und wieder an das König-
reich Bayern (1806) bedeutete mehr eine Entrechtung des evangelischen Ratsteils als der Kirchen-
pflege, insofern sich diese zumeist als Vermögensverwalterin betätigte. Die Einführung der allgemeinen
Stiftungsadministration unter Aufhebung aller örtlichen Verwaltungsstellen brachte aber 1808 auch der
Kirchenpflege den Tod. Ihr Präsentationsrechtwurde, nachdem es, wie zunächst einmäl alle solche Rechte,
suspendiert worden war, der Kirchengemeinde verliehen und ging 1920 auf den Kirchenvorstand über22.
8. Auch an einen erbarn rat unter dem datum des 19. Decembris anno 1572.
9. Eines erbarn rats fürhalten, den kirchenpflegern und anwelden geschehen, auf der kai[serlichen] maj[estä]t er-
gangene resolutiones und bevelch [19. Jan. 1573].
10. Warhaftige copi, worauf die von den herrn kirchenpflegern fur einen erbarn rat gestellte predicanten in der
spitalkirchen sollen angeloben.
17 Unsere Nr. II 4. 18 Unsere Nr. II 6. 19 Unsere Nr. II 5.
20 Unsere Nr. II 9. - Diesen Titel schuf Bürckstümmer (Kirchenpflege 54) in Anlehnung an die Eingangsworte
der unten abgedruckten Zusammenstellungen. Ein einheitlicher Titel seitens Knauers war nicht möglich, weil er
diese Zusammenstellungen an recht verschiedenen Stellen eines heute verlorenen Exemplars der Kirchenordnung
Wolfgangs eintrug, von wo sie dann von einzelnen Kirchenpflegern mehr oder weniger vollständig in ihr Kirchen.
pflegerbüchlein eingetragen wurden. Die vollständige Sammlung enthält B 90.
21 J. T. Müller 786. 22 Karg. — Ulmer.

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