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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0156
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Dinkelsbühl

Ausziehens und uberfeldlaufens sol er sich enthal-
ten. Da es aber seine unvermeidenliche notturft er-
forden wurde und uber nacht nit außen bleiben wolt,
soll er von pfarrer erlaubnus bitten. Da er aber uber
nacht außen zu bleiben notwendige ursachen haben
wurde, soll er von zweien kirchenpflegern als Michael
Fridln und Hans Küeflern, die wir ihn dan hiemit
benennet haben wöllen, erlaubdnus bitten und uber
die erlaubte zeit keineswegs sich underfangen
auszubleiben; dan man ihm solches nicht wurde las-
sen gut sein.
Letzlich und summarie sol er sich dis jar oder, so
lang er alhie in kirchendienst sein wurd, als ein gott-
seliger, christlicher, friedliebender, erbarer kirchen-
diener gegen jedmeniglich erzeigen und diser be-
stallung (welche wir uns järlich zu mehren und min-
dern nach unser und der gmein gelegenheit gegen im
austrucklich vorbehalten) in allen und jeden punc-
ten unweigerlich und unverbruchlich nachsetzen,
wie er das solches mit handgegebener treue dreien
kirchenpflegern in beisein der andern und gegenwart
des pfarrers versprochen und zugesagt, sich auch
mit seiner aigenen handschrift gegen uns und der
ganzen gemein verpflicht und verobligirt hat.
Hergegen haben wir ihn zur järlichen besoldung,
so lang er allhie in kirchendienst sein wurd, vom
wegen gmeiner burgerschaft zugesagt, zu bezalen
n.30 fl. an guter, ganghafter reichsmünz, an welcher
summa der vierte teil ihm quatemerlich von etlichen
under uns, die dazu verordnet sein werden, gegen
seiner geschriebenen und petschirten quitanz dar-
gezelt werden soll. Und wiewol auf sein anlangen
für alle accidentalia ihm ein gewiß gelt zu geben zu
den vorigen 130 fl. zehen gulden bewilligt worden,
also daß er forthin obgemelte 140 fl. von uns zu ge-
warten haben soll, so bleibt ihm doch, was ihm die
gemein umb die dienst, die er inen tun wurd, aus
gutem willen gibt, doch das er solchs keineswegs
mehr fordere oder einschicke, sonder das durchaus
menigelich frei und etwas zu geben zu eines ieglichen
guten willen forthin genzlich gestellet sei.
30 Gleich nachher wird als Summe 130 fl. ausdrücklich
genannt.
31 = mieten (Schmeller 2, 711. — Grimm 1, 1672).
32 = Wohnung (Schmeller 2, 1123).
33 = in Fäulnis bringen (Schmeller 1, 708. — Fi-
scher 2, 753. - Grimm 3, 796), was bei den damali-

Neben solcher besoldung an gelt wöllen wir ihm so-
vil müglich eine teugliche und gelegene wohnung
verschaffen und den zins ausrichten. Wiewol wir nun
wolgeneigt, ihm ein wohnung zu bestehen31, da er
allein mit den seinen inne were, jedoch, dieweil
solche schwerlich zu bekommen und wir ihm ein
wohnung bestehn würden, da noch ein hausvolk
innen, sol er sambt seinem weib und gesind sich mit
solchen hausleuten fridlich und einig halten, alles
haderns und zankens entschlagen, da ihm von inen
etwas beschwerlichs begegnen wurd, den kirchen-
pflegern anzeigen, welche mit dem hausherrn, von
dem die wohnung bestanden worden, nach notturft
reden und vleis tun wöllen, damit er in seinem zim-
mer32 und zins unbeschwerlich gehalten werde.
Er sol auch daran sein, das nichts mutwillig er-
foult33, zerbrochen und zerschlagen werde; dan sol-
ches dem hausherrn von ihm selbst und nit von den
kirchengefellen wurde müssen erstattet werden.
Wir behalten uns aber ausdrucklich bevor, da er
vor ausgang dis jars, darin er bestellet, in seiner lehr
zu wanken oder diser bestallung zuwider etwas fur-
zunemen sich understehn wurde, das wir volle
macht haben sollen, ime jedesmals, wan es uns ge-
fellig, das predigambt zu legen34, ohne abschied
hinweg zu weisen und einen an sein statt anzunemen.
Da er sich aber in solchem jar wol gehalten und
lenger bei seinen dienst zu bleiben gesinnet, sol er
solches jedesmals ein viertels vor ausgang des jars,
nemlich auf das herbstquatember Matthaei35 denen
kirchenpflegern, so ihn bezalen, vermelden und dem
pfarrer gleichsfalls anzeigen, damit man hernach fer-
ner sich darnach zu richten hab. Alles getreulich und
ungeverlich.
Dessen alles zu warer urkund und gewißheit ha-
ben wir alle zwölf kirchenpfleger unsere gewohnliche
petschaft hiebei getruckt.
Geben zu Dinkelspuhel, den 17. Decembris als
man zelet nach Christi unsers Heilands geburt 1573
jar.
gen Holzbauten (Hausschwamm!) besonders ernst
war.
34 =beendigen (Schmeller 1, 1454.- Grimm 6, 530).
35 Vgl. S. 47 Anm. 7. Das Quatember Matthäi
(21. Sept.) ist das sonst nach Kreuzerhöhung
(14. Sept.) genannte.

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