Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0182
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
2/3-Mehrheit besaßen. 1628 schloß eine kaiserliche Kommission unter entsprechender militärischer
Unterstützung die evangelische Kirche, vertrieb die evangelischen Geistlichen und forderte von allen
Beamten bei Strafe der Entlassung Rückkehr zur katholischen Kirche. 32 Familien wanderten darauf
trotz der 10%igen Nachsteuer sofort aus4. 1632 brachte zwar Gustav Adolfs Siegeszug vorübergehend
wieder völlige Gleichberechtigung der Konfessionen. Im nächsten Jahr schon war es aber damit wieder
vorbei. Der Westfälische Friede machte dieser Bedrängnis ein Ende. Er stellte für die Stadt nicht nur
den Besitzstand von 1624 wieder her, sondern gab ihr auch die politische Parität im Verhältnis von un-
gefähr 5:1 zugunsten der evangelischen Bevölkerung. 1721 wurde festgesetzt, daß die Geistlichen nur
noch durch den Ratsteil ihres Bekenntnisses gewählt werden dürften5.
Die Reichsstadt wurde 1802 von Bayern übernommen. Das Präsentationsrecht des evangelischen
Ratsteils wurde 1803 aufgehoben, 1824 aber wieder verliehen. Es wird seit 1921 durch den Kirchen-
vorstand ausgeübt.

4 Steichele 6, 396-408. - Alt 112-120.

5 Steichele 6, 408—420. — Alt 125—130.

166
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften