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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0300
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Das Landgebiet der Reichsstadt war klein. Es umfaßte nur die Pfarreien Goldburghausen4, Lier-
heim5, Nähermemmingen6 und Schweindorf7. Hier und in der Patronatspfarrei ihres Spitals in
Pflaumloch8 wurde die Reformation ungefähr wie in der Beichsstadt selbst durchgeführt. Doch konnte sie
in Pflaumloch dem katholischen Landesherrn Oettingen-Wallerstein gegenüber nicht aufrechterhalten
werden. Das gleiche war in dem mit Oettingen strittigen Herkheim9 der Fall.
Das weitere Schicksal dieser Kirchenordnung von 1579/84 war nicht einheitlich. Die Eheordnung
wurde 1616 durch eine neue ersetzt. Die Schulordnung fand 1644 für die deutsche und 1652 für die la-
teinische eine neue Gestalt. Die übrige eigentliche Kirchenordnung wurde unter grundsätzlicher Beibehal-
tung ihres Charakters und Wesens 1650 neu bearbeitet und als ,,Kirchenordnung, wie es mit der Lehr und
Ceremonien bei dem öffentlichen Gottesdienst in des Heiligen Reichs Stadt Nördlingen bishero gehalten
und hinfüro mit verleihung göttlicher Gnade gehalten werden solle“ in Nördlingen gedruckt. Diese blieb
dann in ihrem gottesdienstlichen Teil bis tief in das 19. Jahrhundert in Geltung10.
Durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 verlor die Reichsstadt ihre Selbständigkeit.
Sie kam an Bayern. Die beiden Landpfarreien Goldburghausen und Schweindorf wurden 1810 an
Württemberg abgetreten.

4 Dolp 115f. 5 Dolp 116ff.
6 Dolp 101f. — Evangelisch erst 1544: München HStA, Reichsstadt Nördlingen Nr. 17. — Turtur 94.
7 Dolp 113. —Geyer, Kirchenordnungen 8.
8 Dolp 109-112. 9 Dolp 112f. 10 Geyer, Kirchenordnungen 87.

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