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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0552
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37. Fragen über die Kirchenzeremonien 1587

10. Ob er mit haltung des h. abendmals zuzeiten
aus der ordnung (nemhch das man solches rite all-
wegen iiber die andere sonntag 16 halten solle)
schreite und auch ani Grunen Donnerstag oder an-
dern festen das h. abendmal haite 17. Was clie cere-
moniae dabei. Ob er in erzelung der wort der stif-
tung die elementa, ais brott und wein, iedes inson-
derheit in die hand nemme und dem volk monstrie-
re 18. Ob auch inter dispensandum tuchhn fürge-
halten werden 19.

11. Ob er die kranke auch, so er erfordert, besuche
und mit was ceremonien er ihnen das h. abendmal
reiche 20.

12. Ob er allen neuen eheleuten one underschied
besondere hochzeitprecligten halten, und ob er dise
memoriter tue oder ob er es lese. Was für gsang,
gebett und ceremonien dabei 21.

16 = jeden 2. Sonntag.

17 Nach Assum sollen die Pfarrer vermahnt werden,
das Abendmahl alle 4 Wochen zu halten und wegen
des daran hängenden Aberglaubens sonst nicht am
Gründonnerstag oder an hohen Festen. Gewissens-
halber mag einer aber sonst zu jeder Stunde das
Abendmahl erhalten. In Nassau und Schäftersheim
wurde das Abendmahl Fremden, die an hohen Feier-
tagen kamen, gereicht.

18 Einige haben Brot und Wein nacheinander in die
Hände genommen, sich zu dem Volk gewendet und
die Einsetzungsworte darüber gesprochen, andere
aber die Elemente auf dem Altar stehen lassen und die
Einsetzungsworte zu dem Volk hin verlesen. Assmn
schlägt vor, die Elemente stehen zu lassen und die
Einsetzungsworte auf einmal zu verlesen.

19 Die Tüchlein werden in allen Pfarreien vorgehalten,
damit nicht - wie es in „reinen“ (lutherischen) Kir-
chen verstanden wird - „etwa aus ongeschicklicheit
eines oder das andere inter communicandum das
elementum, so durch das wort Christi und gebett nun
zum sacrament geheiliget, mit anstoß der gewißen
under die fuße und aui' die erden falle“ und alles ehr-
lich und ordentlich zugehe (1 Kor 15, 40). Ungleich-
heit besteht nur bei den Personen, die die Tüchlein
halten; in Weikersheim sind es Schulknaben, in
Adolzhausen, ITollenbach, Schäftersheim die beiden
Heihgenpfleger.

20 Die KO 1578, Kap. 8 wird gehalten.

21 Mit Hochzeitspredigten und Zeremonien wird
Gleichheit gehalten, nur der Pfarrer von Hollen-
bach legt die Hände auf das Paar.

22 Die meisten Pfarrer gehen wie in Weikersheim nach
der Leichenpredigt mit Schulmeister, Schülern und
der ganzen Gemeinde an das Grab. Dort singen sie:

13. Ob er allen abgestorbenen communicanten
leichpredigten halte. Ob er es memoriter verrichte
oder nur aus einem scribenten verlese, und was für
gesang, gebett und andere ceremonien dabei 22.

14. Ob sich baides die hochzeitleut und der ver-
storbenen verwandte auch zu rechter zeit mit ge-
bürender andacht zur predigt verfugen 23.

15. Ob er an denienigen feirtagen, so in der kir-
chenordnung begriffen, neben der morgenpredig
hernacher auch den catechismum halte 24.

16. Ob er nicht allein zur predig und austeilung
der h. sacramenten, wan die gemein in der kirch bei-
samen, sonder auch in der privatabsolution, item,
wan er in der wochen, außerhalb der gewohnlichen
predigstund, ein kind taufe, item, wan er die ab-
gestorbene zur begräbnus uber die gaßen beleitet,
das chorhembd anziehe 25.

Nun laßt uns den leib begraben etc. (EKG 174);
dann folgt Gebet und Segen. In Nassau verricbtet
man Predigt, Lied, Gebet und Segen in der Kirche,
und in Hollenbach scheint man auch keine Zere-
monien am Grab zu kennen. Assurn schlägt vor, bei
Begenwetter, Frost und Seuchen den ganzen Got-
tesdienst in der Kirche oder Kapelle, ,,so an der
hand“, zu verrichten. Dem Pfarrer von Hollen-
bach soll „umb christlichen wolstands willen“ be-
fohlen werden, die Verstorbenen nicht mit offenen
Gesichtern zu begraben, sondern mit Tüchlein zu
verhüllen.

23 Weil in Adolzhausen darin große Unordnung
herrscht, soll der Pfarrer den Hochzeitsleuten 9 Uhr
vormittags, für Beerdigungen aber 12 oder 3 Uhr
nachmittags als Zeit bestimmen und die Leute
erostlich zmn Besuch ermahnen.

24 Assum befürwortet, daß an den in der KO 1578,
Kap. 11 bestimmten Feiertagen, die doch nur un-
nütz verbracht werden, auch der Katechismus ge-
halten v-ird. Dies war vorher nur in Hollenbach ge-
schehen. In Schäftersheim und Nassau wurde der
Katechismus an Wochenfeiertagen morgens früh vor
der Predigt gelesen. 1588 wurde stattdessen, da der
Katechismus ohnedies unterlassen würde, das täg-
liche Gebet verordnet (unsere Nr. 39b).

26 Das Chorhemd (superpelliceum, mit Ton auf dem i,
ist ein weißes, hemdartiges, bis zu den Knien reichen-
des Übergewand mit weiten Ärmeln (Sehling 11, 44,
Anm. 1). Es ist zu allen kirchlichen Handlungen bei
allen Pfarrern gebräuchlich. Bei der Begleitung der
Leichen mit Gesang über die Gassen (vom Haus zur
Ivirche und zum Grab) wird auch - mit Ausnabme
von Nassau - wie in Weikersheim das Chorhemd ge-
tragen.

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