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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0199

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Die Grafschaft Mansfeld.

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Nach dem Vergleiche Luther’s vom 16. Februar 1546, so erzählt dieser Bericht,
sollte ein Superintendent für die ganze Grafschaft bestellt werden. Vor diesen sollten auch die
Ehesachen gebracht werden, und er sollte in jedem einzelnen Falle die zugeordneten Räthe
(welche bei gemeinsamen Unterthanen von allen Grafen, bei den Unterthanen eines einzelnen
Grafen von diesem zuzuordnen waren) zusammenbitten. Diese sollten „nach göttlichen rechten
und zugestalter ordnung“ entscheiden. Vor Johann Spangenberg, der 1546 als der erste Super-
intendent berufen wurde, fehlte es an einer Inspection. Ein eigentliches Consistorium fehlte
ebenfalls. Der Superintendent erkundigte sich nach der Landeszugehörigkeit der Partei,
erbat je nachdem von den Grafen Zusendung von Räthen, zog auch noch einige Pastoren
hinzu und entschied „nach göttlichen rechten und zugestalter ordnunge der schriften Lutheri,
so von ehesachen in offenem druck sein, und nach gemeinen keiserl. und geistl. rechten,
wofern die zuvorgesetzten göttlichen rechte und d. Luthers schritten nicht zuwiderlaufen“.
Die Execution stand bei der Obrigkeit. Nach Spangenberg’s Tode 1554 wurde Erasmus
Sarcerius zum „Generalsuperintendenten“ ernannt. [Diese Nachricht ist nicht genau: Spangen-
berg starb 1550. Ihm folgte 1552 Georg Major, der allerdings noch in demselben Jahre seine
Stellung aufgeben musste. Ihm folgte Sarcerius (1553—1559), und diesem Hieronymus Mencel
(1560—1590) als General superintendent.] Sarcerius hat sofort auf die Klausel in Luther’s Ver-
trag gesehen, wonach die Grafen zusagten, über Ehesachen, Gradus und Bann eine Ordnung
ausarbeiten zu lassen, und hat beständig um vier Punkte angehalten:
1. Um Errichtung eines ordentlichen Consistoriums mit ständigen Mitgliedern;
2. Um klare Consistorial-Ordnung;
3. Regelung der materia graduum;
4. Regelung des Bannes.
Im ersten Punkte erreichte er, dass ein ständiger Kanzler und ein Secretär verordnet
wurden, auch wurden einige politische Räthe niedergesetzt und der Dekan und die Pfarrer zu
Eisleben ihm zugeordnet. Betreffend Punkt 2 und 3 blieb es zwar im Wesentlichen beim Alten.
Der Secretär hatte sich aber in seinem „Ehebuche“ aus Luther’s und anderer Lehrer Schriften
Auszüge gemacht; darnach wurde verfahren. Über den vierten Punkt hat Sarcerius 1556 das
Büchlein „Vorschlag einer kirchen-agende oder prozessbüchlein der kirchenstrafen zu üben“ ge-
druckt. Darüber wurde Bischof Amsdorf von Graf Albrecht nach Eisleben erbeten. Man hat
mit ihm berathschlagt und die Ordnung beschlossen, „wie dieselbe hernach in unser kirchen-
agenda gebracht, und etzlichen synodis erkläret ist“.
[Genauer steht es damit folgendermassen: Sarcerius betrieb mit besonderer Energie die
Aufrichtung der Zucht. Er publicirte: „Ein büchlein von dem banne und anderen kirchen-
strafen, aus gottes wort, aus apostolischer lere, und thaten, aus der väter bücher, und aus
unserer furnehmsten theologen schriften zusammengezogen, für diese, so uns itzigen kirchen
diener beschuldigen, als solten wir dieselbige anzurichten und zu uben nicht befuget sein.“
Gedruckt zu Eisleben durch Urbanus Raubisch, 1555“, und weiter: „Vorschlag einer kirchen-agenda,
oder processbüchlein, die kirchenstrafe zu üben, wider sünde und laster, auf verbesserung ver-
stendiger leute, zur erhaltung einer disciplin geschrieben.“ Eisleben (Urban Raubisch) 1556.
Die erste, 124 Seiten starke Schrift vertheidigt die Einrichtung des Bannes. Die zweite macht
die näheren Vorschläge zur Einrichtung selbst. (Exemplare beider Schriften sind in Jena,
Universitätsbibliothek, Bud. Var. 9, 302.) Als reine Privatarbeiten oder genauer private Gutachten
werden sie hier nicht abgedruckt. Wie wir aus der Kirchen-Agende von 1586, Cap. 10 (Bl. 114)
entnehmen, wurde auf einer Synode von 1562 mit Zustimmung der Landesherrn eine Ordnung
des Bannes beschlossen und in die Agende von 1562 und 1580 aufgenommen.]
Der Bericht erzählt weiter:
„Sarcerius’ Nachfolger war Mencel. Er wollte das Consistorium wiederum auf richten.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II. 24
 
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