C. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
nutzt werden und diese für Verhältnismäßigkeitserwägungen öffnen. Diese Ver-
schiebung zeigt sich auch im bestehenden und in der Entwicklung befindlichen
Recht der Gegenmaßnahmen, das Gegenstand des sechsten Teils der Arbeit bildet.
Sanktionen sind als Gegenmaßnahmen an die Menschenrechte und die Verhältnis-
mäßigkeit gebunden.
Das Recht der Menschen- und Grundrechte, das von den anderen Maßstä-
ben aufgerufen wird, ist schließlich der Gegenstand des siebten und letzten Teils.
Neben Fragen des Anwendungsbereichs und der Zurechnung von Menschen-
rechtsverletzungen steht die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vordergrund. Ent-
scheidende Fragen sind hier die Erforderlichkeit angesichts anderer Mechanismen
zur Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und die Abwägungsfestigkeit
des Lebens, das bei Gefährdung der Versorgung mit Nahrungsmitteln, Hygiene-
und Medizinbedarf beeinträchtigt ist. Schließlich sind prozedurale Absicherungen
vorzusehen, welche die Auswirkungen der Sanktionen fortlaufend überwachen
und ihren Vollzug zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten nachsteuern.
Verhältnis mäßigkeit messen
Eine wichtige Teilfragestellung ist die Operationalisierung des Verhältnismäßig-
keitsprinzips, bei der Schutzpflichten zu Gunsten der Bürger eines Staates mit den
Eingriffsfolgen für die Bürger des anderen Staates abzuwägen sind.
Wie bereits in den Vorjahrsberichten dargestellt, bestehen große Zweifel an
der Aussagekraft von Quantifizierungen für die juristische Abwägungsentschei-
dung. Die Daten sind entweder von unzureichender Qualität oder zu aggregiert,
als dass sie die Sanktionsbeziehungen abdecken können. Andere Zahlen bilden an-
gesichts fehlender objektiver Daten subjektive Wertungen ab und vermitteln eine
„Scheingenauigkeit“. Dennoch haben sie großen Einfluss auf die Politik.
Zudem besteht ein Konflikt unterschiedlicher Formalisierungen. Die Quan-
tifizierung formalisiert und reduziert einen Ausschnitt aus der Lebenswirklich-
keit auf einen Zahlenwert. Die Temperaturangabe 18 °C sagt beispielsweise nicht
aus, ob die Temperatur für die betroffenen Personen als zu warm oder zu kalt
empfunden wird, was auch von der Luftfeuchtigkeit und Windgeschwindigkeiten
beeinflusst sein mag. In strukturell paralleler Weise formalisiert und reduziert das
Recht die Lebenswirklichkeit, indem sie nur bestimmte Tatbestandsmerkmale ab-
fragt und dadurch die Komplexität der Informationsgewinnung und -Verarbeitung
reduziert. Im Gegenzug kann das Ergebnis auch nur einen gewissen rechtlichen
Mindeststandard abbilden, der politische Entscheidungen anhand bestimmter Ge-
rechtigkeitsvorstellungen nicht ersetzt.
Aus dieser unterschiedlichen Formalisierung folgt eine grundsätzliche In-
kompatibilität von Quantifizierung und rechtlicher Wertung und Abwägung. Wie
schon im Vorjahresbericht aufgezeigt, werden von der Verhältnismäßigkeitsprü-
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nutzt werden und diese für Verhältnismäßigkeitserwägungen öffnen. Diese Ver-
schiebung zeigt sich auch im bestehenden und in der Entwicklung befindlichen
Recht der Gegenmaßnahmen, das Gegenstand des sechsten Teils der Arbeit bildet.
Sanktionen sind als Gegenmaßnahmen an die Menschenrechte und die Verhältnis-
mäßigkeit gebunden.
Das Recht der Menschen- und Grundrechte, das von den anderen Maßstä-
ben aufgerufen wird, ist schließlich der Gegenstand des siebten und letzten Teils.
Neben Fragen des Anwendungsbereichs und der Zurechnung von Menschen-
rechtsverletzungen steht die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vordergrund. Ent-
scheidende Fragen sind hier die Erforderlichkeit angesichts anderer Mechanismen
zur Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und die Abwägungsfestigkeit
des Lebens, das bei Gefährdung der Versorgung mit Nahrungsmitteln, Hygiene-
und Medizinbedarf beeinträchtigt ist. Schließlich sind prozedurale Absicherungen
vorzusehen, welche die Auswirkungen der Sanktionen fortlaufend überwachen
und ihren Vollzug zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten nachsteuern.
Verhältnis mäßigkeit messen
Eine wichtige Teilfragestellung ist die Operationalisierung des Verhältnismäßig-
keitsprinzips, bei der Schutzpflichten zu Gunsten der Bürger eines Staates mit den
Eingriffsfolgen für die Bürger des anderen Staates abzuwägen sind.
Wie bereits in den Vorjahrsberichten dargestellt, bestehen große Zweifel an
der Aussagekraft von Quantifizierungen für die juristische Abwägungsentschei-
dung. Die Daten sind entweder von unzureichender Qualität oder zu aggregiert,
als dass sie die Sanktionsbeziehungen abdecken können. Andere Zahlen bilden an-
gesichts fehlender objektiver Daten subjektive Wertungen ab und vermitteln eine
„Scheingenauigkeit“. Dennoch haben sie großen Einfluss auf die Politik.
Zudem besteht ein Konflikt unterschiedlicher Formalisierungen. Die Quan-
tifizierung formalisiert und reduziert einen Ausschnitt aus der Lebenswirklich-
keit auf einen Zahlenwert. Die Temperaturangabe 18 °C sagt beispielsweise nicht
aus, ob die Temperatur für die betroffenen Personen als zu warm oder zu kalt
empfunden wird, was auch von der Luftfeuchtigkeit und Windgeschwindigkeiten
beeinflusst sein mag. In strukturell paralleler Weise formalisiert und reduziert das
Recht die Lebenswirklichkeit, indem sie nur bestimmte Tatbestandsmerkmale ab-
fragt und dadurch die Komplexität der Informationsgewinnung und -Verarbeitung
reduziert. Im Gegenzug kann das Ergebnis auch nur einen gewissen rechtlichen
Mindeststandard abbilden, der politische Entscheidungen anhand bestimmter Ge-
rechtigkeitsvorstellungen nicht ersetzt.
Aus dieser unterschiedlichen Formalisierung folgt eine grundsätzliche In-
kompatibilität von Quantifizierung und rechtlicher Wertung und Abwägung. Wie
schon im Vorjahresbericht aufgezeigt, werden von der Verhältnismäßigkeitsprü-
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