III. Veranstaltungen
gung durch das Bundesverfassungsgericht als Allgemeine Handlungsfreiheit, alles
zu tun, was nicht durch förmliches Gesetz verboten ist.12
III . Jurisprudenz als Referenzgebiet
Es gibt nur die eine, allgemeine Hermeneutik, indes unter ihren Gegenständen,
den einzelnen Texten, Verschiedenartigkeit herrscht. Das stellt im 17. Jahrhundert
der Straßburger Theologe Johann Conrad Dannhauer fest. Der Schlüsselsatz: „Ita
una generalis est hermeneutica, quamvis in obiectis particularibus sit diversitas."13
Darin steckt die Kernthese der anstehenden Überlegungen.
Am Anfang des Weges, der zu einer allgemeinen, fachübergreifenden Herme-
neutik führt, steht jeweils ein bestimmtes Referenzgebiet. Dannhauer, der Wegbe-
reiter im 17. Jahrhundert, geht aus von der Theologie. Der Wiederentdecker der
Hermeneutik im 20. Jahrhundert, der Heidelberger Philosoph Gadamer, geht aus
von der „Freilegung der Wahrheitsfrage an der Erfahrung der Kunst".14 Hier und
heute steigen wir ein bei der Jurisprudenz, und das aus einem schönen, alles Sach-
liche übersteigenden Grund. Wir feiern einen Heidelberger Juristen des 21. Jahr-
hunderts, der sein Fach nach außen wie nach innen glanzvoll repräsentiert: Paul
Kirchhof.
Sein Lebenslauf weist den soeben Achtzigjährigen aus als Forscher und Lehrer
des Rechts, als Richter und als Berater, tätig in allen Breiten und Tiefen des Rechts,
zumal des Staats- und des Steuerrechts: ein Meister der praktischen Hermeneutik.
Doch die tätige Hermeneutik wird ständig begleitet von der theoretischen Hermeneu-
tik: der Reflexion über Verständnis, Auslegung und Anwendung der Normen, über
Dogmatik und Theorie der Verfassung, über die metarechtlichen Voraussetzungen
und über die Leitgedanken der Arbeit am Recht, unter diesen zuvörderst dem Leit-
gedanken der Freiheit.
IV Hermeneutische Bedeutung der Sprache
Eine Favoritin unter den ungezählten Themen, denen Paul Kirchhof sich widmet,
ist die Sprache. Sprache auch und gerade in ihren hermeneutischen Bezügen.15 Das
12 BVerfGE 6, 32 (36) - Elfes. Dazu Matthias Cornils, Allgemeine Handlungsfreiheit, in: Josef
Isensee/Paul Kirchhof Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII,
32009, § 168 Rn. 1 ff.
13 Johann Conrad Dannhauer, Idea boni interpretis et malitiosi calumniatoris, Straßburg,1630,
§6, S. 11.
14 Hans-Georg Gadamer (Fn. 4), S. 1 ff
15 Auswahl: Paul Kirchhof, Recht und Sprache, in: Festschrift des Bismarck-Gymnasiums
Karlsruhe, 1986, S. 167 ff; ders., Die Bestimmtheit und Offenheit der Rechtssprache, 1987;
ders., Recht sprechen, Recht hören (1995), in: ders., Stetige Verfassung und politische Erneu-
erung, 1998, S. 64 ff; ders., Nationalsprachen und Demokratie in Europa, in: Konrad Ehlich/
Venanz Schubert (Hg.), Sprachen und Sprachpolitik in Europa, 2002, S. 205 ff; ders., Deut-
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gung durch das Bundesverfassungsgericht als Allgemeine Handlungsfreiheit, alles
zu tun, was nicht durch förmliches Gesetz verboten ist.12
III . Jurisprudenz als Referenzgebiet
Es gibt nur die eine, allgemeine Hermeneutik, indes unter ihren Gegenständen,
den einzelnen Texten, Verschiedenartigkeit herrscht. Das stellt im 17. Jahrhundert
der Straßburger Theologe Johann Conrad Dannhauer fest. Der Schlüsselsatz: „Ita
una generalis est hermeneutica, quamvis in obiectis particularibus sit diversitas."13
Darin steckt die Kernthese der anstehenden Überlegungen.
Am Anfang des Weges, der zu einer allgemeinen, fachübergreifenden Herme-
neutik führt, steht jeweils ein bestimmtes Referenzgebiet. Dannhauer, der Wegbe-
reiter im 17. Jahrhundert, geht aus von der Theologie. Der Wiederentdecker der
Hermeneutik im 20. Jahrhundert, der Heidelberger Philosoph Gadamer, geht aus
von der „Freilegung der Wahrheitsfrage an der Erfahrung der Kunst".14 Hier und
heute steigen wir ein bei der Jurisprudenz, und das aus einem schönen, alles Sach-
liche übersteigenden Grund. Wir feiern einen Heidelberger Juristen des 21. Jahr-
hunderts, der sein Fach nach außen wie nach innen glanzvoll repräsentiert: Paul
Kirchhof.
Sein Lebenslauf weist den soeben Achtzigjährigen aus als Forscher und Lehrer
des Rechts, als Richter und als Berater, tätig in allen Breiten und Tiefen des Rechts,
zumal des Staats- und des Steuerrechts: ein Meister der praktischen Hermeneutik.
Doch die tätige Hermeneutik wird ständig begleitet von der theoretischen Hermeneu-
tik: der Reflexion über Verständnis, Auslegung und Anwendung der Normen, über
Dogmatik und Theorie der Verfassung, über die metarechtlichen Voraussetzungen
und über die Leitgedanken der Arbeit am Recht, unter diesen zuvörderst dem Leit-
gedanken der Freiheit.
IV Hermeneutische Bedeutung der Sprache
Eine Favoritin unter den ungezählten Themen, denen Paul Kirchhof sich widmet,
ist die Sprache. Sprache auch und gerade in ihren hermeneutischen Bezügen.15 Das
12 BVerfGE 6, 32 (36) - Elfes. Dazu Matthias Cornils, Allgemeine Handlungsfreiheit, in: Josef
Isensee/Paul Kirchhof Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII,
32009, § 168 Rn. 1 ff.
13 Johann Conrad Dannhauer, Idea boni interpretis et malitiosi calumniatoris, Straßburg,1630,
§6, S. 11.
14 Hans-Georg Gadamer (Fn. 4), S. 1 ff
15 Auswahl: Paul Kirchhof, Recht und Sprache, in: Festschrift des Bismarck-Gymnasiums
Karlsruhe, 1986, S. 167 ff; ders., Die Bestimmtheit und Offenheit der Rechtssprache, 1987;
ders., Recht sprechen, Recht hören (1995), in: ders., Stetige Verfassung und politische Erneu-
erung, 1998, S. 64 ff; ders., Nationalsprachen und Demokratie in Europa, in: Konrad Ehlich/
Venanz Schubert (Hg.), Sprachen und Sprachpolitik in Europa, 2002, S. 205 ff; ders., Deut-
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