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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0045
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44

Einleitung

Letzte bleiben. Im Vergleich zu den Zisterziensern, den Kartäusern und selbst
den Wilhelmiten befanden sich die caulitischen Niederlassungen doch in geogra-
phisch überschaubarer Distanz.73 Möglicherweise verfügten die meisten Häuser
über kein eigenes Gefängnis, so dass die räumliche Nähe zwischen ihnen, wenn
man die drei schottischen Klöster außen vorlässt, wohl tatsächlich u. a. einen ,re-
gen' Austausch von Sträflingen zur Folge hatte, der zwar kurzfristig Ruhe am
Ort der Straffälligkeit verschaffte, langfristig aber immer wieder organisatorische
Probleme aufwarf. Diese Vermutung legt das Statut T.2 von 1289 nahe, das den-
jenigen Prioren, die unentschuldigt beim Generalkapitel fehlten, Strafzahlungen
zugunsten des Baus eines Gefängnisses im Mutterhaus auferlegt.
Die Statutengruppe C, die möglichweise ebenfalls noch in der Amtszeit jenes
Großpriors Humbert entstanden ist, schließt mit einer erneuten Regelung zur
Klosterflucht. Wer sich demnach mit Klostergut davonstehle, der müsse bei seiner
Wiederaufnahme mit drei Tagen schwerer Schuld und sieben Jahren als Rangletz-
ter rechnen. Weil es in der Natur der Sache liegt, dass große Wellen des Eintritts
enthusiastischer Umkehrer immer auch größere Zahlen ernüchterter Rückkehr-
williger in die Welt mitsichbringen, dürften solche offenbar nicht ganz seltenen
Fälle von Flucht und Diebstahl zusätzlich als Indiz für einen gesteigerten Zulauf
der Caulitenklöster in dieser Zeit der Expansion gelten.
D. Die Statuten von 1238
Weitaus umfangreicher sind die Statuten, die auf dem Generalkapitel in Val-des-
Choux im Jahr 1238 - dem Jahr, als Ludwig IX. von Frankreich die Dornkrone
Christ erwarb, - erlassen wurden und als erste sicher zu datierende Kapitelsbe-
schlüsse angesehen werden können. Diese 16 Statuten jedoch sind nur scheinbar
strukturierter. Sie beginnen in konsistenter Weise mit Restriktionen (D.1-5) be-
züglich des Kontakts zur Welt (keine Funktionen des Priors in weltlichen Ge-
richtsprozessen, keine Aufnahme von Hypotheken durch den Prior, kein Mönch
übertritt die Klostergrenzen, keine Geschenke für oder durch den Prior außer mit
Zustimmung des Konvents, Verbot von Darlehen über 40 Solidi).
Ohne jeden Bezug zu C.2 aber folgt ein Verbot, straffällige Mönche (außer auf
Geheiß des Generalkaitels) in ein anderes Haus zu versetzen - ein erneuter Ver-
such, diesen Austausch Straffälliger zentral unter Kontrolle zu bekommen.
An dieses Statut schließen sich auffällige Beschränkungen der symbolischen Re-
präsentation der Prioren an, etwa das Verbot des Tragens eines Mantels (mantel-

73 Siehe dazu die Karte, oben, S. 33.
 
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