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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0204
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203

E4: Von der Visitation durch den Prior von Val-des-Choux
Ferner ist festgelegt worden, dass der Prior von Val-des-Choux die Häuser von
Vausse67 und Val-Croissant68 niemals ohne einen Prior oder zwei Prioren visitie-
ren soll und dies nachdem er in jedem Jahr den Häusern seine Ankunft 8 Tage
oder mehrere Tage im Voraus glaubwürdig durch einen Boten kundgetan hat.
F.5: Von der Absetzung der Prioren
Ferner ist festgelegt worden, dass der Prior von Val-des-Choux und andere Va-
terprioren keinen Prior absetzen können, außer (gemeinsam) mit zwei oder drei
(weiteren) Prioren.
F.6: Vom Rücktritt der Prioren
Zudem ist festgelegt worden, dass der Prior von Val-des-Choux und die ande-
ren Vaterprioren den Rücktritt von Prioren nicht annehmen sollen, außer nach
sorgfältiger Erwägung und im Ratschluss mit weiteren Prioren. Wenn sie sich an-
maßen, anders zu handeln, was fern sei, sollen sie durch die Ordensvisitatoren
oder durch das Generalkapitel bestraft werden.

67 Die dritte Niederlassung des Ordens (Diözese Langres). Siehe dazu die Abbildung des Filiati-
onssysterns, oben, S. 35.

68 Die erste Niederlassung nach Val-des-Choux (Diözese Autun). Siehe dazu die Abbildung des
Filiationssystems, oben, S. 35.
 
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