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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0212
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211

H.i: Von den Gastprioren
Im Jahre des Herrn 1251 ist im Generalkapitel festgelegt worden, dass Gastprio-
ren das Infirmarium nicht betreten sollen ohne die Erlaubnis desjenigen, der den
Konvent anführt, und weiterhin, dass keiner während der Nacht auf Kissen liegen
soll, wenn er in geeigneter Weise ein anderes Bett haben kann.
H.2: Vom Herbeirufen der Brüder
Es soll im Entschluss des Priors oder des Subpriors liegen, nach der Vesper dieje-
nigen von den Brüdern zu sich zu rufen, die er wünscht.

H.3: Vom Fasten

Hinsichtlich der Freitags im Advent und in der Fastenzeit soll sich an Wasser und
an nur ein Pulmentum gehalten werden, außer am ersten Freitag der Fastenzeit
und an den letzten beiden.
 
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