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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0232
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231

K.4: Von den Jahrtagen
Ferner legen wir fest, dass alle Jahrtage an dem Tag gefeiert werden sollen, auf den
sie fallen, und falls eine andere Messe auf diesen Tag fällt, soll jene Messe durch
den Wochenpriester der vorangegangenen Woche gesungen werden.
K.f Von Prioren mit Besitz
Ferner legen wir fest, dass Prioren, die außerhalb ihres Klosters ein Gut aus dem
Klosterbesitz besessen und dem Kloster entzogen haben, abgesetzt werden sollen.

K.6: Von der Bestrafung Unkeuschheit duldender Prioren
Ferner legen wir fest, dass derjenige, der Unkeuschheit gebilligt oder ihrer über-
führt wurde, wenn es ein Prior ist, abgesetzt werden soll. Auch kann er nicht
noch einmal gewählt werden, außer ihm ist durch das Generalkapitel verziehen
worden.
K.7: Von der Bestrafung unkeuscher Mönche und Konversen

Wenn es ein Mönch oder ein Konverse ist, soll er für die Dauer von drei Jahren
seinen Habit verlieren, an allen Freitagen auf dem Boden essen und an allen Orten
keine Stimme haben.
 
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