Edition
283
R.3: Vom Gebot der Bescheidenheit
Fernerlegen wir fest und ordnen wir an, dass ein Mönch oder Konverse [...] keine
feinen Kleider, Geld, Tiere oder andere [...] ohne die Lizenz ihres Priors haben
soll, sonst macht er sich schuldig und erhält eine angemessene Genugtuung [...].
R.4: Von der Ankunft zum Generalkapitel
Ferner ist auf unserem Generalkapitel festgelegt worden, dass alle Prioren unse-
res Ordens, mit Ausnahme jener von Schottland und Deutschland, gehalten sind,
in jedem Jahr am Vorabend des besagten Kapitels nach Val-des-Choux zu kom-
men, und der Prior von Val-des-Choux soll gehalten sein, alles Notwendige vor-
zubereiten, so aber, dass ein Prior, der mit zwei Pferden gekommen ist, gehalten
sein soll, 5 Solidi für die Kosten zu begleichen, wer alleine kommt, drei Solidi.
Wenn jemand, durch eine andere Angelegenheit verhindert, nicht zur besagten
Zeit zum besagten Ort kommen kann, und zu einem anderen Ort von Val-des-
Choux kommt, ist das besagte Haus gehalten, ihm das Notwendige bereitzustel-
len, wie es die Möglichkeit des Ortes erlaubt, und jener ist aufs Strengste dem Pri-
or von Val-des-Choux verpflichtet. Jeder wahrlich, der nicht am besagten Vortag
zum besagten Ort von Val-des-Choux oder an einen anderen, ihm nicht zugehö-
rigen Ort kommt, soll zur Strafe für jedes Mal mit 3 Solidi belegt werden, und ist
verpflichtet, zur Prim des Heilig-Kreuz-Tages dabei zu sein.92
92 Siehe dazu oben die Regelungen A.27 und J.10.
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R.3: Vom Gebot der Bescheidenheit
Fernerlegen wir fest und ordnen wir an, dass ein Mönch oder Konverse [...] keine
feinen Kleider, Geld, Tiere oder andere [...] ohne die Lizenz ihres Priors haben
soll, sonst macht er sich schuldig und erhält eine angemessene Genugtuung [...].
R.4: Von der Ankunft zum Generalkapitel
Ferner ist auf unserem Generalkapitel festgelegt worden, dass alle Prioren unse-
res Ordens, mit Ausnahme jener von Schottland und Deutschland, gehalten sind,
in jedem Jahr am Vorabend des besagten Kapitels nach Val-des-Choux zu kom-
men, und der Prior von Val-des-Choux soll gehalten sein, alles Notwendige vor-
zubereiten, so aber, dass ein Prior, der mit zwei Pferden gekommen ist, gehalten
sein soll, 5 Solidi für die Kosten zu begleichen, wer alleine kommt, drei Solidi.
Wenn jemand, durch eine andere Angelegenheit verhindert, nicht zur besagten
Zeit zum besagten Ort kommen kann, und zu einem anderen Ort von Val-des-
Choux kommt, ist das besagte Haus gehalten, ihm das Notwendige bereitzustel-
len, wie es die Möglichkeit des Ortes erlaubt, und jener ist aufs Strengste dem Pri-
or von Val-des-Choux verpflichtet. Jeder wahrlich, der nicht am besagten Vortag
zum besagten Ort von Val-des-Choux oder an einen anderen, ihm nicht zugehö-
rigen Ort kommt, soll zur Strafe für jedes Mal mit 3 Solidi belegt werden, und ist
verpflichtet, zur Prim des Heilig-Kreuz-Tages dabei zu sein.92
92 Siehe dazu oben die Regelungen A.27 und J.10.