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Über das Bauwerk Gottes - 165. Kapitel
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165. Man darf aber nicht die Hoffnung auf den Sieg aufgeben, wo die Stirn
mit dem Felsen ringt; und wir dürfen überhaupt nicht bezweifeln, dass der
Herr den für sein Erbe Kämpfenden beisteht, damit entweder die
gemeinschaftliche Lebensweise in den Mutterkirchen gemäß den 5
Verfügungen der Apostel wiederhergestellt wird oder, wenn dies nicht
geschehen kann, wenigstens die Weisungen der Synoden eingehalten
werden, nämlich so, dass nicht nur das Viertel der Kleriker, das Viertel der
Armen und das Viertel der Kirchenbauten wieder für ihren alten und
geschuldeten Zweck verwendet werden, sondern der Bischof auch sein 10
Viertel von den Mönchen und besonders von den Kriegern zurückfordert
und verwendet, wie dafür festgesetzt wurde; es sei denn, es ist erwiesen,
dass gemäß den Kanones unter Zustimmung und mit Genehmigung der
Kleriker der fünfzigste Teil von einer kirchlichen Besitzung Mönchen
übertragen worden ist. 15
166. Die heiligen Väter gestatten nämlich, dass eine solche Hilfe von einem
Bischof eingerichtet wird zur Unterstützung und Förderung eines Klosters
aus Kirchengütern, dass der fünfzigste Teil von den Abgaben einiger
Landgüter oder den Zehntleistungen von Dörfern für die Mönche bestimmt 20
wird. Eine Übertragung dieses fünfzigsten Teils, die förmlich und
rechtmäßig unter Zustimmung der Kleriker vollzogen wurde, bleibt
unaufhebbar, weil sie in den Satzungen der Väter gestattet wurde. Wenn
aber hinsichtlich dieses Fünfzigsten keine förmliche und kanonische
Übertragung geschehen ist, ist es einem Bischof, der darüber weder einen 25
lebenden Zeugen noch ein schriftliches Zeugnis findet, erlaubt, die Rechte
an die Mutterkirchen zurückzugeben, damit nicht die Anmaßung von
Kirchengütem die Mönche Gott verhasst macht, weil sie den Teil des
Pilgers, der vom Bischof Hilfe fordert, den Teil des Klerikers, der für Gott
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Über das Bauwerk Gottes - 165. Kapitel
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165. Man darf aber nicht die Hoffnung auf den Sieg aufgeben, wo die Stirn
mit dem Felsen ringt; und wir dürfen überhaupt nicht bezweifeln, dass der
Herr den für sein Erbe Kämpfenden beisteht, damit entweder die
gemeinschaftliche Lebensweise in den Mutterkirchen gemäß den 5
Verfügungen der Apostel wiederhergestellt wird oder, wenn dies nicht
geschehen kann, wenigstens die Weisungen der Synoden eingehalten
werden, nämlich so, dass nicht nur das Viertel der Kleriker, das Viertel der
Armen und das Viertel der Kirchenbauten wieder für ihren alten und
geschuldeten Zweck verwendet werden, sondern der Bischof auch sein 10
Viertel von den Mönchen und besonders von den Kriegern zurückfordert
und verwendet, wie dafür festgesetzt wurde; es sei denn, es ist erwiesen,
dass gemäß den Kanones unter Zustimmung und mit Genehmigung der
Kleriker der fünfzigste Teil von einer kirchlichen Besitzung Mönchen
übertragen worden ist. 15
166. Die heiligen Väter gestatten nämlich, dass eine solche Hilfe von einem
Bischof eingerichtet wird zur Unterstützung und Förderung eines Klosters
aus Kirchengütern, dass der fünfzigste Teil von den Abgaben einiger
Landgüter oder den Zehntleistungen von Dörfern für die Mönche bestimmt 20
wird. Eine Übertragung dieses fünfzigsten Teils, die förmlich und
rechtmäßig unter Zustimmung der Kleriker vollzogen wurde, bleibt
unaufhebbar, weil sie in den Satzungen der Väter gestattet wurde. Wenn
aber hinsichtlich dieses Fünfzigsten keine förmliche und kanonische
Übertragung geschehen ist, ist es einem Bischof, der darüber weder einen 25
lebenden Zeugen noch ein schriftliches Zeugnis findet, erlaubt, die Rechte
an die Mutterkirchen zurückzugeben, damit nicht die Anmaßung von
Kirchengütem die Mönche Gott verhasst macht, weil sie den Teil des
Pilgers, der vom Bischof Hilfe fordert, den Teil des Klerikers, der für Gott