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Jaspers, Karl; Fonfara, Dirk [Hrsg.]; Fuchs, Thomas [Hrsg.]; Halfwassen, Jens [Hrsg.]; Schulz, Reinhard [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Akademie der Wissenschaften zu Göttingen [Hrsg.]; Schwabe AG [Hrsg.]
Karl Jaspers Gesamtausgabe (Abteilung 3, Band 8,1): Ausgewählte Verlags- und Übersetzerkorrespondenzen — Basel: Schwabe Verlag, 2018

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https://doi.org/10.11588/diglit.69893#0878
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Stellenkommentar

76i

dierung Gumbels bereits im August 1924 wieder auf. 1932 wurde erneut der Entzug der venia
Gumbels beantragt, nachdem dieser 1930 ao.Prof. für Statistik geworden war und man sich
an die früheren Vorgänge erinnerte. Vgl. zum Fall Gumbel C. Jansen: Der »Fall Gumbel« und
die Heidelberger Universität 1924-1932, Heidelberg 1981; u. E. Wolgast: »Emil Julius Gumbel.
Republikaner und Pazifist«, in: P. Ulmer (Hg.): Emil Julius Gumbel 1891-1966. Akademische Ge-
denkfeier anlässlich des 100. Geburtstages, Heidelberg 1993,9-52. - Dieser Fall liegt zwar schon
drei Jahrzehnte zurück, doch in den 1950er Jahren war Jaspers erneut mit ihm befasst, was die
Korrespondenz mit Gumbel zeigt. Vgl. K. Jaspers: Korrespondenzen Politik Universität, 202-211,
bes. Jaspers’ Bericht des Falls im Brief an R. I. Levin (2. März 1956, ebd., 209-210), in dem er
sich auch auf das Heidelberger Universitätsstatut vom Anfang des 19. Jahrhunderts bezieht.
Grundlage für eine Neuorganisation der Universität Heidelberg war das 13. Organisa-
tions-Edikt vom 13. Mai 1803, in Kraft traten die neuen Statuten am 9. Dezember 1805.
Vgl. dazu H. Weisert: Die Verfassung der Universität Heidelberg. Überblick 1386-1952, Heidel-
berg 1974,84-89. - Die erste Habilitationsordnung stammt allerdings erst vom 20. Januar
1806. Dort ist in § 19 über die Habilitierung der Privat-Lehrer, deren Pflichten und Rechte
Folgendes vermerkt: »Ist Jemand als Privat-Lehrer zugelaßen, so kann die Facultät die er-
theilte Erlaubniß nicht wieder zurücknehmen, es sey dann, daß er sich solche Vergehen zu
Schulden kommen ließe, welche nach gemeinem Recht die Beraubung der Staats-Würden
[...] nach sich ziehen. Wer aus diesen Gründen ausgeschlossen wird, kann nie wieder auf
die Zulaßung Anspruch machen.« (G. Jellinek: Gesetze und Verordnungen für die Universi-
tät Heidelberg, Heidelberg 1908, 41). - Von einer Verleihung der venia legendi ist hier noch
nicht die Rede, diese findet sich erst in der Habilitationsordnung für die Philosophische
Fakultät vom 5. November 1890 (genehmigt durch Erlaß des GroßherzogL Ministeriums
der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 30. Juli 1902, Nr. 26 772), in der es in § 9 heißt:
»Nach der öffentlichen Vorlesung wird dem Bewerber die venia legendi namens der
Fakultät durch ein mit dem Fakultätssiegel versehenes Schriftstück erteilt und dem enge-
ren Senat sowie dem vorgesetzten Ministerium Anzeige gemacht, daß die Habilitation er-
folgt sei.« Was die Gültigkeit der venia angeht, so legt § n allerdings fest: »Die Erlaubnis,
Vorlesungen zu halten, soll wie bisher [...] stets nur widerruflich erteilt werden.« (Jellinek:
Gesetze und Verordnungen, 92). - Jellinek bemerkt hier völlig zutreffend, dass dies in Wi-
derspruch zum Habilitationsstatut vom 9. Dezember 1805, § 19, steht (ebd., 92, Anm. 1).
965 Dies erwähnt Jaspers hier nicht ohne Grund oder Kontext. Denn wenn auch bereits vor
fünf Jahren, so hat Thiel doch in einem früheren Brief an ihn explizit erwogen, ggf. dem
Spiegel einmal von seinen Unannehmlichkeiten zu berichten. Vgl. M. Thiel an K. Jaspers,
24. Mai 1954, DLA, A: Jaspers: »Meiner Ansicht nach hat sich Herr Professor Gadamer,
durch meine anfängliche Nachgiebigkeit allzusehr in Sicherheit gewiegt, nunmehr so deut-
lich vergaloppiert, dass seine perfide Absicht auch auf dem Niveau einer gewissen Beweis-
barkeit (mindestens Wahrscheinlichkeit) auch für Unbeteiligte sichtbar wird. Ich habe vor,
den ganzen Vorgang mit Briefwechsel usw. (wozu ich freilich auch noch das Einverständ-
nis der Briefschreiber haben müsste) der Öffentlichkeit zu übergeben, freilich an einem
anderen Ort als dem STUDIUM GENERALE, wohin solche kompromittierenden Pompa-
dourmemoiren nicht gehören. Der >Spiegel< wäre das richtige Blatt dafür. Ob man aus der
Angelegenheit ein gerichtliches Vorgehen gegen Herrn Professor Gadamer machen kann
(üble Nachrede o.ä.), weiss ich nicht. Ich will das einmal mit einem Juristen besprechen.«
 
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