Stellenkommentar GM Vorrede 4, KSA 5, S. 251 71
3. Mit „II, 35" = Nietzsche 1886b, 35 der Aphorismus MA II VM 89, wo es
heißt: „Die Philosophie des Opferthiers wird aber immer zu spät laut: und so
bleibt es bei der Sitte und der Sittlichkeit: als welche eben nur die Empfin-
dung für den ganzen Inbegriff von Sitten ist, unter denen man lebt und erzogen
wurde — und zwar erzogen nicht als Einzelner, sondern als Glied eines Ganzen,
als Ziffer einer Majorität. — So kommt es fortwährend vor, dass der Einzelne
sich selbst, vermittelst seiner Sittlichkeit, majorisirt" (KSA 2, 412, 21-28). Im
Drucktext von 1886 bzw. 1879 steht nicht „Opferthiers", sondern „Opfersinns".
Das ist im Handexemplar Nietzsche 1886b handschriftlich korrigiert worden.
251, 14-17 welche toto coelo von der altruistischen Werthungsweise abliegt (in
der Dr. Ree, gleich allen englischen Moralgenealogen, die moralische Werthungs-
weise an sich sieht)] Vgl. Ree 1877, 19 f., zitiert in NK 250, 17-29, ferner NK 257,
4. Die lateinische Wendung „toto coelo" bedeutet „soweit der Himmel reicht",
„himmelweit". Zum Altruismus vgl. auch Herrmann 1887, 110 f. (mit vielen Le-
sespuren N.s).
251, 17-20 insgleichen S. 74. Wanderer S. 29. Morgenr. S. 99 über die Herkunft
der Gerechtigkeit als eines Ausgleichs zwischen ungefähr Gleich-Mächtigen
(Gleichgewicht als Voraussetzung aller Verträge, folglich alles Rechts)] Auf S. 74
unten beginnt in der Erstauflage MA I 92, dem „Ursprung der Gerechtig-
keit" gewidmet: „Die Gerechtigkeit (Billigkeit) nimmt ihren Ursprung unter
ungefähr gleich Mächtigen" (KSA 2, 89, 14-16).
In der Erst- und Titelauflage von Der Wanderer und sein Schatten (MA II
WS, Nietzsche 1880, 29 bzw. Nietzsche 1886c, 29) befinden sich auf S. 29 der
ganze Aphorismus MA II WS 25 sowie die ersten vier Zeilen von MA II WS 26,
der „Rechtszustände als Mittel" (KSA 2, 560, 8) thematisiert (vgl.
NK 312, 32-313, 5) und mit dem Satz beginnt: „Recht, auf Verträgen zwischen
G1eichen beruhend, besteht, solange die Macht Derer, die sich vertragen ha-
ben, eben gleich oder ähnlich ist; die Klugheit hat das Recht geschaffen, um
der Fehde und der nutzlosen Vergeudung zwischen ähnlichen Gewalten ein
Ende zu machen" (KSA 2, 560, 8-13).
In der Erst- und Titelauflage von M (Nietzsche 1881, 99 bzw. Nietzsche
1887b, 99) steht auf S. 99 der gesamte Aphorismus M 111, gemeint ist aber der
unterhalb der Seitenmitte beginnende Aphorismus M 112 „Zur Naturge-
schichte von Pflicht und Recht" (KSA 3, 100, 7): „Unsere Pflichten —
das sind die Rechte Anderer auf uns. Wodurch haben sie diese erworben? Da-
durch, dass sie uns für vertrags- und vergeltungsfähig nahmen, für gleich und
ähnlich mit sich ansetzten, dass sie uns daraufhin Etwas anvertrauten, uns
erzogen, zurechtwiesen, unterstützten. Wir erfüllen unsre Pflicht — das heisst:
wir rechtfertigen jene Vorstellung von unserer Macht, auf welche hin uns Alles
3. Mit „II, 35" = Nietzsche 1886b, 35 der Aphorismus MA II VM 89, wo es
heißt: „Die Philosophie des Opferthiers wird aber immer zu spät laut: und so
bleibt es bei der Sitte und der Sittlichkeit: als welche eben nur die Empfin-
dung für den ganzen Inbegriff von Sitten ist, unter denen man lebt und erzogen
wurde — und zwar erzogen nicht als Einzelner, sondern als Glied eines Ganzen,
als Ziffer einer Majorität. — So kommt es fortwährend vor, dass der Einzelne
sich selbst, vermittelst seiner Sittlichkeit, majorisirt" (KSA 2, 412, 21-28). Im
Drucktext von 1886 bzw. 1879 steht nicht „Opferthiers", sondern „Opfersinns".
Das ist im Handexemplar Nietzsche 1886b handschriftlich korrigiert worden.
251, 14-17 welche toto coelo von der altruistischen Werthungsweise abliegt (in
der Dr. Ree, gleich allen englischen Moralgenealogen, die moralische Werthungs-
weise an sich sieht)] Vgl. Ree 1877, 19 f., zitiert in NK 250, 17-29, ferner NK 257,
4. Die lateinische Wendung „toto coelo" bedeutet „soweit der Himmel reicht",
„himmelweit". Zum Altruismus vgl. auch Herrmann 1887, 110 f. (mit vielen Le-
sespuren N.s).
251, 17-20 insgleichen S. 74. Wanderer S. 29. Morgenr. S. 99 über die Herkunft
der Gerechtigkeit als eines Ausgleichs zwischen ungefähr Gleich-Mächtigen
(Gleichgewicht als Voraussetzung aller Verträge, folglich alles Rechts)] Auf S. 74
unten beginnt in der Erstauflage MA I 92, dem „Ursprung der Gerechtig-
keit" gewidmet: „Die Gerechtigkeit (Billigkeit) nimmt ihren Ursprung unter
ungefähr gleich Mächtigen" (KSA 2, 89, 14-16).
In der Erst- und Titelauflage von Der Wanderer und sein Schatten (MA II
WS, Nietzsche 1880, 29 bzw. Nietzsche 1886c, 29) befinden sich auf S. 29 der
ganze Aphorismus MA II WS 25 sowie die ersten vier Zeilen von MA II WS 26,
der „Rechtszustände als Mittel" (KSA 2, 560, 8) thematisiert (vgl.
NK 312, 32-313, 5) und mit dem Satz beginnt: „Recht, auf Verträgen zwischen
G1eichen beruhend, besteht, solange die Macht Derer, die sich vertragen ha-
ben, eben gleich oder ähnlich ist; die Klugheit hat das Recht geschaffen, um
der Fehde und der nutzlosen Vergeudung zwischen ähnlichen Gewalten ein
Ende zu machen" (KSA 2, 560, 8-13).
In der Erst- und Titelauflage von M (Nietzsche 1881, 99 bzw. Nietzsche
1887b, 99) steht auf S. 99 der gesamte Aphorismus M 111, gemeint ist aber der
unterhalb der Seitenmitte beginnende Aphorismus M 112 „Zur Naturge-
schichte von Pflicht und Recht" (KSA 3, 100, 7): „Unsere Pflichten —
das sind die Rechte Anderer auf uns. Wodurch haben sie diese erworben? Da-
durch, dass sie uns für vertrags- und vergeltungsfähig nahmen, für gleich und
ähnlich mit sich ansetzten, dass sie uns daraufhin Etwas anvertrauten, uns
erzogen, zurechtwiesen, unterstützten. Wir erfüllen unsre Pflicht — das heisst:
wir rechtfertigen jene Vorstellung von unserer Macht, auf welche hin uns Alles