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0.5
1 cm
Plan für einen Index zum Tlieodosianus.
den ersten Teil von Justinians Corpus juris civilis in Angriff
haben, und sodann bietet der Codex Theodosianus eine im Ver-
gleich zum Justinianus reinere, und wie Mitteis’ Arbeiten ge-
zeigt haben, eine gerade für die Forschung unserer Zeit ergiebige
Onelle des Rechtes von Konstantin bis Tlieodosius.
Die Ausgabe des Theodosianus ist von Mommsen (adsiunpto
apparatu P. Krügeri) noch eben vollendet worden; sie bietet
die Grundlage für einen Index, der vor denen des großen Jacobus
Gothofredus den Vorzug der Vollständigkeit haben soll.
Nun könnte es als ausgemacht gelten, daß auch der Index
zum Theodosianus im Stile des Digestenindex lediglich als Vor-
arbeit zu einem Vocabularium herzustellen sei, allein es ist
folgendes zu erwägen:
Das Vocabularium Jurisprudentiae Romanae ist im Jahre 1886
begonuen; es hatte durch die SAViGNY-Stiftung drei große Aka-
demien =~ über die königliche
Spende E~m
jich Ernst Theodor
unenswerten Arbeits-
eit manches anderen
Berater seiner aka-
1 Heumann’s IJand-
'terbuchform empor-
3wiß des Rates der
»niglich Preußischen
auch hat die diri-
Forte ,,in memoriam
vorausgeschickt und
’ahne in den Feind
Werk nur langsam
C\1
hewährt» 3
demisrüi -
o
;ierende
Theodori
durcli di E-
geworfer EA?
die immj' E.
■ng.
Untl - n
bassend, beim Index
fehen, daß auf seiner
bei, aber den Index
if das Vocabularium
uclibares, bequemes
en Ort gebundenes
zum The E_
Grundlag = o
selbst so E
verzichte E"
>
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—
und nan -
0
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O
o
.eren angewendeten
mndern ganze Sätze
n zu lassen; das
den ersten Teil von Justinians Corpus juris civilis in Angriff
haben, und sodann bietet der Codex Theodosianus eine im Ver-
gleich zum Justinianus reinere, und wie Mitteis’ Arbeiten ge-
zeigt haben, eine gerade für die Forschung unserer Zeit ergiebige
Onelle des Rechtes von Konstantin bis Tlieodosius.
Die Ausgabe des Theodosianus ist von Mommsen (adsiunpto
apparatu P. Krügeri) noch eben vollendet worden; sie bietet
die Grundlage für einen Index, der vor denen des großen Jacobus
Gothofredus den Vorzug der Vollständigkeit haben soll.
Nun könnte es als ausgemacht gelten, daß auch der Index
zum Theodosianus im Stile des Digestenindex lediglich als Vor-
arbeit zu einem Vocabularium herzustellen sei, allein es ist
folgendes zu erwägen:
Das Vocabularium Jurisprudentiae Romanae ist im Jahre 1886
begonuen; es hatte durch die SAViGNY-Stiftung drei große Aka-
demien =~ über die königliche
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jich Ernst Theodor
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eit manches anderen
Berater seiner aka-
1 Heumann’s IJand-
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