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0.5
1 cm
Ein gräko - ägyptischer Erbstreit aus dem zweiten Jahrhundert vor Chr. 15
Die Schreiberinnen von G bitten, der Adressat rnöge ihnen im
Hinblick auf die Schikanen des Beklagten 60) Anteil an gewissen
Gnadenerlassen der Könige (oder nur an seiner eigenen Gnade?)
gewähren 61) und durch entsprechende Weisung (an die zuständige
Stelle?) 62) dafür Sorge tragen, daß sie nicht vor die unkompetenten
Gerichte geschleppt würden. 63) Kein Zweifel, es handelt sich ums
Laokritengericht, vorwelches Patus nachdemEnde von AB (o. S. 14)
die griechischen Mädchen zu bringen versuchte. Die Gnadenerlasse,
auf die sie sich diesem Versuch gegenüber möglicherweise berufen,
würden unser höchstes Interesse erregen. Wir würden in ilmen
älteren, bisher unbekannten Vorgängern des bekannten Toleranz-
edikts P. Teb. 5 vom 52. Jahr des Euergetes II (118 v. Chr.) 64)
begegnen.
VI. Mit den obigen Ausführungen haben wir bereits über-
mnstatierbaren Stadium
enen Anrufung des grie-
hebais. Merkwürdig ist
die Sache nicht etwa
ordentlichen Gerichts-
gegriffei—
deS Erb|co
chischei=-U
es, daßl^
wie d( = t-
verham =_
sclieineiE ^
an den -
drohent o
traten, E
handluiE" ^ n
aus Re^-E
nunmel =■
61)
Laokritein.
65\ “
j =jn
66) —
verlieiralE"
(yuvri) iiE-^"
später (1-
des 'Per = n
sondern lediglich,
an-
chutze der Mädchen 65),
Ob daneben wegen des
Behörden in Tätigkeit
eventuell zu einer Ver-
ob Patus, vielleicht mit
nspringenden Dryton 6G),
nicht.
aürroü | [biaöeiapöv].
I TUUV.
KaBpKovjTa KpiTppia.
Ilr Kompetenzgrenzen zwiscben
|üge, S. 7.
noch Ammonia und Herais
[ iogar vor Apollonia als Frau
»P. Giss. 36, 10). Vier Jahre
auch Herais-Tisris als Gattin
eyer, P. Giss. 1, 2, S. 7.
Die Schreiberinnen von G bitten, der Adressat rnöge ihnen im
Hinblick auf die Schikanen des Beklagten 60) Anteil an gewissen
Gnadenerlassen der Könige (oder nur an seiner eigenen Gnade?)
gewähren 61) und durch entsprechende Weisung (an die zuständige
Stelle?) 62) dafür Sorge tragen, daß sie nicht vor die unkompetenten
Gerichte geschleppt würden. 63) Kein Zweifel, es handelt sich ums
Laokritengericht, vorwelches Patus nachdemEnde von AB (o. S. 14)
die griechischen Mädchen zu bringen versuchte. Die Gnadenerlasse,
auf die sie sich diesem Versuch gegenüber möglicherweise berufen,
würden unser höchstes Interesse erregen. Wir würden in ilmen
älteren, bisher unbekannten Vorgängern des bekannten Toleranz-
edikts P. Teb. 5 vom 52. Jahr des Euergetes II (118 v. Chr.) 64)
begegnen.
VI. Mit den obigen Ausführungen haben wir bereits über-
mnstatierbaren Stadium
enen Anrufung des grie-
hebais. Merkwürdig ist
die Sache nicht etwa
ordentlichen Gerichts-
gegriffei—
deS Erb|co
chischei=-U
es, daßl^
wie d( = t-
verham =_
sclieineiE ^
an den -
drohent o
traten, E
handluiE" ^ n
aus Re^-E
nunmel =■
61)
Laokritein.
65\ “
j =jn
66) —
verlieiralE"
(yuvri) iiE-^"
später (1-
des 'Per = n
sondern lediglich,
an-
chutze der Mädchen 65),
Ob daneben wegen des
Behörden in Tätigkeit
eventuell zu einer Ver-
ob Patus, vielleicht mit
nspringenden Dryton 6G),
nicht.
aürroü | [biaöeiapöv].
I TUUV.
KaBpKovjTa KpiTppia.
Ilr Kompetenzgrenzen zwiscben
|üge, S. 7.
noch Ammonia und Herais
[ iogar vor Apollonia als Frau
»P. Giss. 36, 10). Vier Jahre
auch Herais-Tisris als Gattin
eyer, P. Giss. 1, 2, S. 7.