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Hampe, Karl; Baethgen, Friedrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 14. Abhandlung): Mitteilungen aus der Capuaner Briefsammlung (IV) — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32889#0011
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Mitteilungen aus der Capuaner Briefsammlung IV. 11
Vielleicht gründete der Aversaner Bischof, der wohl ängstlich
auf Festhaltung aller ihm noch dem Kloster gegenüber verbliebenen
Rechte bedacht sein mochte, auf solche gewohnheitsrechtlichen Zu-
stände seine Ansprüche.39) In der Tat aber gehörte S. Lorenzo in
die Reihe der exemten Klöster, denen die Wahl eines Konsekrators
freistand. Schon in clem von Urban II. dem Ivloster verliehenen
Privileg40) heiüt es: crismct, oleum sanctum, consecrationem altarium
sive basilicarum, ordinationem monachorum sive clericorum monasterio
pertinentium, qui ad sacros sunt orclines promovendi a quocunque
malueritis catholico episcopo suscipietis, qui nostra fultus auctoritate,
quod postulatur, indulgeat; ebenso lautet die Stelle auch in den Be-
stätigungen bis zu Gölestin III.41) und Innozenz III. hin.
Vergegenwärtigt man sich so die gespannte Lage, aus der die
Anklageschrift des Bischofs erwuchs, so wird man auf die gegen
Abt und Mönche erhobenen Beschuldigungen nicht zuviel Gewicht
legen dürfen, wenn es auch freilich leicht möglich ist, clafis diese,
um clie aus der Einlegung einer Appellation entstehenclen Weite-
rungen zu vermeiden, in der Wahrung ihres Rechtes zuerst etwas
hinterhältig und clann nicht ohne Gewaltsamkeit vorgingen. Leider
fehlt uns zur Datierung des zuletzt besprochenen Schreibens ein
einigermahen sicherer Anhaltspunkt. Immerhin möchte man eher
an Bischof Basuin als an Gentilis von Aversa als Absender clenken.
Die Diözesen der Bistümer Acerra und Sarno werden von ihm be-
zeichnet als „Gebiete der Ungehorsamen“ (terrae inobecliencium);
da sie nun gerade zu clen sichersten Besitzungen Dipolds gehörten,
so ist kein Zweifel, dah er und seine Anhänger unter jenen
„Ungehorsamen“ zu verstehen sincl. Nun stancl aber Bischof Gen-
tilis, wie im dritten Teile dieser Mitteilungen42) gezeigt ist, schon
mindestens seit 1198 mit Dipold in freundschaftlichen Beziehungen,
die auch bei dessen Karnpf gegen clie Kurie seit 1199 heimlich
fortgesetzt wurden und seit 1204 zur Grundlage schwerer Beschul-
39) Oder er stützte sich vielleicht auf ein Privileg Eugens III. fiir S. Loi’enzo
(J. 9493, Druck bei Pflugk-Harttung, Acta III, S. 107, Nr. 104), wo der Passus
lautet: crisma, oleum sanctum, consecrationes altarium seu basilicarum . . . a
diocesano suscipietis episcopo, siquidem catholicus fuerit et gratiam atque
communionem sedis ctpostolice habuerit et ea gratis et absque pravitate vobis volucrit
exhibere. Alioquin liceat vobis, catholicum quem malueritis adire antistitem, qui
nostra fultus auctoritate, quod postulcitur, indulgeat. Nicht berufen konnte er
sich auf die Bulle Innozenz’ III. vom 15. Juli 1202 (Migne 214, col. 1183).
40) J. 5466. — 41) Siehe oben S. 3, Anm. 4.
42) In diesen Sitzungsberichten 1911, 5. Abhandlung.
 
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