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Schwally, Friedrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 17. Abhandlung): Beiträge zur Kenntnis des Lebens der mohammedanischen Städter, Fellachen und Beduinen im heutigen Ägypten — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32892#0019
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Mohammedanische Städter, Fellachen u. Beduinen im lieutigen Ägypten. 19

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Obschon kein Zweifel besteht, dafi die Zweiehe oft so ver-
hängnisvolle Folgen hat, wie in Vorstehendem ausgeführt ist, so
muß man sich doch hüten, allzu schwarz zu sehen. Jene Aus-
führungen entsprechen mehr den Urteilen und Stimmungen ge-
bildeter und unter europäischem Einfluß stehender Kreise. Die
Frauen der mittleren und niederen Stände werden sicli in die
bigamischen Verhältnisse leichter schicken und, wie ich glaube, im
allgemeinen kaurn unglücklicher sein als ihre in der Einehe
lebenden Schwestern. Sonst liätte sich die Polygamie schwerlich
so lange halten können. Dah mir nur ein sicherer Fall einer
glücklichen Zweiehe zur Kenntnis gekommen ist, spricht nicht da-
gegen, sondern liegt eher an der heiklen Natur des Gegenstandes.
Aber selbst in der normalen Einehe ist die Zuneigung der
Gatten zueinander weit geringer als in den christlichen Kultur-
ländern. Ich habe oft gesehen, daß Männer, die von einer längeren,
mehrwöchigen Reise nach Hause zurückkehrten, sicli erst viele
Stunden lang in der Mandara mit ihren Freunden unterhielten,
bevor sie in den Ilarem hinaufstiegen. Dies ist nicht eine ägyp-
tische Eigentümlichkeit, sondern allgemein mohammedanisch, also
in den religiös-sozialen Anschauungen und Verhältnissen begründet.
Nach den statistischen Zusammenstellungen, die ich seinerzeit
ausgezogen habe, beträgt die Zahl der jährlichen Scheidungen in
Ägypten durchschnittbch über 30 °/0 der Eheschließungen. So war
z. B. im Jahre 1903/4 die Zahl der Scheidungen 52992, die der
Eheschließungen 176474. Nicht einbegriffen in diese ZahJ sind
allerdings die Fälle, in denen ein Mann die von ihm selbst verstohene
Frau, ohne neue Ehepakten zu machen, wieder zu sich genommen
hat, da die geistlichen Gerichtshöfe (iu^JI ^Tutl) nichts hiervon er-
fahren. Man darf deshalb aber doch den oben gegebenen Prozent-
satz (30 °/0) nicht ermäßigen, weil infolge der Polygamie die Zahl der
eheschließenden Männer viel niedriger ist als die Zahl der Ehepakte.
Die Kanzleien der geistlichen Gerichtshöfe müßten angewiesen werden,
in ihren jährlichen Berichten an das Ministerium anzugeben, auf
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