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K. Hampe:
gefangene Cfegenpapst Bnrdinus wurde am 23. April 1121 vorüber-
gehend im Septizonium bewahrt 20), wie es auch unter Honorius II.
1126 dem Abte Pontius von Cluny als Kerker diente. 21) Als es
später (1145) vom Kloster den Frangipani verpachtet wurde 22),
ward es von ihnen in einen noch viel weiteren Festungsring ein-
bezogen. 23) Bald darauf hatte die junge römische Kommune
vorübergehend die Yerfügungsgewalt darüber, stellte aher in An-
erbietungen an den Papst die Rückgabe an die rechtmäßigen
Herren in Aussicht. 24) Noch zur Zeit des Franz von Ässisi, als
er mit der Schwester Jakoba Frangipani verkehrte, bewohnte
diese Familie das Septizonium. 25) Die eigentlichen Herren blieben
am Ende doch die Mönche von S. Gregorio, und sie ließen sich
noch Mitte und Ende des 13. Jahrhunderts von den Päpsten mit
ihren andern Gütern auch den Besitz des Septizoniums he-
stätigen. 26) öbwohl es aber derart noch im Jahre 1299 in einer
Bulle Bonifaz’ VIII., die nur die ältere Urkunde Innozenz’ IV.
bekräftigend wiederholt, begegnet, muß es als höchstwahrschein-
licli bezeichnet werden, daß das „größere“ Septizonium 1257
unter dem Senator Brancaleone, der selbst dort zwei Jahre zuvor
als Gefangener gesessen hatte, bei der gewaltigen Zerstörung der
römischen Adelstürme, von denen 140 damals vernichtet sein
sollen, im wesentlichen zugrunde gegangen ist 27), denn von da
ab endet plötzlich die Reihe der bis dahin ziemlich reichlich
fließenden Nachrichten über seine Verwendung, und als im Juli
20) Ebenda 479; vgl. JAFFE, Reg. I, S. 822.
21) C'hron. Gaui :ridi Vosiensis, BOUQUET, Recueil XII, 432: Pontius . . . .
in tur're, quae dicitur ad Septem-Salas, usque ad obitum videlicet V Tcal. Jan.
in custodia tentus est. Vgl. REUMONT, II, 407.
22) MITTARELLI, III, App., S. 417.
23) Vgl. GREGOROVIUS, IV 2, 464.
21) Vgl. Wibaldi Epp. Nr. 347, Jaffe, Bibi. rer. Germ. I, 480 = M. G.
Const. I, 188, n. 134; denn imter der Bezeichnung munitiones S. Gregorii ist
insbesondere das Septizonium zu verstehen. Vgl. CIREGOROVIUS, IV 2, 486,
wo aber die Anerbietungen als solche an Konrad III. aufgefaßt werden.
25) Vgl. den im Augenblick mir hier nicht zugänglichen Aufsatz von
P. EDOLTARD D’ALENQON, Frere Jacqueline de Settesoli, in Etudes franciscaines
II, 1899, S. 5ff., 227 ff.
26) Vgl. STEVENSON, S. 295, Urkunden Innozenz’ IV. vom 26. Juni 1249
(POTTH. 13415) und Bonifäz’ VIII. vom 17. Juni 1299 (POTTH. 24844),
MITTARELLI, V, App., S. 342. Auch in einer Urknnde Honorius’ III. vom
25. Febr. 1217 wird beiläufig die clausura in castro S. Gregorn erwähnt
(POTTH. 5470, Bull. Vatic. I [1747], S. 101).
27) Vgl. STEVENSON, S. 296.
K. Hampe:
gefangene Cfegenpapst Bnrdinus wurde am 23. April 1121 vorüber-
gehend im Septizonium bewahrt 20), wie es auch unter Honorius II.
1126 dem Abte Pontius von Cluny als Kerker diente. 21) Als es
später (1145) vom Kloster den Frangipani verpachtet wurde 22),
ward es von ihnen in einen noch viel weiteren Festungsring ein-
bezogen. 23) Bald darauf hatte die junge römische Kommune
vorübergehend die Yerfügungsgewalt darüber, stellte aher in An-
erbietungen an den Papst die Rückgabe an die rechtmäßigen
Herren in Aussicht. 24) Noch zur Zeit des Franz von Ässisi, als
er mit der Schwester Jakoba Frangipani verkehrte, bewohnte
diese Familie das Septizonium. 25) Die eigentlichen Herren blieben
am Ende doch die Mönche von S. Gregorio, und sie ließen sich
noch Mitte und Ende des 13. Jahrhunderts von den Päpsten mit
ihren andern Gütern auch den Besitz des Septizoniums he-
stätigen. 26) öbwohl es aber derart noch im Jahre 1299 in einer
Bulle Bonifaz’ VIII., die nur die ältere Urkunde Innozenz’ IV.
bekräftigend wiederholt, begegnet, muß es als höchstwahrschein-
licli bezeichnet werden, daß das „größere“ Septizonium 1257
unter dem Senator Brancaleone, der selbst dort zwei Jahre zuvor
als Gefangener gesessen hatte, bei der gewaltigen Zerstörung der
römischen Adelstürme, von denen 140 damals vernichtet sein
sollen, im wesentlichen zugrunde gegangen ist 27), denn von da
ab endet plötzlich die Reihe der bis dahin ziemlich reichlich
fließenden Nachrichten über seine Verwendung, und als im Juli
20) Ebenda 479; vgl. JAFFE, Reg. I, S. 822.
21) C'hron. Gaui :ridi Vosiensis, BOUQUET, Recueil XII, 432: Pontius . . . .
in tur're, quae dicitur ad Septem-Salas, usque ad obitum videlicet V Tcal. Jan.
in custodia tentus est. Vgl. REUMONT, II, 407.
22) MITTARELLI, III, App., S. 417.
23) Vgl. GREGOROVIUS, IV 2, 464.
21) Vgl. Wibaldi Epp. Nr. 347, Jaffe, Bibi. rer. Germ. I, 480 = M. G.
Const. I, 188, n. 134; denn imter der Bezeichnung munitiones S. Gregorii ist
insbesondere das Septizonium zu verstehen. Vgl. CIREGOROVIUS, IV 2, 486,
wo aber die Anerbietungen als solche an Konrad III. aufgefaßt werden.
25) Vgl. den im Augenblick mir hier nicht zugänglichen Aufsatz von
P. EDOLTARD D’ALENQON, Frere Jacqueline de Settesoli, in Etudes franciscaines
II, 1899, S. 5ff., 227 ff.
26) Vgl. STEVENSON, S. 295, Urkunden Innozenz’ IV. vom 26. Juni 1249
(POTTH. 13415) und Bonifäz’ VIII. vom 17. Juni 1299 (POTTH. 24844),
MITTARELLI, V, App., S. 342. Auch in einer Urknnde Honorius’ III. vom
25. Febr. 1217 wird beiläufig die clausura in castro S. Gregorn erwähnt
(POTTH. 5470, Bull. Vatic. I [1747], S. 101).
27) Vgl. STEVENSON, S. 296.