Studien zur Negotiorum Gestio I.
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so ist es walirscheinlich, daß zunächst in einem bei Justinian ge-
strichenen Passus von dem Geschäfte des pupillus als dominus
negotii die Rede war * 1. Sonst ist das sane kaum zu verstehen.
Nur so schließt das Fragment auch an dem Kommentar zum
Worte alterius an, hinter dem ein Kommentarstück über den
Begriff des Dominus bei der negotiorum gestio notwendig ge-
strichen sein muß. Wer das zugibt, wird auf die Tatsachen achten,
die darauf hinweisen, daß im Ediktswortlaute ein Begriff ge-
strichen ist oder ursprünglich statt alterius stand: absentis 2.
Nur für den Fall des absens und die Geschäftsführung für ihn
hatte das Edikt neben der Klausel über die negotio hereditaria
die Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt. Ulpian (D. 3, 5, 1)
spricht danach von der Tendenz des Ediktes. Dasselbe geht aus
der Paraphrase desselben Ediktes bei Gaius hervor: si quis absentis
negotia gesserit .... (D. 3, 5, 2), wie aus dem Referat bei Gaius,
das in zwei Yersionen, in den res cottidianae siue aureorum und
in den Institutionen Justinians erhalten ist 3. Auch bei Pomponius
in einem Fragmente, das sich auf die generelle Geschäftsführung
und die Gefahr für Zufallschaden aus neuen Geschäften des gestor
bezieht, ist es klar, daß es sich um denselben Ediktsfall handelt:
si quis negotia absentis gesserit 4 5. Eine Reihe von Fragmenten
aus vereinbar und nimmt an, daß vor und nach dem Reskripte des Antoninus
Pius der unmündige gestor mit der actio negotiorum gestorum directa haftete
und seine Haftung nur seit dem Reskripte eine beschränkte war (p. 102 ff.).
1 So schon P. Krüger, ed. stereot. h. 1. Lenel Ed. 2100, 13. Peters
Sav. Zeit. 32, 260.
2 Daß im Digestentexte noch absentis statt alterius stancl, hat Atzeri,
I principi fondamentali della gestione d’affari, Cagliari 1890, p. 142 schon
zu emendieren versucht, wie ich aus Pacchioni, Trattato, p. 31 sehe. Das
Buch Atzeris ist mir nicht zugänglich.
3 D. 44, 7, 5 pr. und Inst. 3, 27, 1. Über das Textverhältnis vgl. Zocca-
Rosa, Annuario del’Istituto di storia di diritto romano, Catania 1912,
vol. 16/18 p. 37 s. „proditae sunt actiones“, sagt der wahrscheinliche Ur-
text D. 44, 7, 5 pr.; also ist die Beziehung auf den verheißenden Ediktstext
oder das ediktale Formelbuch sicher. Nicht dagegen Segre a. O. p. 295 n. 1.
4 D. 3, 5, 10 (11) (Pomp. ad Qu. Muc. 21).
5 D. 21, 2, 66, 3. — D. 17, 1, 22, 10. — D. 17, 1, 20,1. — D. 7, 1, 12, 2
und Fr. 48. — D. 3, 5, 18, 3. —- In D. 13, 6, 17, 3 ist in einem Stücke, das
allerdings starke Überarbeitungen aufweist (vgl. zunächst die Literatur
nach Segre a. O. 296 N. 2) in einem Satze, der sprachlich nicht unverdächtig
ist, gesagt: ut accidit in eo qui absentis negotia gerere inchoavit. Auch
ähnlich D. 21, 2, 66, 3: actio.. quse daretur in eum qui absentis negotia gessit.
Wer glaubt, daß dieNennung der absentia zufällig sei, rechnet nicht mit der
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so ist es walirscheinlich, daß zunächst in einem bei Justinian ge-
strichenen Passus von dem Geschäfte des pupillus als dominus
negotii die Rede war * 1. Sonst ist das sane kaum zu verstehen.
Nur so schließt das Fragment auch an dem Kommentar zum
Worte alterius an, hinter dem ein Kommentarstück über den
Begriff des Dominus bei der negotiorum gestio notwendig ge-
strichen sein muß. Wer das zugibt, wird auf die Tatsachen achten,
die darauf hinweisen, daß im Ediktswortlaute ein Begriff ge-
strichen ist oder ursprünglich statt alterius stand: absentis 2.
Nur für den Fall des absens und die Geschäftsführung für ihn
hatte das Edikt neben der Klausel über die negotio hereditaria
die Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt. Ulpian (D. 3, 5, 1)
spricht danach von der Tendenz des Ediktes. Dasselbe geht aus
der Paraphrase desselben Ediktes bei Gaius hervor: si quis absentis
negotia gesserit .... (D. 3, 5, 2), wie aus dem Referat bei Gaius,
das in zwei Yersionen, in den res cottidianae siue aureorum und
in den Institutionen Justinians erhalten ist 3. Auch bei Pomponius
in einem Fragmente, das sich auf die generelle Geschäftsführung
und die Gefahr für Zufallschaden aus neuen Geschäften des gestor
bezieht, ist es klar, daß es sich um denselben Ediktsfall handelt:
si quis negotia absentis gesserit 4 5. Eine Reihe von Fragmenten
aus vereinbar und nimmt an, daß vor und nach dem Reskripte des Antoninus
Pius der unmündige gestor mit der actio negotiorum gestorum directa haftete
und seine Haftung nur seit dem Reskripte eine beschränkte war (p. 102 ff.).
1 So schon P. Krüger, ed. stereot. h. 1. Lenel Ed. 2100, 13. Peters
Sav. Zeit. 32, 260.
2 Daß im Digestentexte noch absentis statt alterius stancl, hat Atzeri,
I principi fondamentali della gestione d’affari, Cagliari 1890, p. 142 schon
zu emendieren versucht, wie ich aus Pacchioni, Trattato, p. 31 sehe. Das
Buch Atzeris ist mir nicht zugänglich.
3 D. 44, 7, 5 pr. und Inst. 3, 27, 1. Über das Textverhältnis vgl. Zocca-
Rosa, Annuario del’Istituto di storia di diritto romano, Catania 1912,
vol. 16/18 p. 37 s. „proditae sunt actiones“, sagt der wahrscheinliche Ur-
text D. 44, 7, 5 pr.; also ist die Beziehung auf den verheißenden Ediktstext
oder das ediktale Formelbuch sicher. Nicht dagegen Segre a. O. p. 295 n. 1.
4 D. 3, 5, 10 (11) (Pomp. ad Qu. Muc. 21).
5 D. 21, 2, 66, 3. — D. 17, 1, 22, 10. — D. 17, 1, 20,1. — D. 7, 1, 12, 2
und Fr. 48. — D. 3, 5, 18, 3. —- In D. 13, 6, 17, 3 ist in einem Stücke, das
allerdings starke Überarbeitungen aufweist (vgl. zunächst die Literatur
nach Segre a. O. 296 N. 2) in einem Satze, der sprachlich nicht unverdächtig
ist, gesagt: ut accidit in eo qui absentis negotia gerere inchoavit. Auch
ähnlich D. 21, 2, 66, 3: actio.. quse daretur in eum qui absentis negotia gessit.
Wer glaubt, daß dieNennung der absentia zufällig sei, rechnet nicht mit der