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Josef Partsch:
gehen nur von dem Satze aus: wo ein Mandat vorliegt, hat der
gestor nur im Mandatverhältnis Anspruch und Haftung. In D.
17, 1, 53 könnte man den Hinweis auf den animus negotii gerendi
wenigstens in den Worten ,,mandatum secutus“ finden wollen.
Auch das wäre gekünstelt. Papinian pflegt präziser Gedanken
auszudrücken, die er für erheblich erklärt. In Cod. 2, 18, 14 müßte
man konsequent die Worte ,,mandatum solius mariti secutus“
viel eher in diesem Sinne auffassen, und doch steht hier gerade
das Nebeneinander der beiden Ansprüche, die actio mandati
gegen den Auftraggeber und die actio negotiorum gestorum gegen
den gestor zu.
Nur die erste Reihe von Fragmenten kann als Beleg für den
klassischen Rechtszustand gelten: wo ein Mandat vorliegt, ist
die ediktale negotiorum gestorum nicht gegeben. Natürlich gilt
das nicht deswegen, weil die großen Praktiker bestritten hätten,
daß der beauftragte gestor sehr wohl auch das Geschäft des
dominus führt, wenn er auf Auftrag handelt. Aber im Edikt
stand eben ein Hindernis dafür, dort, wo nicht ,,sine mandatu“
geriert war, von negotiorum gestio zu reden. Das geht aus den
Fragmenten der zweiten Reihe (oben S. 18) hervor. Auszugehen
ist von Cod. 2, 18, 4 •— 2, 18, 14, die beide die actio negotiorum
zugunsten des dominus gegen den vom Dritten beauftragten
gestor kennen 1. Noch in clem ersten Codex Ivaiser Justinians
stand hier clie actio utilis negotiorum gestorum erwähnt: Thalelaios
sagt zur ersten Stelle: G^p.sicoaat, sx Tyjp SiaTd^sco:; oti, iTfxyjh-T] to
ag^LßaXkogevov toR; vogLxolt; zi apa 6 y.aTa gavSaTov sTspou Swlxwv
TtpaygaTa akkco Trpoa'/jxovTa xaTsjcsTai, tcö SsaTtOTy], sl'pyjTat, Ss to Fspa
xai, sv tc) Ss vsyoTn^ ysaTL^ tcov TrpcoTCOV • gsgvy]ao oöv tou Fs[xaTO|
xal s£ sxscvou tou tltXou, tfXkct xal ls' SiaTaG? toutou tou
tlt7.ou apoißaSov sxaTspoip SiScoat, Tyjv ouTt,k(av, xat, tcö Ssa7iOTy]
tcov TrpaypaTcov xaToc tou p.avSaTC0 dkXou Siot,XT]aavTop xal auTcp tco
St,ot,xyjaavTt, xaTa tou SsaTTOTOU 2.
1 Die Thalelaiosstellen, auf die hier im Texte Wert gelegt wird, sind
anscheinend von Paul Krüger schon bemerkt (ed. ad Cod. 2, 18, 4. 14),
aber ohne die meines Erachtens zwingenden Schlüsse, die daraus hervor-
gehen. Cogliolo, Trattato 1, 150 zitiert Bas. 17, 2, 4, aber ohne daran zu
denken, daß diese actio utilis auf klassischem Recht beruhe. Er nimmt
augenscheinlich eine hyzantinische Theorie an; angeblich sollen hier die
Byzantiner die actio utilis deswegen bejaht haben, weil zur normalen actio
negotiorum gestorum das Erfordernis der contemplatio domini fehlte.
2 Zach. suppl. p. 157. n. 15.
Josef Partsch:
gehen nur von dem Satze aus: wo ein Mandat vorliegt, hat der
gestor nur im Mandatverhältnis Anspruch und Haftung. In D.
17, 1, 53 könnte man den Hinweis auf den animus negotii gerendi
wenigstens in den Worten ,,mandatum secutus“ finden wollen.
Auch das wäre gekünstelt. Papinian pflegt präziser Gedanken
auszudrücken, die er für erheblich erklärt. In Cod. 2, 18, 14 müßte
man konsequent die Worte ,,mandatum solius mariti secutus“
viel eher in diesem Sinne auffassen, und doch steht hier gerade
das Nebeneinander der beiden Ansprüche, die actio mandati
gegen den Auftraggeber und die actio negotiorum gestorum gegen
den gestor zu.
Nur die erste Reihe von Fragmenten kann als Beleg für den
klassischen Rechtszustand gelten: wo ein Mandat vorliegt, ist
die ediktale negotiorum gestorum nicht gegeben. Natürlich gilt
das nicht deswegen, weil die großen Praktiker bestritten hätten,
daß der beauftragte gestor sehr wohl auch das Geschäft des
dominus führt, wenn er auf Auftrag handelt. Aber im Edikt
stand eben ein Hindernis dafür, dort, wo nicht ,,sine mandatu“
geriert war, von negotiorum gestio zu reden. Das geht aus den
Fragmenten der zweiten Reihe (oben S. 18) hervor. Auszugehen
ist von Cod. 2, 18, 4 •— 2, 18, 14, die beide die actio negotiorum
zugunsten des dominus gegen den vom Dritten beauftragten
gestor kennen 1. Noch in clem ersten Codex Ivaiser Justinians
stand hier clie actio utilis negotiorum gestorum erwähnt: Thalelaios
sagt zur ersten Stelle: G^p.sicoaat, sx Tyjp SiaTd^sco:; oti, iTfxyjh-T] to
ag^LßaXkogevov toR; vogLxolt; zi apa 6 y.aTa gavSaTov sTspou Swlxwv
TtpaygaTa akkco Trpoa'/jxovTa xaTsjcsTai, tcö SsaTtOTy], sl'pyjTat, Ss to Fspa
xai, sv tc) Ss vsyoTn^ ysaTL^ tcov TrpcoTCOV • gsgvy]ao oöv tou Fs[xaTO|
xal s£ sxscvou tou tltXou, tfXkct xal ls' SiaTaG? toutou tou
tlt7.ou apoißaSov sxaTspoip SiScoat, Tyjv ouTt,k(av, xat, tcö Ssa7iOTy]
tcov TrpaypaTcov xaToc tou p.avSaTC0 dkXou Siot,XT]aavTop xal auTcp tco
St,ot,xyjaavTt, xaTa tou SsaTTOTOU 2.
1 Die Thalelaiosstellen, auf die hier im Texte Wert gelegt wird, sind
anscheinend von Paul Krüger schon bemerkt (ed. ad Cod. 2, 18, 4. 14),
aber ohne die meines Erachtens zwingenden Schlüsse, die daraus hervor-
gehen. Cogliolo, Trattato 1, 150 zitiert Bas. 17, 2, 4, aber ohne daran zu
denken, daß diese actio utilis auf klassischem Recht beruhe. Er nimmt
augenscheinlich eine hyzantinische Theorie an; angeblich sollen hier die
Byzantiner die actio utilis deswegen bejaht haben, weil zur normalen actio
negotiorum gestorum das Erfordernis der contemplatio domini fehlte.
2 Zach. suppl. p. 157. n. 15.